klmtsverkiindigungsblatt
ber Kreisäniter (hießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb
9k.69t aanceane 1938 [ Beilage der Oberheffifchen Tageszeitung Gießen. 6. Mai ,938
Kreisamt Gießen
M«tr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Herstellung eines vorübergehenden Anschlussgleises (Baugleis) der Reichsautobahn am Haltepunkt Lumda der Nebenbahn Erünberg—Lollar.
Bekanntmachung.
. Die Neichsautobahnen beabsichtigen, am Haltepunkt Lumda Der iltobenbahn Grunberg-Lollar vorübergehend ein Anschluß- gleis Zwecks Ausladung von Baustoffen, die für die Herstel- lung der Autobahn benötigt werden, zu errichten. Plan und zu- grhorige Anlage liegen 14 Tage vom Erscheinen dieser Bekannt- machung an auf dem Amtszimmer des Bürgermeisters in Lumda
.. Etwaige Einwendungen gegen den Plan find schriftlich wahrend der Offenlegungsfrist bei dem Kreisamt Gienen ein- AUlHg-en.
Gießen, den 3. Mai 1938.
Kreisamt Gießen. I. P.: Dr. Fuhr.
Kreisamt Fr’edberq
Betreffend: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. Bekanntmachung.
1. In den Gemeinden Weckesheim und Oppershofen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Das aus den Gemeinden gebildete Sperrgebiet wird aufgelöst und zum Beabachtungs- gebiet erklärt. y
. 2- 3" der Gemeinde Wisselsheim ist die Maul- und Klauen
seuche erloschen. Das gebildete Sperrgebiet und Beobachtungs- gebiet wird aufgelöst.
Friedberg / H., den 4. Mai 1938.
Kreisamt Friedberg.
I. $■: Bach.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Maul, und Klauenseuche in Holzheim.
~ , Bekanntmachung.
Zn dem Viehbestand des Beigeordneten Wilhelm Konrad U- Ohly in Holzheim wurde die Maul- und Klauenseuche festgestellt Holzheim, wird zum Sperrbezirk, seine Gemarkung gum Beobachtungsgebiet erklärt. y
Die von dem Kreisveterinäramt Gießen getroffenen Maß- nahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten die Vorschriften der. mehseuchenpolizeilichen Anordnungen der Hessischen Landesregierung ..über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Sw-fk13 1938 Reg.-Vl. Nr. 5 Seit« 23-28) sowie die ®u-;btllrf25 der Ataul- und Klauenseuche in Lich bskanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkiindi- 1 fl,r Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone angeordneten Maßnahmen
Gießen, den 5. Mai 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr.
Biehfeuchenpolizeiliche Anordnung.
Vom 19. April 1938.
. Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- »esetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird zur Be- kampfung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Einziger Paragraph.
» § *2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom
9. Marz 1938 (Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 40 DOn* l7. März 1938) find die Worte „ausgenommen Ähweine" Zu streichen.
D a r m st a d t, den 19. April 1938.
D«r Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung.
I. V.: Reiner.
Vetr.: Maul, und Klauenseuche int Kreise Büdingen. Bekanntmachung.
t'sV Abänderung unserer Bekanntmachnng vom 29. April JJJ8 Ziffer 1) wird infolge weiteren Ausbruchs der Maul- und
Klauenseuche die gesamte Gemeinde Ober-Mockstadt zum Sperrgebiet erklärt.
2. In der Gemeinde Bingenheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Raunstraße von Weingasss bis. Veundegasse wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil bet' Ee- lneinde sowie die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt
3. In der Gemeinde Selters ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die Hauptstraße von Haus Nr 37 bis 43 wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeind« und di« Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Di« von dein Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt.
Im übrigen wird auf di« Bestimmung des Reichsviehseuchengesetzes verwiesen.
Büdingen, den 3. Mai 1938.
Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel.
Kreisamt Schotten
Betr.: Die Vertilgung der Maikäfer.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Wir macken Sie auf die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 37 vom 8. Mai 1914 abgedruckte Polizeiverordnung vom 27. April 1894 aufmerksam und beauftragen Sie, falls in diesem Jahre in Zhrer Gemarkung ein Hauptmaikäferflug eintritt, alsbald die 'N 8 1 der Verordnung vorgcfchriebcnen Anordnungen zu treffen.
Schotten, den 3. Mai 1938.
Kreisamt Schotten: I. V: Schwan.
Kreisamt Aisfeld
Betr.: Bekämpfung des Schweinerotlaufs.
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß nach § 10 Ziffer 10 b«s Ncichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 der Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern) an- zeigepflichtig sind. Die Anzeige hat sofort beim Auftreten der Seuchen oder bei vorliegendem Seuchenverdacht bei dem Bürger- meister zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Besitzer der Tiere, der etwa zu gezogene Tierarzt und alle anderen Per- sonen, di« von dem Ausbruch der Seuchen oder von vorliegendem Seuchenverdacht Kenntnis erhellten. Personen, die die vorgeschrieben« Anzeige nicht erstatten, machen sich nach § 74 des obengenannten Gesetzes strafbar.
Die Impfung ist «in wirksames Mittel zur Bekämpfung der Seuche. Si« bann durch jeden praktischen Tierarzt ausgesührt werden. Um bi« Besitzer vor Schaden zu bewahren, wird ihnen dringend empfohlen, ihre Schwein« rechtzeitig impfen zu lassen.
Alsfeld, den 30. April 1938.
Kreisamt Alsfeld. Dr. Sch Snhols.
Alsfeld, den 30. April 1988.
Betreffend: Wie oben.
An die Bürgermeister des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders "usmerffam. Sie wollen diele wiederholt und in gewissen steil- abschnitten bekannt machen lassen und die Schweinebesitzer zum Impfen ihrer Tiere anregen. Die Impfung ist die beste Be« kampsung der Seuche und schützt die Besitzer vor Schaden.
Unsere übergedruckte Verfügung vom 1. März 1926 wird in Erinnerung gebracht. Sie ist genau zu beachten. Wiederholt mußteni wir die Beobachtung machen, daß Bürgermeister nicht hiernach handelten. Wenn Ihnen von einem Besitzer oder einem Tierärzte der Ausbruch des Schweinerotlaufes (Bacfftein- blattern) in einem Gehöft gemeldet wird oder wenn der Aus- öuf o^ere. Muse zu Ihrer Kenntnis kommt, so ha^n Sie s o fo r t alle notigen Anordnungen zu treffen und ^,’J* Kreisoetennaramt bzw. der Amtsveterinärarztstelle sofort Mitteilung nach dem von uns vorgeschriebenen und gelieferten Formular zu machen. Weiteres Formular kann von uns 6«. Hm n^r w"' t an uns ist nicht erforderlich.
Um beim Ausbruch der Seuche «in Weiterverbreiten zu ver- hüten, ist es unbedingt notwendig, daß alle erforderlichen An» ordnungen unverzüglich getroffen werden J
Kreisamt Alsfeld. Dr. Sch ö n h a l s


