Ausgabe 
5.3.1938
 
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ktmtsverkllndigungshlatt

der Kreisämter (Biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsjelb

Nr. 31 Jahrgang 1938 Beilage der Db er jd)e n Tageszeilung Gießen 5. Mürz 1938

Kreisamt Gießen

Betr.: Straßensperre.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Brücken- und Durchlaßarbeiten wird die Landstraße 11. Ordnung Nr. 156 von Albach bis Landstraße I. Ordnung Nr. 263 (SteinbachLich) vom 7. Ai ä i z 1938 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Steinbach.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 1. März 1938.

Hessisches Kreisamt. Dr. Lotz.

Betr.: Naturschutz; hier; das Abbrennen von Glasflächen, Raine» und Hecken. ,

Bekanntmachung.

Nach § 14 der Naturschutzverordnung vom 18.,März 1936 ist in der freien Natur für die Zeit vom 15. März bis 30. Septem­ber verboten:

1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzufchneiden oder abzubrennen;

2. die Bodcndecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Ge­lände, an Hängen und Hecken abzubrennen;

3. Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen.

Das Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zuge- lasscne Kulturarbeiten oder Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.

Verstöße unterliegen der Bestrafung nach § 30 der Natur­schutzverordnung. Wer es unterläßt, Jugendliche unter 18 Iah--, ren, die seiner Aufsicht unterstehen, von einer Zuwiderhandlung abzuhalten, wird ebenfalls bestraft. ;

Gießen, den 1. März 1938.

Kreisamt Eieren als untere Naturschutzbehörde.

I. V.: Dr. Krüger

Betr.: Wie oben.

An die Ortsxolizeibehördcn uiid die Gendarmerie des Kreises.

Die Bürgermeister werden angewiesen, vorstehende Bekannt­machung ortsüblich und insbesondere durch Aushang zur, all­gemeinen Kenntnis zu bringen. Das Feldschutzpersonal ist zu instruieren. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtig jur Anzeige zu bringen. ' >

Gießen, den 1. März 1938. /

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Betr.: Jagd- und Fischereisteuer.

Bekanntmachung.

Wer zur Ausübung der Jagd auf eigenem oder fremdem Gruird und Boden innerhalb des Landes Hessen berechtigt ist, hat eine jährliche Abgabe (Iagdsteuer) in Höhe von 15 v. H. des Jahreswertes der Berechtigung zu entrichten. Die gleiche Ab­gabe (Fischereisteuer) hat zu entrichten, wer zur Ausübung der Fischerei in innerhalb Hessens gelegenen Gewässern berechtigt ist, jedoch mit der Einschränkung, baß die Berufsfischer von der Steuer befreit sind.

Die Jagdausübungsberechtigten haben die Anmeldung für die steuerliche Erfassung dem zuständigen Kreisamt durch Ver­mittlung des Kreisjägermeisters zu erstatten. Bei Verpachtung der Jagd ist der laufende Pachtvertrag der Anmeldung beizu- fiigcn. Im übrigen sind die in § 5 der Durchführungsverord­nung (s. unten Abs. 5) geforderten Angaben notwendig. , Die Fischereiausübungsberechtigten haben die Anmeldung ünmittel- bar dem Kreisamt zu erstatten. Sie muß folgende Angaben enthalten:

a) Gemarkung und Bezeichnung des Gewässers.

b) Grenzen und Flächen des Fischereibezirks.

c) (Nur bei Eigenssicher eibezirken) Name und Wohnort des fischereiberechtigten Eigentümers.

d) Name und Wohnort des Fischcreiausübungsberccbt-a^n.

e) Jahreswert des Fischereiausübungsrechts.

Bei Verpachtung der Fischerei ist der seit 1. 7. 1936 lau­fende Fischereipachtvertrag der Anmeldung beizufügen.

Steuerpflichtig ist derjenige, dem die Ausübung des Fijche- reirechts gestattet worden ist.

Aus die Bestimmungen des Jagd- und Fischereisteuergesetzes vom 23. 2. 1937 (Reg.-Vl. 6. 41) und der Verordnung zur Durch- sührung dieses Gesetzes vom 18. 9. 1937 (Reg.-Bl. 6. 187) wird besonders hingewiesen.

Die vorgeschriebene Anmeldung hat binnen einer Woche, vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung an gerech­net, zu erfolgen.

Wer die Anmeldung unterläßt, macht sich gemäß Art. 8 des Jagd- und Fischereisteuergesetzes strafbar. Berufsfischer sind nicht steuerpflichtig. Als Berufsfischer im Sinne des Artikels 10 des Jagd- und Fischereigesetzes gelten Personen, die berufs­mäßig (gewerbsmäßig) die Fischerei betreiben, d. h. ihren Lebensunterhalt ganz oder doch überwiegend aus Einnahmen aus der Fischerei bestreiten. Bei mehreren Pächtern einer Fischerei kommt die Steuerbefreiung für Berufssischcr nur in Frage, wenn alle Pächter Berufsfischer sind. Die Jagd- und Fischereisteuer ist mit Wirkung vom 1. Jnl' 1936 an zu entrich­ten. Die für die Zeit nach dem 1 Juli 1936 entrichtete Stern- pelabovhe von Jagd- und Fvchereinachten wird auf die Jagd- und FstKereistl'uer angerechnet. Die Zahluna der Steuer hat erst noch Zustellung des Steuerbeicheids zu erfolgen.

Gießen, den 3. März 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber

Dicnstnachrichten.

Oberfeuerwehrmann Ernst L u h aus Aliendorf a. d. Lahn wurde unter gleichzeitiger Beförderung zum Löschmeister kom­missarisch zum Stellvertreter des Führers der Freiwilligen Fen-i-m-hr Rll-vdor? .g h. Lohn bestellt.

Kreisamt Friedberg

Anordnung

betreffend die Feftictzung von Vcrbrauchcrhöchstpreifen für Tpeifekartosseln für die Monate März und 'April 1938 vom 16. Februar 1938.

Aul Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommisfars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 fReichsanzeiger Rr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hesien- Nasiau. Frankfuri a M. was folgt:

I

Für die Abgabe von Sveisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. März bis 30 April 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt.

1. 3n Slädlen Jndustriebczirken und wnst n Orten, in denen die Versorgung mit Speiiefartoffeln nich. unmittelbar durch Erzeuger nchergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt. Gießen. Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber. Buchschlag und

Rcu-2senburg,

für weiße.

rote und für gelbe

blaue Sorten Sorten

je 50 Kg je 50 Kg

bei Abgabe ab AKiggon oder Lager des

Empfangsverteilers bis zu 3 30 bis zu 3.60 bet Zuiuhr frei Keller des Kleinverteilers 3.40 ..3.70

bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des

Verbrauchers durch den Empmngs-

verteiler ,. 3.50 ., 3,80

bei Abgabe ab Verkaufsstelle des

Kleinverteilers 3.60 3,90

bei Abgabe non 5 Kilogramm an durch

den Kleinverteiler . 0,42 0,45