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klmlsverkündigungsblatt
ber •Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelö
Nr.2 Sobcgang 1938 Beilage der lOberhefjifchen Tageszeitung
Gistzen. 5. Januar 8938
Kreisamt Gießen
Detr.: Verordnung zur Schädlingsbekämpsung im Obstbau vom 29. 19. 1937.
Bekanntmachung.
Die hierunter abgcdruckte Reichsverordnung zur Schäd- lingsbekümpfuug im Obstbau vom 29. 10. 1937, durch welche die Poiizeiverordnung des Kreisamts Gießen über Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 26. Februar 1934 ersetzt worden ist. bringen wir zur allgemeinen Kenntnis. Alle Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen und Obststräuchern weisen wir auf die Wichtigkeit der Verordnung besonders hin und empfehlen ihnen genaue Beachtung. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, di« die Reinigung ihrer Obstbäume und -straucher bis l.'März jeden Jahres nicht durchgeführt haben, haben Strafanzeige zu gewärtigen, außerdem werden die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten durchgeführt werden
Gießen, den 30. Dezember 1937.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Verordnung zur Schädlingsbekämpsung im Obstbau.
Vom 29. Oktober 1937.
Auf Grund der §§ 2, 16 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- gefetzbl. I S. 271) wird hiermit verordnet:
§ 1.
(1) Zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten und Schädlingen der Obftbäume und -straucher find die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern verpflichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres
1. die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgängigen) Obstbäume und -straucher, serner die Obstbäume und -straucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. V. Blutlaus, Borkenkäser) so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen;
2. die Obstbäume und -straucher sachgemäß auszulichten, dürr«, absterbende Aeste und Astteile, Misteln und Kirschenhexen- besen zu entfernen sowie die Obstbäume und -straucher von Moosen, Flechten und alter Bork« zu säubern;
3. Naupennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;
4. die Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen die Durchsührung dieser Maßnahme nicht mehr niöglich ist, zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind.
(2) Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Ve- kämpfungsmaßnahmen sind die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschast erlassenen Richtlinien zu beachten.
8 2.
(1) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortspolizeibehörden den Pflanzenschutzämtern und deren Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.
(2) Kommen di« im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden . Verpflichtungen trotz besonderer Aufforde- rung durch bas Pflanzenschutzamt nicht nach, so können dies« Stellen die Vekämpfungsniaßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(3) Das Pflapzenschutzamt kann mit Zustimmung der ober- sten Landesbehörde.die Bekämpfungsmaßnahmen allgemein auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.^ Di« Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Di« Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch di« unteren Verwaltungsbehörden festgesetzt.
§ 3.
Die obersten Landesbehsrden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt- schaft die zur Bekämpfung örtlich oder gebietsweise auftretender Krankheiten oder Schädlinge und die zur Verhütung ihres Auftretens erforderlichen w«itergehendon Vorschriften' zu «rlasfen und Maßnahmen zu treffen.. , .
§ 4.
Di« obersten Landesbehörden ober die von diesen bestimmten Verwaltungsbehörden können nach Anhörung des Landes- bauernsührers mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 5.
An die Stell« der obersten Landesbehörden treten in Preußen die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsident), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland.
§ 6.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwidcrhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 7.
S Die Verordnung tritt am 15. November 1937 in Kraft. Die vor dem 1. September 1937 erlaßenen landesrechtlichen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 1937.
Der Neichsminiftcr für Ernährung und Landwirtschaft.
In Vertretung: gez. H. Backe.
Vetr.: Amtstage des Kreisamts Gießen.
Bekanntmachung.
Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß Amtstage der unterzeichneten Behörde nur Dienstags und Freitags, von' 8 dis 12 Uhr, jeder Woche sind und nur an diesen Vormittagen die Dienstzlmmer des Kreisamtes für das Publikum offen stehen. Personen, die außerhalb der Amtstag« vorsprechen, können nur dann auf Abfertigung rechnen, wenn es sich um Fälle aller- dringendster Art handelt.
Gießen, den 29. Dezember 1937.
Krcisamt Gießen. Dr. Lotz.
An die Bürgermeister des Kreises.
. Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weif« zur K«nntnis Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen.
Gießen, den 29. Dezember 1937.
Kreisamt Gießen. Dr. Lotz.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen
am 1. Dezember 1937
K r e i g
Gemcinde- Gntsbezirke
Gehöfte
Ms-
davon
ins-
davon
gesamt
(Sp. 1 neu)
gesamt
(TP. 3 neu)
1
2
3
4
Darmstadt
3
3
16
16
Bensheim
7
7
24
24
Dieburg
2
2
3
3
Erbach
1
1
1
1
Groß-Gerau
5
4
30
19
Heppenheim
5
3
5
3 !
Alsfelb
4
3
14
14
Alzey
2
—
2
Oppenheim
2
1
12
10
31
24
107
90
Dicnstiurchrichten.
Der seitherige Bürgermeister der Gemeinde Hausen, Heinrich Göbel, ist erneut zum Bürgermeister der Gemeind« Hausen ernannt worben.


