Amtsverkündigungsblatt
der Ureisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Klsfelb
Beilage Der Ob er he I fi f che n Tageszeirung
91c. 97. Jahrgang 1938
Gießen. 3. August 1938
Kreisamt Gießen
Betr.: Diensthunden.
Bekanntmachung.
Für die Zeit vom 1. Slugust bis Ende September Isd. Js. sind die Dienststunden des Kreisamts wie folgt festgesetzt:
Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags
tÄ>n 7—13 Uhr und von 15—18.30 Uhr
Mittwochs und Samstags
von 7—13.30 Uhr.
Bei dieser Gelegenheit wird wiederholt darauf hingewiesen, daß Slmtstage nur Dienstags und Freitags von 8—12 Uhr jeder Woche sind und nur an diesen Vormittagen die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum offen stehen. Personen, die autzerhalb der Amtstage vorsprechen, können auf Abfertigung nicht rechnen, wenn es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt. -
Gießen, den 28. Juli 1938
Kreisamt Gieße». I. V.: Dr. K r ü ge r.
Vetr.: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinde» Ruttershausen, Daubrj»gen, Heuchelheim und Watzenborn-Steinberg.
Bekannt m a ch u n g.
In der Gemeinde Ruttershausen ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Untergasse und die Obergasse entlang der Lahn werden zum Sperrbezirk, der übrige bewohnte Ortsteil und die Genwirkung Ruttershausen werben zunr Veobachtungsgebiet erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Veobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 Hess. Reg.-Matt Nr. 5 6. 25—28) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündi- gungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.
In den Gemeinden Daubringen, Heuchelheim sind Watzenborn-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher di« mit Verfügungen vom 17. Juni, 21. Juni und 12. Juli 1938 getroffenen Maßnahmen bezüglich dieser Gemeinden wieder a".f.
Gießen, den 30. Juli 1938
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Betr.: Gesuch der Lederfabrik Karl Becker II. Gießen um Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Gerberei.
Bekanntmachung.
Die Firnia Karl Becker II., Lederfabrik, Gießen, beabsichtigt, auf den Grundstücken der Gemarkung Gießen, Flur XXVIII Nr.'200 . 201, 200, 207 und 208, Schütze nstraß« 62, eine Leder- I^örik (Gerberei) zu errichten. Ich bringe dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheine» dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei mir vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist aus meiner Registratur zur Einsichtnahme offen.
Gießen, den 29, Juli 1938.
Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Fuhr.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Detr.: Notschlachtungen.
Nachstehende Richtlinien bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Alsfeld, den 23. Juli 1938.
Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.
Kampf dem Verderb!
In der warmen Jahreszeit mehren sich alljährlich die Klagen über Verluste an Fleisch aus Notschlachtungen erkrankter Tiere. Die Gründe hierfür sind in vielen Fällen unverantwortlich grobe Verstöße gegen die bewährten Grundsätze des handwerklichen Brauches durch ungeschulte oder ungenügend erfahren« Metzger auf dem flachen Lande. Es muß zugegeben werden, daß Nokschlachtungen ungemein schwieriger auszuführen sind, als ordentliche Schlachtungen in einem öffentlichen oder privateü Schlachthaus. Diese Schwierigkeiten verpflichten aber mehr denn je zu erhöhter Sorgfalt, um nach Möglichkeit erhebliche Werte zu erhalten. Die nachstehenden Richtlinien sind deshalb besonders zu beachten.
1. Die B l u t e n t z i e h u n g der erkrankten Tiere erfolgt, wenn irgend möglich, n i ch t im Stalle, das Blut ist in einem Gefäß zu sammeln, die Schlachtstelle sofort mit 3prozentiger heißer Sodalösung zu reinigen und anschließend nach behördlicher Anordnung zu desinfizieren, damit ausgestreute Krankheitserreger — Milzbrand, Rotlauf, Maul- und Klauenseuche, Fleischvergifter! — sofort vernichtet werden.
2. Das Ausschlachten geschieht zweckmäßig in der Scheuer. Die Schlachtstätte ist zweckentiprechend herzurichten. Beim Schlachten sind die bindenden Vorschriften in den §§ 17, Abs. 2—4, 23, 2, 24, 26, 27 der Aussührungsbestimmungen A zum Reichsfleischbeschaugesetz zu beachten, um die Untersuchungs- nnd Beurteilungsmöglichkeit des Fleisches zu sichern. Iiisbeson- dere dürfen Teile eines geschlachteten Tieres vor der Fleischbeschau nicht entfernt oder einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Das Wegwerfen der Gallenblase verzögert das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung um" weitere 18 Stunden! Unstatthaft ist ferner das sogenannte Ausziehen des Blutes durch Einlegen der Organe in Wasser. Durch dies« Behandlung wird der Blutfarbstoff entzogen, die Struktur des Gewebes so verändert, daß die Erkennung krankhafter Veränderungen erschwert, ja unmöglich wird, gleichzeitig wird di« Fäulnis begünstigt. Das Abwischen des Fleisches mit unsauberen Tüchern ist unhygienisch und verwerflich. Benutzte Geräte sind sofort gründlich zu reinigen — üprozentige heiße Sodalösung! — Verletzungen an den Händen, Armen, im Gesicht sind wegen der Gefahr der Uebertraguiig von Krankheitserregern (Milzbrand, Tuberkulose!) sorgfältigst nach fachkundiger Anweisung zu behandeln.
3. Der pfleglichen Behandlung de? Fleisches nach dem Schlachten bis zur Untersuchung ist besondere Sorgfalt zu widmen. Am besten eignet sich die Scheuer zur Aufbewahrung. Durch Oeffnen des Tores und der Läden läßt sich bei jeder Witterung ein so starker Luftzug Herstellen, daß die Auskühlung des Fleisches beschleunigt wird. Zugluft ist zudem der Feind der Fliegen! Grundfalsch ist das Zuhänge» des Fleisches mit Tüchern, die die Luftzirkulatio» hindern und damit die Zersetzung des Fleisches begünstigen. Gegen Verunreinigung durch herabfallenden Staub schützt ein Tuch, das über diö Aufhängevorrichtung hinweg gelegt wird. Das Fleisch und die Organe werden so aufgehängt, daß sie von frischer Lust ständig umspült werden. Die Lufttemperatur in der Scheuer kann herabgesetzt werde», wenn saubere nasse Tücher aufgehängt werden und gleichzeitig starker Luftzug erzeugt wird.
4. Di« bakteriologisch« Fl« is ch u n t« r s u chu n g, die fast für alle Notschlachtungen gesetzliche Vorschrift ist, verzögert zwar die Entscheidung; bei sorgfältiger Aufbewahrung und Beachten der Richtlinien unter 1—3 wird jedoch in der Regel das Urteil nicht ungünstig beeinflußt, vorausgesetzt, daß das Ergebnis dieser Untersuchung di« Freigabe des Feisches zum menschlichen Genuß zuläßt.
Die Anmeldung zur Fleischbeschau hat auch bei Notschlachtungen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Fleischbeschau«!: zu erfolgen, dessen Anordnungen zu beachte» sind. Insbesondere hat er die Schlachtung zu überwachen und die Zuziehung des Tierarztes zu veranlassen. Die Schlachlsteuer ist zu entrichten und der Antrag auf Rückerstattung zu stellen.
An die Bürgermeister des Kreises.
Ich empfehle Ihnen, vorstehende Bekanntmachung auch ortsüblich den Einwohnern Ihrer Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Von den Metzgern Ihrer Genieind« wollen Sie sich di« Kenntnisnahme besonders bescheinigen lasse» und die Bescheinigung zu Ihren Akten nehmen.
Alsfeld, den 23. Juli 1938.
S Kreisamt Alsfeld, Dr. Schön hals.


