Ausgabe 
3.8.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Ureisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Klsfelb

Beilage Der Ob er he I fi f che n Tageszeirung

91c. 97. Jahrgang 1938

Gießen. 3. August 1938

Kreisamt Gießen

Betr.: Diensthunden.

Bekanntmachung.

Für die Zeit vom 1. Slugust bis Ende September Isd. Js. sind die Dienststunden des Kreisamts wie folgt festgesetzt:

Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags

>n 713 Uhr und von 1518.30 Uhr

Mittwochs und Samstags

von 713.30 Uhr.

Bei dieser Gelegenheit wird wiederholt darauf hingewiesen, daß Slmtstage nur Dienstags und Freitags von 812 Uhr jeder Woche sind und nur an diesen Vormittagen die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum offen stehen. Personen, die autzerhalb der Amtstage vorsprechen, können auf Abfertigung nicht rechnen, wenn es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt. -

Gießen, den 28. Juli 1938

Kreisamt Gieße». I. V.: Dr. K r ü ge r.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinde» Rutters­hausen, Daubrj»gen, Heuchelheim und Watzenborn-Stein­berg.

Bekannt m a ch u n g.

In der Gemeinde Ruttershausen ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Untergasse und die Obergasse entlang der Lahn werden zum Sperrbezirk, der übrige bewohnte Ortsteil und die Genwirkung Ruttershausen werben zunr Veobachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maß­nahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperr­bezirk, das Veobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschrif­ten der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessischen Lan­desregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 Hess. Reg.-Matt Nr. 5 6. 2528) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündi- gungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.

In den Gemeinden Daubringen, Heuchelheim sind Watzen­born-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher di« mit Verfügungen vom 17. Juni, 21. Juni und 12. Juli 1938 getroffenen Maßnahmen bezüglich dieser Gemein­den wieder a".f.

Gießen, den 30. Juli 1938

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Betr.: Gesuch der Lederfabrik Karl Becker II. Gießen um Ertei­lung der Genehmigung zur Errichtung einer Gerberei.

Bekanntmachung.

Die Firnia Karl Becker II., Lederfabrik, Gießen, beabsichtigt, auf den Grundstücken der Gemarkung Gießen, Flur XXVIII Nr.'200 . 201, 200, 207 und 208, Schütze nstraß« 62, eine Leder- I^örik (Gerberei) zu errichten. Ich bringe dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwen­dungen binnen 14 Tagen nach Erscheine» dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei mir vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist aus meiner Registratur zur Einsichtnahme offen.

Gießen, den 29, Juli 1938.

Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Fuhr.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Detr.: Notschlachtungen.

Nachstehende Richtlinien bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis.

Alsfeld, den 23. Juli 1938.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.

Kampf dem Verderb!

In der warmen Jahreszeit mehren sich alljährlich die Klagen über Verluste an Fleisch aus Notschlachtungen erkrankter Tiere. Die Gründe hierfür sind in vielen Fällen unverantwortlich grobe Verstöße gegen die bewährten Grundsätze des handwerk­lichen Brauches durch ungeschulte oder ungenügend erfahren« Metzger auf dem flachen Lande. Es muß zugegeben werden, daß Nokschlachtungen ungemein schwieriger auszuführen sind, als ordentliche Schlachtungen in einem öffentlichen oder privateü Schlachthaus. Diese Schwierigkeiten verpflichten aber mehr denn je zu erhöhter Sorgfalt, um nach Möglichkeit erhebliche Werte zu erhalten. Die nachstehenden Richtlinien sind deshalb be­sonders zu beachten.

1. Die B l u t e n t z i e h u n g der erkrankten Tiere erfolgt, wenn irgend möglich, n i ch t im Stalle, das Blut ist in einem Gefäß zu sammeln, die Schlachtstelle sofort mit 3prozentiger heißer Sodalösung zu reinigen und anschließend nach behördlicher Anordnung zu desinfizieren, damit ausgestreute Krankheits­erreger Milzbrand, Rotlauf, Maul- und Klauenseuche, Fleischvergifter! sofort vernichtet werden.

2. Das Ausschlachten geschieht zweckmäßig in der Scheuer. Die Schlachtstätte ist zweckentiprechend herzurichten. Beim Schlachten sind die bindenden Vorschriften in den §§ 17, Abs. 24, 23, 2, 24, 26, 27 der Aussührungsbestimmungen A zum Reichsfleischbeschaugesetz zu beachten, um die Untersuchungs- nnd Beurteilungsmöglichkeit des Fleisches zu sichern. Iiisbeson- dere dürfen Teile eines geschlachteten Tieres vor der Fleisch­beschau nicht entfernt oder einer weiteren Behandlung unter­zogen werden. Das Wegwerfen der Gallenblase verzögert das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung um" weitere 18 Stunden! Unstatthaft ist ferner das sogenannte Ausziehen des Blutes durch Einlegen der Organe in Wasser. Durch dies« Behandlung wird der Blutfarbstoff entzogen, die Struktur des Gewebes so verändert, daß die Erkennung krankhafter Verände­rungen erschwert, ja unmöglich wird, gleichzeitig wird di« Fäul­nis begünstigt. Das Abwischen des Fleisches mit unsauberen Tüchern ist unhygienisch und verwerflich. Benutzte Geräte sind sofort gründlich zu reinigen üprozentige heiße Sodalösung! Verletzungen an den Händen, Armen, im Gesicht sind wegen der Gefahr der Uebertraguiig von Krankheitserregern (Milzbrand, Tuberkulose!) sorgfältigst nach fachkundiger Anweisung zu be­handeln.

3. Der pfleglichen Behandlung de? Fleisches nach dem Schlachten bis zur Untersuchung ist besondere Sorgfalt zu widmen. Am besten eignet sich die Scheuer zur Aufbewahrung. Durch Oeffnen des Tores und der Läden läßt sich bei jeder Witterung ein so starker Luftzug Herstellen, daß die Auskühlung des Fleisches beschleunigt wird. Zugluft ist zudem der Feind der Fliegen! Grundfalsch ist das Zuhänge» des Fleisches mit Tüchern, die die Luftzirkulatio» hindern und damit die Zer­setzung des Fleisches begünstigen. Gegen Verunreinigung durch herabfallenden Staub schützt ein Tuch, das über diö Aufhänge­vorrichtung hinweg gelegt wird. Das Fleisch und die Organe werden so aufgehängt, daß sie von frischer Lust ständig umspült werden. Die Lufttemperatur in der Scheuer kann herabgesetzt werde», wenn saubere nasse Tücher aufgehängt werden und gleichzeitig starker Luftzug erzeugt wird.

4. Di« bakteriologisch« Fl« is ch u n t« r s u chu n g, die fast für alle Notschlachtungen gesetzliche Vorschrift ist, ver­zögert zwar die Entscheidung; bei sorgfältiger Aufbewahrung und Beachten der Richtlinien unter 13 wird jedoch in der Regel das Urteil nicht ungünstig beeinflußt, vorausgesetzt, daß das Ergebnis dieser Untersuchung di« Freigabe des Feisches zum menschlichen Genuß zuläßt.

Die Anmeldung zur Fleischbeschau hat auch bei Notschlachtungen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Fleischbeschau«!: zu erfolgen, dessen Anordnungen zu beachte» sind. Insbesondere hat er die Schlachtung zu überwachen und die Zuziehung des Tierarztes zu veranlassen. Die Schlachlsteuer ist zu entrichten und der Antrag auf Rückerstattung zu stellen.

An die Bürgermeister des Kreises.

Ich empfehle Ihnen, vorstehende Bekanntmachung auch orts­üblich den Einwohnern Ihrer Gemeinde zur Kenntnis zu brin­gen. Von den Metzgern Ihrer Genieind« wollen Sie sich di« Kenntnisnahme besonders bescheinigen lasse» und die Bescheini­gung zu Ihren Akten nehmen.

Alsfeld, den 23. Juli 1938.

S Kreisamt Alsfeld, Dr. Schön hals.