Kmtsverkündigungsblatt
ber Kreisämter Giehen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
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Kreisamt Friedberg
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Kirch-Göns.
Bekanntmachung.
Inder Gemeind« Kirch-Göns, Kreis Friedberg, ist die Rtoul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wurde gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeiirde Kirch-Göns und dem Weideplatz der Schafe, sowie ein Beobachtungsgebiet, bestechend aus der Gemarkung Kirch-Göns.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23.12.1937) betref- fcnb Nlaul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen.
F r iedbe rg/H., den 28. April 1938.
Kreisamt Friedberg.
I. V.: R uppersberger.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Ockstadts Bekanntmachung.
_ . Slachdein die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde O ckftad t erloschen ist, wird das aus der Gemeinde Ockstadt ge- «rttürt 6perT9cbi'ct aufgelöst und zum Veobachtungsgebiet Friedberg/H., den 28.April 1938.
Krcisamt Friedberg.
I. B.: Ruppersberger.
P o l i z e i v c r o r d i, u n g
Uber die Verwendung eines Namens von nationaler Bedeutung.
Vom 8. April 1938.
Auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. 7.1911 in der Fassung des Aenderungsgesetzes vom 5.1.1937 (Reg.-Bl. S. 9) i. V. mit § 8 des Reichsgesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19.5 1933 (Reichs- getetzblatt I S. 285) wird für das Land Hessen^ folgendes ver-
§1.
äBct einen Namen von nationaler Bedeutung, insbesondere den ytonten einer führenden Persönlichkeit oder eines Gefallenen der nationalsozialistischen Bewegung öffentlich verwenden will bedarf der Genehmigung des Neichsstatthalters in Hessen — 9ieruiI9 —> auch wenn der Name schon vor dem Erlaß kicher Verordnung beigelegt ist.
Diese gilt vor allem:
a) bei Stratzen, Plätzen, Bauwerken, Denkmälern, Weihestätten, gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen;
t>) bei Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen.
§ 2.
Di« Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf Namen, dt« von der Wehrmacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgesetzt werden.
§ 3. ,
Die auf Grund des § 1 ergebenden Entscheidungen sind endgültig.
§ 4.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole mit Geldstrafe bis zu 159 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 11. Oktober 1934 (Reg.-Bl. S. 167) außer Kraft.
Darmstadt, den 8. April 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger.
Kreisamt Büdingen
Betreffend: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.
Bekanntmachung.
1. In der Gemeinde Ober-Mockstadt ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Di« Hauptstraße von der Brücke bis zum Haus Nr. 34 sowie die Hintergasse bis zum Haus Nr. 5 wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde sowie die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt. Ebenso wird der in der Gemarkung liegende Platz, auf dem die Schafherde unter- gebracht i|t, zum Sperrgebiet erklärt.
2. In der Gemeinde Stockheim ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Di« Herrnstraße sowie der Dins- berg werden zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde und die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt.
3. In der Gemeind« H i mbach ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die Hauptstraße vom Eingaitg nach Rommelhausen bis zur Pfeifergasse wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde sowie die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt.
4. In der Gemeinde Rohrbach ist die Maul- und Klauen- seuche erloschen. Die Gemeinde wie Gemarkung wird zum Ve- obachtungsgebiet erklärt.
, ^nt Kreisveterinäramt Büdingen feweils angcord- neteu Atoffiiahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. '
<>nt übrigen wird auf di« Vestimmunq des Reichsvieh- seuchengesetzes verwiesen.
. ,5- 3» der Gemeinde Heegheim ist die Maul- und Klauen-
n- Gemeinde und Gemarkung werden zum freien Gebiet erklärt. .
m? 6f- 2» der Gemeinde ll n t« r- W i dde r s he i m ist die -ntoul« und Klauenseuche erloschen. Gemeinde und Gemarkung werden zum freien Gebiet erklärt.
Büdingen, den 29. April 1938.
Hessisches Kreisamt Büdingen.
I.V.: Kessel.
Kreisamt Lauterbach
Viehseuchenpolizciliche Anordnung.
Vom 19. April 1938.
Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- geietzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird zur Ve- lainpsung der Maul- und Klauenseuche für das Land Liessen folgendes bestimmt: ' ' * 1 *
Einziger Paragraph.
n §13 ^er .Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 9. Marz 1938 (Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 49 1,01,1 1(. Niarz 1938) sind die Worte „ausgenommen Schweine" zu streichen.
D a r in st a d t, den 19. April 1938.
Der Reichsstatthalter in Hesse,, — Laitdcsregierung — Dr. Reiner.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Eichenrod.
In der Gemeinde Eichenrod ist die Maul- und Klauenseuche amtstierarztlich festgestellt worden. Die Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt.
Sperrgebiet ist der bebaute Ortsteil der Gemarkung Eichenrod.
Beobachtungsgebiet der übrige Teil der Gemarkung Eichenroh.
Sn die Schutzzone fallen alle Gemeinden, die im llmkreis von 15 km um das Sperrgebiet liegen.
Lauterbach, den 29.April 1938.
Hessisches Kreisamt.
I.V.: Schindel.


