Ausgabe 
2.5.1938
 
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Kmtsverkündigungsblatt

ber Kreisämter Giehen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Rr.sv. Aahrgang ,sZ8 | B-iiag- Ob--h°nUch-n T°g°s,°i,un« , Mokon. 2. Mai ,838 '

Kreisamt Friedberg

Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Kirch-Göns.

Bekanntmachung.

Inder Gemeind« Kirch-Göns, Kreis Friedberg, ist die Rtoul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wurde gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeiirde Kirch-Göns und dem Weideplatz der Schafe, sowie ein Beobachtungsgebiet, bestechend aus der Gemarkung Kirch-Göns.

Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.

Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobach­tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23.12.1937) betref- fcnb Nlaul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen.

F r iedbe rg/H., den 28. April 1938.

Kreisamt Friedberg.

I. V.: R uppersberger.

Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Ockstadts Bekanntmachung.

_ . Slachdein die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde O ckftad t erloschen ist, wird das aus der Gemeinde Ockstadt ge- «rttürt 6perT9cbi'ct aufgelöst und zum Veobachtungsgebiet Friedberg/H., den 28.April 1938.

Krcisamt Friedberg.

I. B.: Ruppersberger.

P o l i z e i v c r o r d i, u n g

Uber die Verwendung eines Namens von nationaler Bedeutung.

Vom 8. April 1938.

Auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. 7.1911 in der Fassung des Aenderungsgesetzes vom 5.1.1937 (Reg.-Bl. S. 9) i. V. mit § 8 des Reichsgesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19.5 1933 (Reichs- getetzblatt I S. 285) wird für das Land Hessen^ folgendes ver-

§1.

äBct einen Namen von nationaler Bedeutung, insbesondere den ytonten einer führenden Persönlichkeit oder eines Gefallenen der nationalsozialistischen Bewegung öffentlich verwenden will bedarf der Genehmigung des Neichsstatthalters in Hessen 9ieruiI9> auch wenn der Name schon vor dem Erlaß kicher Verordnung beigelegt ist.

Diese gilt vor allem:

a) bei Stratzen, Plätzen, Bauwerken, Denkmälern, Weihestät­ten, gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen;

t>) bei Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen.

§ 2.

Di« Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf Namen, dt« von der Wehrmacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgesetzt werden.

§ 3. ,

Die auf Grund des § 1 ergebenden Entscheidungen sind end­gültig.

§ 4.

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole mit Geldstrafe bis zu 159 Reichs­mark oder mit Haft bestraft.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 11. Oktober 1934 (Reg.-Bl. S. 167) außer Kraft.

Darmstadt, den 8. April 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung Sprenger.

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.

Bekanntmachung.

1. In der Gemeinde Ober-Mockstadt ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Di« Hauptstraße von der Brücke bis zum Haus Nr. 34 sowie die Hintergasse bis zum Haus Nr. 5 wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde sowie die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt. Ebenso wird der in der Gemarkung liegende Platz, auf dem die Schafherde unter- gebracht i|t, zum Sperrgebiet erklärt.

2. In der Gemeinde Stockheim ist die Maul- und Klauen­seuche erneut ausgebrochen. Di« Herrnstraße sowie der Dins- berg werden zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde und die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt.

3. In der Gemeind« H i mbach ist die Maul- und Klauen­seuche erneut ausgebrochen. Die Hauptstraße vom Eingaitg nach Rommelhausen bis zur Pfeifergasse wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde sowie die Gemarkung zum Veobach­tungsgebiet erklärt.

4. In der Gemeinde Rohrbach ist die Maul- und Klauen- seuche erloschen. Die Gemeinde wie Gemarkung wird zum Ve- obachtungsgebiet erklärt.

, ^nt Kreisveterinäramt Büdingen feweils angcord- neteu Atoffiiahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. '

<>nt übrigen wird auf di« Vestimmunq des Reichsvieh- seuchengesetzes verwiesen.

. ,5- 3» der Gemeinde Heegheim ist die Maul- und Klauen-

n- Gemeinde und Gemarkung werden zum freien Gebiet erklärt. .

m? 6f- 2» der Gemeinde ll n t« r- W i dde r s he i m ist die -ntoul« und Klauenseuche erloschen. Gemeinde und Gemarkung werden zum freien Gebiet erklärt.

Büdingen, den 29. April 1938.

Hessisches Kreisamt Büdingen.

I.V.: Kessel.

Kreisamt Lauterbach

Viehseuchenpolizciliche Anordnung.

Vom 19. April 1938.

Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- geietzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird zur Ve- lainpsung der Maul- und Klauenseuche für das Land Liessen fol­gendes bestimmt: ' ' * 1 *

Einziger Paragraph.

n §13 ^er .Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 9. Marz 1938 (Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 49 1,01,1 1(. Niarz 1938) sind die Worteausgenommen Schweine" zu streichen.

D a r in st a d t, den 19. April 1938.

Der Reichsstatthalter in Hesse,, Laitdcsregierung Dr. Reiner.

Bekanntmachung.

Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Eichenrod.

In der Gemeinde Eichenrod ist die Maul- und Klauenseuche amtstierarztlich festgestellt worden. Die Anordnungen des Kreis­veterinäramts werden bestätigt.

Sperrgebiet ist der bebaute Ortsteil der Gemarkung Eichenrod.

Beobachtungsgebiet der übrige Teil der Gemar­kung Eichenroh.

Sn die Schutzzone fallen alle Gemeinden, die im llmkreis von 15 km um das Sperrgebiet liegen.

Lauterbach, den 29.April 1938.

Hessisches Kreisamt.

I.V.: Schindel.