Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Kiedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und His,elb
9k.49. 'Kihtgang 1938 I Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung Gioften. 3. April >938
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung.
Betr.: Die Einfendung der Handbuchsauszüge und Kafsesturz- protokolle.
An die Bürgermeister, die Kirchen- und Stistungsvorstäudc und die Borstände der isr. Neligionsgemeindcn des Kreises.
Die am 1. April 1938 fälligen Kassesturzprotokolle und Handbuchsauszüge sind bis spätestens zum 15. April 1938 an uns einzusenden. Die Rechner sind besonders darauf hinzuweisen, daß in dem Handbuchsauszug sämtliche Einnahmespakten (Schuldigkeit, Abstattung, Rückstand) auszufüllen sind.
Friedberg/H., den 30. März 1938.
Kreisamt Friedberg: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Södel.
In der Gemeinde Södel ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Waldstratze in der Gemeinde Södel wird zum Sperrbezirk, die übrige Gemeinde und Gemarkung zum Be- obachtungsgebiet erklärt.
Die von dem Kreisvcterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten für das Sperrgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Str. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen..
Friedberg/H., den 30. März 1938.
Kreisamt Friedberg:
Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Rieder-Florstadt.
In der Gemeinde Rieder-Florstadt ist die,Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Das Hofgut Alles wird zum Sperrbezirk, die Gemeinde und Geurarkung Rieder-Florstadt zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg/H., den 30. März 1938.
Kreisamt Friedberg:
Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg.
In den Gemeinden Ostheim, Sch walheim,!Mel- bach und Wisselsheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dio genannten Gemeinden werden daher zu Sperrgebieten und die dazu gehörigen Gemarkungen zu Beobachtungsgebieten erklärt.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. ,
Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobach- tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg/H., den 30. März 1938.
Kreisamt Friedberg: >
Dr. Braun.
D i e n st n a ch r i ch t e n.
Heinrich Josef Kempf aus Ober-Erlenbach wurde zum Feldschiitzen der Gemeinde Ober-Erlenbach ernannt und verpflichtet.
Auaiist Seipvel aus Friedberg wurde als Hikfsfeldlchütze der Gemarkung Friedberg ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Büdingen
Bekanntmachung.
Betr.: Landcspolizciliche Begutachtung des Entwurfs der Herstellung einer Holzvcrladerampe auf dem Bahnhof in Büdingen.
Der Plan nebst Bauwerksverzeichnis des Entwurfs der Herstellung einer Holzverladerampe auf dem Bahnhof in Dtidingen liegt in der Zeit vom 4. April 1938 bis 18. April 1938 auf Zimmer 13 des Kreisamts Büdingen zur Einsichtnahme offen. Einspruch gegen dieses Bauvorhaben ist während der Ofsen- legungsfrist schriftlich in doppelter Ausfertigung Leim Kreisamt Büdingen vorzulegen.
Es wird ausdrücklich darauf hiugewiefen, daß Einwendungen nach der Offonilegungsfrift nicht mehr angenommen und berücksichtigt werden.
Büdingen, den 1. April 1938.
Hessisches Kreisamt Büdingen:
Burk.
Dicnstnachrichten.
Heinrich Schmidt III. aus Altenstadt wurde zum Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr in Altenstadt ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Alsfeld
Aufruf zur Anmeldung und Anlegung des Wehrstnmmblattcs der im Jahr 1918 und vom 1. Januar 1919 bis cinfchlictzlich 31. August 1919 geborenen Wehrpflichtigen.
Auf Grund der Proklamation der Reichsregierung an das Deutsche Volk vom 16. März 1935, des Gesetzes für den Aufbau der Wehrmacht vom gleichen Tag, dos Wehrgosetzes vom 21. Mai 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 wirb für den Kreis Alsfeld folgendes bekannt gemacht:
Alle im Jahre 1918 und vom 1. Januar 1919 bis einfchlictz- lich 31. August 1919 geborenen männlichen deutschen Staatsangehörigen' haben sich zur Anlegung des Wehrftammblattes bet der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeister) ihres dauernden Aufenthaltsortes in der Zeit vom 6. April 1938 bis 1. Mai 1938 persönlich zu melden. Als Stichtag ist der 6. April 1938 festgesetzt. Als Ort des dauernden Aufenthaltes ist die Gemeinde anzusehen, in der der Dienstpflichtige an dem festgesetzten Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) inne hat. Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Melde- behörde, bei der er sich anzumelden hat. vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der rechtliche Begriff des Wohnsitzes, wie schon im Erfassungsverfahren 1937, durch den tatsächlichen Begriff des bauernden Aufenthalts ersetzt worden ist. Bei der Anmeldung ist zu beachten, daß sich der minderjährige Studierende, Schüler oder Arbeitnehmer dort anmelden mutz, wo er tatsächlich wohnt. Wohnt z. V. der Student an dem festgesetzten Stichtag in der Universitätsstadt, so ist er dort anmeldepflichtig, obwohl er wegen seiner Minderjährigkeit einen eigenen Wohnsitz nicht begründen kann. Besucht er jedoch in dieser Stadt nur die Universität und wohnt er bei seinen Eltern in einer anderen Gemeinde, so ist er am Wohnort der Eltern anmeldepflichtig. Vorübergehende Abwesenheit vorn Ort des dauernden Aufenthalts, z. B. zufälliges Uebernachten in einem Hotel ober kürzerer Aufenthalt in einer Gemeinde anläßlich einer Erholungsreise, begründet keinen dauernden Aufenthalt an diesem Ort. Vielmehr bleibt unter Beachtung der besonderen Bestimmung in § 6 Abs. 3 der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 der Ort für die Anmeldung maßgeblich, an dem der Dienstpflichtige seine Wohnung hat.


