klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelö

Ne. 78. Fahrsang 1SS7 Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung Gießen. 30. Zuni 1937

Polizeidirektion Gießen

2. Nachtrag

zur Polizeiverordnung der Polizeidirektion Sieben vom 13. Januar 1327 über die Abhaltung des Frühjahrs­und Herbitmarktes in Sieben lMeiieordnung).

Auf Grund der §§ 69 und 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung, des Artikel 1 Ziffer II 2 der Ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1. Avril 1935, des Artikel 129b Ab!. II Ker Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Artikel 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird die Polizsiverordnung über die Abhaltung des Frühjahrs- und Herbstmarktes in Eie­tzen vom 12. Januar 1927 nach Anhörung des Herrn Ober­bürgermeisters der Stadt Eietzen und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 19. Juni 1937 zu Nr. II 15 457 geändert wie folgt:

§ 1.

Die §§ 2 Abs. I und 3 erhalten anstatt ihres bisherigen folgenden Wortlaut:

§ 2 Abs. I

Die' Schaubuden, Karussells und dergl. dürfen nicht vor 14 Ubr geöffnet werden und sind spätestens um 22 Uhr an den in dis Messe fallenden Mittwochen, Samstagen und Sonntagen um 22V2 Uhr zu schließen. Für Darbietungen ohne Parade und Munkbetrieb, sowie für Kinderkarussells, kann der Beginn be­reits um 9 Ubr zugelaffen wenden.

§ 3

Alle Besucher des Marktes (Messe) haben bei Eintritt der Polizeistunde um 22 bczw. 22V2 Uhr den Markt-(Messe-)Platz zu verlassen.

§ 2.

Diese Aenderung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- verWndigungsblatt in Kraft.

E i e tz e n. den 25. Juni 1937.

Polizeidirektion. 3. V.: gez. Koch.

Kreisamt Friedberg

Vetr.: Die Einsendung der Handbuchsauszüge und Kafsenfturz- vrotokolle.

An die Vürgermeister, die Kirchen- und Stifiungsvorstände und die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinde» des Kreises.

Die am 1. Juli 1937 fälligen Kassensturzprotokolle und Hawdbuchauszüge sind bis spätestens zum 15. Juli 1937 an uns einzusenden. Die Rechner sind besonders daraus binzuweisen, datz tu dem Handbuchsauszug sämtliche Einnahmespalten (Schuldigkeit, Abstattung, Rückstand) auszufüllen sind.

F r i e d b e r g / H., den 28. Juwi 1937.

Kreisamt Friedberg. I. V.: Vach.

Geftellungsaufruf zur Musterung und Aushebung 1937.

Auf Veranlassung des Wehrbezirks-Kommandos Friedberg (Hessen) wird unsere Bekanntmachung vom 18. Juni 1937, wie folgt, geändert:

I. In Ziffer 2b fallen die Worteim ersten Vierteljahr ge­borenen" weg. Diese Ziffer lautet jetzt:

2. die tauglichen tauglich 1 und 2) Ersatzreservisten I des Geburtsjahres 1916, soweit sie am 1. November 1937 ihrer ArbeitÄnenstpflicht genügt haben."

, II. Die Gestellung der Dienstpflichtigen der einzelnen Ge­meinden zur Musterung und Aushebung erfolgt:

Am 12. Juli 1937: Assenheim, Vauernheim, Veienheim, Vad- Nauheim.

Am 13. Juli 1937: Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdes­heim, Burg-Eräfenrode, Dorheim, Dorn- Assenheim, Dortelweil, Fauerbach v. d. $>., Butzbach.

41m 15. Juli 1937: Gambach, Griedel, Groß-Karben, Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen.

Am 19. Juli 1937: Friedberg.

Am 20. Juli 1937: Kirch-Eöns, Klein-Karben, Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Mas- ftnheim, Melbach, Münster, Münzenberg, Nicder-Erlenbach, Nieder-Florstadt, Ober- Florstadt.

Am 22. Juli 1937: Nieder-Eschbach, Nieder-Mörlen, Nieder- Nosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Wöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach.

Am 28. Juli 1937: Ober-Mörlen, Ober-Rosbach, Ob er-Wöll­stadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen, Ossen­heim, Ostheim, Petterweil.

Am 27. Juli 1937: Pohl-Göns, Reichelsheim, Rendel, Rocken- berg, Rodheim v. d. H., Rödgen, Schwal­heim, Södel, Staden, Stammheim.

Am 29. Juli 1937: Steinfurth, Trais-MUnzenberg, Weckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohnbach, Wick- stadt, Vilbel.

Im übrigen bleibt unsere Bekanntmachung vom 18. Juni 1937 in vollem Umfanqe aufrechterhalten.

Friedberg (Hessen), den 29. Juni 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg. I. V.: Vach.

Kreisamt Alsfeld

Alsfeld, den 25. Juni 1937.

An die Vürgermeister des Kreises.

Mit nächster Post geht Ihnen ein Abdruck einer Anordnung der Reichsmusikkammer vom 15. Juni 1937. zu, die für die Oefsentlichkeit von Bedeutung ist. Da von feiten der. Musik­kammer großer Wert darauf gelegt wird, daß sowohl Sie als auch die Ortseinwohner genügend über den Inhalt unterrichtet werden, wollen Sie die Anordnung an geeigneter Stelle zum Aushang bringen.

Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Schönhals.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Abhaltung von Vichmärktcn in Alsfeld.

Für den Viehmarkt am 30. Juni 1937 in Alsfeld wird auf Grund des Reichsviehfeuchengeietzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften angeordnet:

1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine und Rinder von Züchtern aus Oberhessen und den an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen. Kreisen. Händlcr- schweine müssen nachweislich die vorgeschricbene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausfchlägen werden zurückgewiesen.

2. Schweine und Rinder aus Sperrbezirken, Beobachtungs- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden.

3. Für alle aut den Markt gebrachten Schweine und Rinder muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vgl die Be­kanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine und Rinder dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorge­führt werden.

5. Die Beförderung der Schweine hat in Wagen zu erfol­gen. Die Vorschriften des Reichsticrschutzgefctzes vom 24. No­vember 1933 find zu beachten

6. Der Marktaufrrieb erfolgt nur von der Vürgermeistcr- Haas-Straße und der Tilemann-Schnabel-Straße aus. Die Jahnftraße zwifch-n Schillerstraße und Tilemann-Schnabel- Straße wird für den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftriebszeit gesperrt.

7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8 bis 8.30 Uhr.

8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehfeuchengefetz bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Poli- zeibeaniten ist Fola« zu leisten, ebenso sind die" Vorschriften der Marktordnung zu beachten.

Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vor­hergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplotzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt.

Alsfeld, den 25. Juni 1937.

Kreisamt A'sfeld.

I. SB.: Dr. Schönhals.