Ausgabe 
30.7.1937
 
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Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr. 88. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung

Gießen. 30. Zuli 1937

Kreisamt Gießen

Bekanntmachung.

Ketr.: Die Kreissteuern und die Kreisumlagen des Kreises Gießen im Rechnungsjahr 1937.

Der Herr Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung Abt. III (Innere Verwaltung) har vem Kreis Eietzen für das Rechnungsjahr 1937 die folgenden Sätze für die Kreis steuern und für den Ausschlag der Kreisumlagen genehmigt:

L Krc«ssteuer,atze für die Grund- und Sondergebäudesteuer und die Gewerbesteuer in den selbständigen Gemarkungen (dem gemarkungsseidständigrn Grundbesitz).

1. auf je 100 RM. Steuerwert der Gebäude

und Bauplätze ........ . 19,74 Npfg.

2. a) auf je 100 RM. Steuerwert des land­wirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes .........- 42,3 H

b) auf je 100 RM. Steuerwert des forst­wirtschaftlich genutzten Grundbesitzes . . 47 . s

3. auf je 1 RM. des staatlichen Sonder­gebäudesteuervorsolls 1937 von den Steuer- werten

a) bis 7000 RM. 54,9

b) über 7000 RM.......... 47,93

4. Von den Gewerbesteuermetzbeträgen , t , 284 v. H.

II. Slusschlagfätze für die Kreisumlagen:

gär die Fiir die Stabt. Äudgem.

Gießen d. Kreises

1. a) auf je 100 RM. Steuerwert der

Gebäude und Bauplätze .... 0,6 Npf. 3,4 Rpf.

b) auf je ICO RM. Steuerwert des älteren Neuhausbesitzes .... 0,6 3,4

c) auf je 100 RM. Steuerwert des land- und forstwirtschaftlich, sowie des gärtnerisch genutzten Grunv- besttzes .........1,2 6,4

2. auf je 1 RM. des staatlichen Sonder-

Kebüudevorsolls 1937 bei den Steuer- werten

a) bis 7000 RM. . ,,,,,,, 2,3 9,15 b) über 7000 RM. . .....2,0 8,

3. von den Gewerbesteuermetzbeträgen . 1,6 v.H 7,88 v.H.

Gemäß Art. 7 und 8 des Steuergesetzes fiir das Rj. 1937 vom 13. 4. 1937 (Reg.-Bl. S. 133) erhebt der Kreis direkte Steuern nur noch in den selbständigen Gemarkungen und vom gemarkungsselbständigen Grundbesitz' Der übrige Bedarf wird auf die Gemeinden des Kreises nach Maßgabe der in ihnen vor­handenen Besteuerungsgruirdlagen ausgeschlagen.

Die Grundsteuer und die Sondergebäüdesteuer wird in 6 Zielen erhoben und ist fällig zum 25. der Monate Mai, Juli, September, November 1937, Januar und März 1938.

Die Gewerbesteuer ist fällig:

I. mit je einem Viertel ihres Jahrcsbetrags am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar,'

2. am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 5 RM. nicht übersteigt;

3. am 15. Mai' und 15. November zu je einer Hälft« ihres Jahresbetrags, wenn dieser 10 NM. nicht übersteigt.

Die von den Gemeinden zu entrichtende Kreisumlage ist fällig mit je einem Sechstel ihres Jahresbetraas am 15. der Mo- Monate Juni. August, Oktober und Dezember 1937, Februar und April 1938.

Gießen, den 26. Juli 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Vrtr.: De« Schutz der Queckbörner Wasserquelle« und der dazu gehörenden Leitungsanlagen.

Bekanntmachung.

Wir sehen uns veranlaßt, nachstehend die Polizeiverord­nung obigen Betreffs vom 8. Ppril 1926 erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 26. Juli 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V. ; Dr. Fuh r.

Polizeiverordnung.

Bete.: Den Schutz der Queckbörner Wasfcrquellen und der zugk« hörigen Leitungsanlagen.

Auf Grund des Artikels 61 der Kreis- und Provinzialoid- nung und der Verordnung über Vermögensftrafen und -Bußen vom 6. Februar 1924 wird unter Zustimmung des Kreisaus- fchuffes nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und Gemeinde­vertretung Queckborn, mit Genehmigung des Ministers des In­stern vom 15. März 1926 zu Nr. M. d. I. 8888 folgendes atw geordnet:

§ 1.

Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Queckbörner Wasserwerks oder , an ihrem Zubehör Hand­lungen irgendwelcher Art vorzunehmen. Insbesondere ist ver­boten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Besei­tigen von Erdllberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdecken der Stratzenkappen oder Schächte, das Beseitigen der Schächte, sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.

§ 2.

In der Gemarkung Queckborn dürfen innerhalb der Fluren I, II, X, XI, XII und XIII, ferner innerhalb des nördlichen Ran­des der Flur IV, soweit er aus Wiesen besteht und westlich der Straße nach Ettingshausen liegt, sowie innerhalb des nördlich der Straße nach Ettingshausen und nördlich des Laubacher We­ges gelegenen Teiles der Flur V Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten in einer Tiefe von mehr als 5 Me- ter von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedin­gungen vorgenommen werden.

§ 3.

Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirks sind alls Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien oder Graben und Vohren nach Wager untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hier­zu eingeholt ist. .

Bergwcrkseigcntümer oder deren Bevollmächtigte, die inner­halb der in § 2 erwähnten Gemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen den zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkun­gen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungs­anlagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizcilichen Anordnungen.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine härtere Strafe vcrmirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. und im Uirsinbringlichkeitssall« mit Hast bestraft.

§ 5.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- ösfentlichung im Arntsverkiindigungsblatt in Kraft.

Bekanntmachung.

Bete.: Bekämpfung der Tuberkulose.

Die Sprechstunden der Fürsorge stelle für Lungenkranke in der Medizinischen Poliklinik finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Dienstag, von 1617 Uhr statt. Für lungenkranke. Kinder finden die Sprechstunden am gleichen Tage und zu der gleichen Zeit in der Universitäts- Kinderklinik statt.

Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Üobcrweisung des Arztes in die Lungenfürsorgestelle.

Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.

Gießen, den 21. Juli 1937.

Kreisamt Gießen (Bezirksfiirsorgestelle).

I. V.: Dr. Fuhr.

Vetr.: Wie oben.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen, Interessenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelt t«n eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

Gießen, den 21. Juli 1937.

Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle).

I. V.; Dr. Fuhr,