Dienstag, 28. Dezember 1937

versehen sein. Wer gegen dies« Vorschrift verstößt, macht sich strafbar und hat die Einziehung der unberingten Vögel zu ge­wärtigen.

2. Nachstehend geschützte Vögel müssen beringt sein:

K. Körner fr esfex :

1. Kirschkernbeißer, Coccothraustes coccothraustes L.

2. Grünling, Grünfink, Grünhänfling, Chloris chloris L.

3. Stieglitz, Distelfink, Carduelis carduelis L.

4. Erlenzeisig, Zeisig, Carduelis spinus L.

5. Bluthänfling, Rothänfling, Carduelis cannabina L.

6. Birkenzeisig Leinfink, Tschätscher, Carduelis linaria L.

7. Dompsass, Gimpel, Pyrrhula pyrrhula L.

8. Kreuzschnabel, Gattung Loxia L.

9. Buchfink, Fringilla coelebs L.

10. Bergfink, Fringilla montisrinailla L.

11. die Ammern der Gattungen Emberiza L., Calcarius Vchst. und Plectrophenar Stejn., mit Ausnahme der Zaunammer, Cmberiza cirlus L., der Zippammer, Emberiza cia L., und der Gartenammer, Enberiza hortulana L.

B. Weichfresser:

12. Die Grasmllckeir, Gattung Sylvia Scop., mit Ausnahme der Sperber-Grasmücke, Sylvia nisoria Vchst., und der Zaun- grasmücke, Klappergrasmücke, MUllerchen, Sylvia curruca L.

13. Gartenfpötter, HivpÄais icterina Viell.

14. Rotkehlchen, Erithacus rubecula L.

15. Seidenschwanz, Vombycilla garrulla L.

16. Rotrückiger Würger, Neuntöter, Dorndreher, Lanins col- lurio L.

17. Baumpieper, Anthus trivialis L.

18. Haubenlerche, Galerida criftata L., und Heidelerche, Baum­lerche, Lullula arborea L.

19. Star, Sturnus vulgaris L.

, 20. Gartenrotschwanz, Phoenicurus phoenicurus L.

3. Wir fordern alle diejenigen, welche Besitzer vorgenannter Dogelarten sind, auf, uns bis spätestens 1.. Januar 1938 den Besitz des beringungspflichtigen Vogels anznzeigen unter Angabe der Art des Vogels.

4. , Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Kanarienvögel, Papageien und andere Exoten nicht zu den be­ringungspflichtigen Vögeln gehören.

5. Nach Eingang der in Absatz 3 dieser Bekanntmachung vorgeichriebenen Meldung durch die Vogelhalter erfolgt die Be­schaffung der Ringe von hier aus. Den einzelnen Besitzern geht alsdann Nachricht darüber zu, wann und wo der Vogel beringt werden muß.

Schotten, den 20. Dezember 1937.

Hessisches Kreisamt Schotten, als untere Naturschutzbehörde.

I. V.: Schwan.

Kreisamt Alsfeld

Betr.: Hundesteuer.

An die Bürgermeister des Kreises.

Es ist eine Neuregelung der Hundesteuer vom 1. April 1938 «n in Aussicht genommen. Eine etwa beabsichtigte Beschluß­fassung der Gemeinden über die Erhebung der Hundesteuer im Kalenderjahr 1938 auf Grundlage des bisherigen Rechts hat daher zu unterbleiben.*

Alsfeld, den 21. Dezember 1937.

Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.

Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten.

Vom 15. Dezember 1937

Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Absatz 2 des Viehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:

§ 1.

Rinder und Schweine dürfen zu Nutz- und ZuHtzwecken, so­lange die Maul- und Klauenseuche im Lande Hessen herrscht, aus Hessen nur ausgeführt werden, nachdem sie im Ursprungs­bestand gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft sind. Die Jmpfbosis beträgt für Rinder 20 ccm Hochimmunserum oder 25 ccm Rekonvaleszentenserum je Zentner Lebendgewicht.

Für Ferkel 5 ccm Hochimmunserum

oder 10 ccm Rekonvaleszentenserum, .

für Läuferschweine bis zu 1 Zentner

15 bis 20 ccm Hochimmunserum oder ' 20 bis 25 ccm Rekonvaleszentenserum

für große Schweine

40 ccm Hochimmunserum

oder 50 ccm Rekonvaleszentenserum.

Der Nachweis der ordnungsmägigen Impfung ist durch eins tierärztlichg Besckeinigung zu erbringen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 7 Tagen. Innerhalb dieser 'Frist braucht die Impfung be-i abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden.

§ 2.

Dio Kosten der Impfung trägt der Tierbesitzer.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 unter­liegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchen­gesetzes.

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Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Darmstadt, den 15. Dezember 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: R e iner.

Betreffend: Beiträge zu den Kosten der Forstvcrwaltung für das Rj. 1937.

Wir erinnern die rückständigen Bürgermeister an die Er­ledigung unserer Verfügung voni 10. 12. d. I. mit Frist von drei Tage» bei Meldung unangenehmer Versügung.

I. V.: Schwa n.

Betreffend: Wie oben.

Alsfeld, den 16. Dezember 1937.

An die Bürgermeister des Kreises.

Auf vorstehende Anordnung weisen wir Sie ausdrücklich hin und beauftragen Sie, sie ortsüblich bekanntzugeben.

Kreisamt Alsfeld

Dr. Schönhals.

Alsfeld, den 16. Dezember 1937.

An die Eemeindekasscn deg Kreises.

Betreffend: Fertigung von Handbuchauszügen.

Wir geben Ihnen hiermit auf, uns bis zum 15 Januar 1938 einen Handbuchauszug nach dem Stand vom 31. Dez. d. I. vorzulegen. Einhaltung der festgesetzten Frist wird bestimmt erwartet.

Kreisamt Alsfeld

Dr. Schönhals.

Hn die Bürgermeistereien der Kreise

Eietzen, Friedberg, Bübingen, HIsfelö, Lauterbach u. Schotten

(Es Kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien BmtsverKündigungsblätterbei uns angefordertwerden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben, wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir Keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.

Oberhessische Tageszeitung

Kmtsverkündigungsblatt