bintsverkündigungsblatt
der Rreisämter (Bieben, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb
Nr. 14«. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Gießen. 28.Dezember 1937
Kreisamt Gießen
Dienstnachrichten.
Brandmeister Heinrich Schmidt aus Garbenteich wurde kommissarisch mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehr Carben- teich beauftragt. Zn seinem Stellvertreter wurde Loichmerster Philipp Weigel bestellt.
Wilhelm Eg. Krd. O h l y von Holzheim wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Holzheim ernannt.
Dr. med. Friedrich Harth von Alleudorf a. d. Lda. wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Altendorf a. d. Lda. ernannt.
Ludwig Schepp von Hausen wurde zum 1. Beigeordnete^ der Gemeinde Hausen ernannt.
Arthur Theis von Inheiden wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Inheiden ernannt.
Kreisamt Büdingen
Wett.: Die Polizeistunde an Silvester.
Bekanntmachung.
Durch Anordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung — Abteilung II (Polizei) vom 17- Dezember 1937 zu Nr. II 26 357 wird die Polizeistunde für Silvester' auf 6 Uhr festgesetzt. Bezüglich des Neujahrstages erscheint dre Verlängerung der Polizeistunde nicht mehr veranlaßt.
Büdingen, den 21. Dezember 1937.
Kreisamt Büdingen. I. V. Kessel.
Bekanntmachung
betreffend die Maß- und Eewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Nidda und den Gemeinden Geisz- Nidda, Unter-Schmitten, Kohden, Bad-Salzhausen, Ober-Wid- dersheim, Michelnau, Unter-Widdersheim, Fauerbach, Vorsdorf, Wallernhausen, Ranstadt, Dauernheim, Ober-Mockstadt, Nieder- Mockstadt, Eichelsdors, Ober-Schmitten und Ober-Lais; letztere drei Gemeinden aus dem Kreis Schotten, im Jahre 1938.
Infolge Einziehung von Beamten des Eichamts Friedberg zur Ableistung ihrer militärischen Uebung im Februar 1938 muß dis Nacheichung für die Stadt Nidda und die Orte der nächsten Umgebung bereits im Januar 1938 durchgesührt werden.
In Abänderung der Termine unserer Bekanntmachung zu obigem Betreff vom 10. 12. 1937, im Amtsverkündigungsblatt Nr. 136 vom 19. 12. 1937 wird daher für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Nidda folgende Zeit festgesetzt:
3. bis 7. Januar 1938
10. 'bis 14. Januar 1938
17. bis 21. Januar 1938
24. und 25. Januar 1938.
X Büdingen, den 23. Dezember 1937.
• Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel.
Betr.: Beringung einheimischer Stubenvögel nach § 19 Abs. 1 der Näturschutzverordnung.
Bekanntmachung.
Nach § 19 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. 3.1936 (RGBl. I S. 181) müssen alle geschützten nichtjagdbaren Vögel, -die sich im Privatbesitz befinden, bis zum 1. 1. 1938 mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2 NSchVO.) versehen sein. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, macht sich strafbar und hat die Einziehung der unberingten Vögel zu gewärtigen.
Die im Kreise Büdingen wohnhaften Besitzer solcher Vögel werden hiermit aufgefordert, Art und Zahl der in ihrem Besitz befindlichen, unter die Verordnung fallenden Vögel dis
spätestens 29. Dezember 1937 dem Kreisamt Büdingen schriftlich zu melden. Wegen der Durchführung der Beringung erfolgt demnächst besondere Weisung.
Büdingen, den 22. Dezember 1937.
Hessisches Kreisamt Büdingen, als untere Naturschutzbehörde.
I. V.: Kessel.
Dienstnachrichten.
Friedrich Hornung von Rommelhausen wurde zum stellvertretenden Kommandanten der Pfbichtfeuerwehr in Rommelhausen ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 62.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten.
Vom 15. Dezember 1937.
Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich jür das Land Hessen folgendes: § * *
Rinder und Schweine dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken, solange die Maul- und Klauenseuche im Lande Hessen herrscht, aus Hessen nur ausgeführt werden, nachdem fie- im Ursprungsbestand gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimxst sind. Die Jmpsdosis beträgt für Rinder 20 ccm Hochimmünserum oder 25 ccm Rekonvaleszentenserum je Zentner Lebendgewicht.
Für Ferkel 5 ccm Hochimmunserum
oder 10 ccm Nekonvaleszentenserum,
für Läuferschweine bis zu 1 Zentner
15 bis 20 ccm Hochimmunserum oder . 20 bis 25 ccm Rekonvaleszentenserum,
für große Schweine
40 ccm Hochimmunserum oder 50 ccm Rekonvaleszentenserum.
Der Nachweis der ordnungsmäßigen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von sieben Tagen. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden.
§ 2.
Die Kosten der Impfung trägt der Tierbesitzer.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 4.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 15. Dezember 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Kreisamt Schotten
Bekanntmachung
über die Beringung einheimischer Stubenvögel nach der Naturschutzverordnung.
1. Nach § 19 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. 3. 1936 (RGBl. I S. 181) müssen alle geschützten nichtjagdbaren Vögel, die sich im Privatbesitz befinden, bis zum 1. 1. 1938 mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2 NSchVO.)


