Amtsverkündigungsblatt

der Kreisümtcr Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelö

91t. 117. Aabrgang 1937 Beilage der Oberhefjifchen Tageszeitung Gießen. 28 Oktober 1937

Kreisamt Friedberg

P o l i z e i o c r o r d n u n g.

Vrtr.: Den Betrieb der Anschlußglcisanlag« der Reichsauto- bahncn bei Kilometer 2 + 25 der Nebenbahn Butzbach nach Lich.

Mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 8. Oktober 1937 zu Nr. III 43 002 und nach Anhörung des Bürgermeisters von Griedel wird aus Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzial-Ordnung in der Fassung vom 8. Juli 1911 für den Betrieb der Anschlußgleis­anlage der Reichsautobahuen bei Kilometer 2 + 25 der Neben­bahn ButzbachLich hiermit folgendes augeordnet:

8 1.

Beim Ertönen der Lokomotivsiguale hat jedermann sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen oder in angemessener Entfernung davor zu halten. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen zu lassen, oder Vieh frei auf den Gleisen lausen zu lassen. Wer in der Nähe der Anschlußgleise Tiere zu beaufsichtigen hat, muß dafür folgen, daß sie von dem Bahnkörper fern- gehalten werden.

» 8 2.

Pflüge, Eggen und andere Gerät«, Baumstämme und andere schwer« Gegenständ« müssen beim Transport über di« Bahn entweder getragen oder auf Wagen oder untergeschobenen Schleifen gefahren werden.

§ 3.

^«i>c Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auf­legen von Steinen, Holz usw. auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen üuf dem Fahrgleis« oder näher als einen Meter 75 Zentimeter von der äußeren Schiene, das Aubringen sonstiger Fahrhiuderuisse, die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Weichen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb stören­den Handlungen ist verboten.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden, so­weit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe erwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 RM. geahndet.

Friedberg/ H., den 16. Oktober 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Das Einfpcrrcn der Tauben zur Saatzeit. Bekanntmachung.

Im Einvernehmen mit der Landesbauernfchaft Hessen- Nassau Landwirtschaftsschule und Wirtschaftsberatungsstelle Büdingen wird hiermit augeordnet, daß die Tauben bis 10.. November 1937 einschließlich eingehalten werden. Zuwider­handlungen werden gemäß Artikel 39 Ziffer 2 des Feldstraf­gesetzes bestraft.

Büdingen, den 25. Oktober 1937.

Kreisamt Büdingen. I. V.: Kesseln

An die Herrn Bürgermeister des Kreises.

Wir verweisen Sie auf obcnstehende Bekanntmachung, empfehlen Ihnen mehrmals ortsübliche Veröffentlichung und das F«ldfchutzpersonal mit den notwendigen Anweisungen zu versehen.

Büdingen, den 25. Oktober 1937.

Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel. ,

Kreisamt Schotten

Viehscuchenpollzeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch aus Frankreich. ;

Vom 5. Oktober 1937.

Auf Grund des §7 des Viehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimm« ich für das Land Hessen fol­gendes:

Di« Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhsuiter und Stroh aus Frankreich, sowie über dieses Laub ist verboten. § 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff des Viehscucheugesctzes.

8 3.

Diese Anordnung tritt mit dem Tag« ihrer Verössent- lichung in Kraft.

Darmstadt, den 5. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Abhaltung von Biehmärkten in Ruppertenrod.

Die Abhaltung des Schweincmarktes am 28. Oktober 1937 in Ruppertenrod wird genehmigt. Auf Grund des Reichsvieh­seuchengesetzes und der zu seiner Aussühruug erlassenen Vor­schriften werden nachstehend« Anordnungen getroffen:

1. Es dürfen Schweine im Besitze von Züchtern aus Ober- Hessen, den Kreisen Marburg und Ziegenhain, von Händlern, die int Kreise Alsfeld ihren festen Wohnsitz haben und von der Vichverwertung in Alsfeld aufgetrieben werden. Die Schweine müssen frei sein von Erscheinungen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere). Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Haut­ausschlägen werden beim Auftrieb zurückgewiesen: desgleichen die sogenannten Kümmer«r. Für Häudlerschweiue ist durch Vor­lage des amtstierärztlichen Zeugnisses der Nachweis zu erbrin­gen, haß die Tiere die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sind.

2. Schweine aus Sperrbezirken, Veobachtungs- und gefähr­deten Gebieten dürfen nicht aiifgctricben werden.

3. Für all« auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitge- führt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgeführt werden.

5. Die Beförderung der Schweine hat auf Wagen zu ge­schehen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. November 1933 sind zu beachten.

6. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8V29 Uhr vor­mittags.

7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengesetz bestrast.

Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Polizeibeamten ist Folge zu leisten; ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tag« außerhalb des Viehmarktplatzcs in Ruppertenrod und der Umgebung d«s Marktes untersagt.

Alsfeld, den 25. Oktober 1937.

Krcisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.

Viehseuchen polizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch aus Frankreich.

Vom 5. Oktober 1937.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) bestimme ich für das Land Hessen fol­gendes:

§ 1.

Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhsuiter und Stroh aus Frankreich, fowie über dieses Land ist verboten.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen d«r §§ 74 ff des Viehseuchengesetzes.

.8 3.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verösfcnt- lichung in Kraft.

Darmstadt, den 5. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesre"ier>>"^ I. V.: Reiner.