Ausgabe 
27.7.1937
 
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Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und FUsfeld

§!r. 87. Fatzrsang 1937

Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung

Gießen, 27. Juli 1937

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Kreisamt Friedberg

Betr.: Sperrung des Straßenübergangs bei Osthcim.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Eleisarbeiten am Bahnhof Ost- hcim wird die Landstraße II. Ordnung Ostheim Rieder-Weisel am 26. Juli 1937 von 4,00 bis 18,00 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Butzbach Hoch-Weisel und umge­kehrt. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

F r i e d b e r g / H den 20. Juli 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg.

I. SB.: Ba ch.

Seuche »nach richten.

Unter der Schafherde des Schäfers Georg Kipphan in Ostheim ist Milzbrand amtlich festgestellt worden. Ueber di« Schafherde wurde die Sperre verhängt.

Kreisamt Büdingen

Bekanntmachung, die Ausführung des Lagerftättcngese tzcs bctrcjfcnd.

Vom 7. Juli 1937.

Di« §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerftättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgefetzblatt 1 S. 1223) finden nicht mehr überall die erforderliche Beachtung. Ich nehme daher Anlaß, den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zu­widerhandlungen gegen diese Vorschriften mit. Geldstrafen ge-. ahndet werden.

Ich verweise ferner auf die zur Ausführung dieser Vorschrif­ten erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenannten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzblatt I 6. 1261).

§ 4.

(1) Alle mit mechanischer Krast angetricbenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der «in« solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung aus- jührt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden.

(2) Bohrungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen sind, hat der Anzeigepflichtige der zuständigen Anstalt unv«rzüglich anzu- zeigen.

8 6.

(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung,oder Ge­winnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Ab­schluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landes- bcrgbchörden unverzüglich eine Kart« einzureichen, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhan­denen Bohrungen auf Ocl mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachwcist.

(2) Di« gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf den Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgesührt hat oder für seine Rechnung ausführen läßt.

(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.

(4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes «inzureichcn.

(5) Jede Veränderung der in den Karten darzuftellcnden Verhältnisse bat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmun­gen ist di« Hessische Geologische Landesanstalt in Darnistadt, Paradeplatz 3.

Darnistadt, den 7. Juli 1937.'

Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung. Sprenger.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Vctr.: Durchführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzßbaren Lagerstätten (Lagerjtättcn- gesetz) vom 4. Dezember 1934.

Wir verweisen Sie hiermit auf obenstehende Bekannt­machung des Herrn Reichsstatthalters und «mpsehlen diese vor­kommendenfalls Ihrer besonderen Beachtung.

Büdingen, den 20. Juli 1937.

Kreisamt Büdingen.

I. V.: Kessel.

D i c n st n a ch r i ch t c n.

Karl Ludwig Nagel von Orleshausen wurde zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Orleshausen «rnannt und ver- pflichtet.

Wilhelm Klchm von Heegheim wurde zum Kcmeindcdiener und Feldschiitzcn der Gemeinde Heegheim «rnannt und ver­pflichtet.

Robert Alter aus Berstadt wurde als Wicfcnvorstandsmit-- glicd für die Gemeinde Berstadt ernannt und verpflichtet.

Karl Wilhelm Dort aus Höchst a. N. wurde zum Wiege- meister der Gemeinde Höchst «. N. ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 26.

Bekanntmachung,

die Ausführung des Lagerftättcngesetzcs bctresfcnd.

Vom 7. Juli 1937.

Di« §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagcrfiättcngesctz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1223) finden nicht inehr überall die erforderliche Beachtung. Ich nehme daher An­laß, den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zu­widerhandlungen gegen dies« Vorschriften mit Geldstrafen geahn­det werden.

Ich verweise ferner auf die zur Ausführung dieser Vor­schriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenann­ten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1261).

§ 4.

(1) Alle mit mechanischer Kraft angetricbenen Bohrungen niüfsen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solch« Bohrung für eigene oder fremde Rechnung «us- führt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezcigt werden.

(2) Bohrungen der im Absatz 1 bezeichneten Art, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen find, hat der An­zeigepflichtige der zuständigen Anstalt unverzüglich anzuzcigcn.

§ 6.

(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Ge­winnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Ab­schluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (ij 1) durch Vermittlung der Landcs- bergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen, di« den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhan­denen Bohrungen auf Oel mit Angabe ihrer Teufe Uiid die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.

(2)' Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Vohrnngen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine.Rechnung ausführen läßt.

(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.

(4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Jnkrasttreten dieses Gesetzes einzureichen.

(5) Jede Veränderung der in den Karten darzuitellenden Verhältnisse hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzcigcn.

Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmun- g«n ist di« Hessisch« Geologisch« Landesanstalt in Darmstadt, Paradeplatz 3.

Darmstadt, den 7. Juli 1937.

Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung. Sprenger.