Ausgabe 
26.8.1937
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisümter Gießen, Lriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unbHIsfelb

Nr. 97. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhefsifchen Tageszeitung Gießen. 2«. August 1937

Kreisamt Gießen

Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Milbenfeuche der Honigbienen.

Vom 17. August 1937.

Auf Grund des § 81a des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehseuchengesetzes vom 18. Juli 1928 (Reichs- gefetzbl. l 6." 289), des Art. 37 des Hessischen Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Reg.-Bl. 6. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 (Reg.-VI. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (Reg.-Bl. S. 514), des Art. 64 Abs. 3 der Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Abänderungs­gesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg-.Vl. <5. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bugen vom 6. Fe­bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) bestimme ich für das Ümto Hessen das Folgende:

8 1.

Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, Stöcke, die von der Milbenfeuche befallen sind, sofort dem Kreisamt anzu­zeigen.

Jeder Besitzer ist verpflichtet, die Untersuchung seiner Bienenstöcke aus Milbenseuche durch «inen Ausschuß von Sach­verständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Bienenseuchensachverständigen besteht, zu ge­statten.

Jeder Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche fest­gestellt ist, auf Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Maß­gabe des § 2 einem Vekämpfungsverfahren zu unterziehen.

Jeder Besitzer von Bienenstöcken, die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenieuchenkranken Bienenstand befinden, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 2.

Unverzüglich nach Feststellung der Milbenfeuche ist mit der Behandlung der milbenseuchenkranken Bienenvölker und mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker zu beginnen. Die Behandlung von Bienenvölkern erfolgt in den Monaten, in denen sich Brut in den Bienenstöcken befindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen mit Wintergrünöl (Methylsalicylat). Nach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt ge­wesene Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbehandlung mit dem Frowschen Mittel zu unterziehen. In gleicher Weise zu be­handeln sind sämtliche in der Zwischenzeit milbenseuchekrank be­fundene Bienenvölker sowie sämtliche im Umkreis von 10 Kilo­metern befindliche Bienenvölker.

Leere gebrachte Bienenwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder im Freien belassen werden, wenn der alte Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht ober, wenn sie so verschlossen ist, daß den Bienen jeder Zutritt ver­wehrt wird.

; § 3.

Wer seine Bienenvölker in «in Wandertrachtgebict ver­bringt, hat sich eine Bescheinigung des für seinen heimatlichen Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber aus­stellen zu lassen, wieviele seiner Völker er mit auf die Wande­rung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheini­gung ist dem Bürgermeister des Wanderorts auszuhändigen.

Jeder Wanderstand ist mit voller Anschrift des Besitzers der dorthin verbrachten Völker und mit deren Zahl zu versehen.

3n, verseuchte Gebiete (§ 1 Abs. 4) dürfen Bienenvölker Uscht eiugefllhrt werden: ebensowenig dürfen aus solchen Ge- bieteu Bienenvölker ausgefllhrt werden. Das Kreisamt gibt bekannt, welche Gebiete als verseucht gelten.

Etwaige Entseuchungsmaßnahmen müssen svätestens einen Monat vor Beginn der Wandertracht durchgeführt sein.

§ 4. -

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Darmstadt, den 17. August 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: gez. Reiner.

An die Bürgermeister des Kreises.

Auf die vorstehend abgedruckte Verordnung des Herrn Reichsstatthalters Landesregierung vom 17. August 1937 machen wir Sie besonders aufmerksam.

Gießen, den 25. August 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Di. Krüger.

Vetr.: Schafräude in der Herde des Ferd. Beck, z. Z. in Haufen.

Bekanntmachung.

Bei der Schafherde des Ferd. Beck aus Alzenau, zur Zeit in Haufen, ist die Schafräude festgestellt worden. Die Schutzmaß­nahmen der §§ 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichs­viehseuchengesetz sind angeordnet.

Gießen, den 25. August 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Krüger.

Kreisamt Friedberg

An die Herren Bürgermeister des Kreises und den Polizeikommisfar in Wickstadt.

Am 3. September 1937 findet eine Zählung der Schweine statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupslichtigeu Haus- schlachtnngen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten Juni bis August 1937 verbunden ist.

Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zahllisten und Eemeindebogen) werden Ihnen durch das Landesstatistighe Amt unmittelbar zugehen. Sollte ein Bürgermeister bis zum August die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß er sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 7711, Nebenstelle 941 an bas 'Landesstatistische Amt wenden. .

Die auf der Zählliste und dem Gemeindebogen au,gedruck­ten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten: Bürgermeister und Zähler müssen sich mit ihrem Inhalt eingehend vertraut machen.

Die ausgefiillteu Zähllisten und die Urichristeu der Ge­meindebogen sind bis spätestens 7. September 1937 an das Hessische 'Landesstatistische Amt in Darmstadt elnzustiide«. Der T e r m i n m u ß pünktlich e i n g e h a l t e n werden.

Die Erhebung dient lediglich statistischen und volkswirt­schaftlichen Zivecken. Die Erhebungsstellen (Zahler, Bür­germeister usw.) sind nach ts 24 der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, die Einzelangaben, die sie durch die Zählung er­fahren, streng vertraulich zu behandeln und darüber Verschwie­genheit zu bewahren.

Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Äuskunftspflichtigen wird mit erheb­lichen Strafen bedroht.

Wir emviehlen Ihnen, die Anordnung der Zahlung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und der Durchsiihrung der Zählung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert ent­sprechende Sorgfalt zuzuwenden.

Friedberg, den 19. August 1937.

Kreisamt Friedberg.

Dr. Straub.

Seuchennachrichten.

Betr.: Milzbrand in Ostheim.

Nachdem die Seuche erloschen ist und die Desinfektion statt­gefunden hat, werden die anqeotbneKu Sperrmaßnahmen auf­gehoben.