Ausgabe 
24.12.1937
 
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Freitag, 24. Dezember 1937

Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornstein in Verbindung stehenden abgesonderten Räume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Di« Be­hälter, in denen diese Stoffe aufbewahrt werden, müssen von geeigneter, in § 6 Absatz 1 und 2 der oben vermerkten Verord­nung näher bezeichneten Beschaffenheit sein.

Zuwiderhandlungen gegen dies« Vorschriften sind nach § 36 oben erwähnter Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haststrafe bedroht, soweit nicht höhere Strafen Ge­fängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt find.

2. Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörper, Krawallsteine, Kracher usw.) ist nach § 3 Ziffer 5, b cc) genannter Verordnung verboten.

Hierbei bemerken wir ausdrücklich, daß wir im Zuwider­handlungsfalle gegen bi« erwähnten Vorsckriften nach Feststel­lung der Uebertretung gegen die betreffenden Geschäftsinhaber unnachsichtlich auf Grund des § 35 der Reichsge,werbeordnung vorgehen werden. Hiernach kann den Gewerbetreibenden der -fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Geschäfts­inhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.

Abgesehen von biesem Vorgehen, werden sonstige Zuwider­handlungen gegen bi« Bestimmungen nach § 367 Ziffer 5 des RStGB. mit Geldstrafe bis 150 RM. oder mit Haft bestraft, wenn nicht höher« Strafen Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren nach § 9 des Reich-sgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern- verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs­strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.

Wenn Eltern, Vormünder oder ander« Personen, deren Obhut Kinder unter zwölf Jahren oder sonstige unzurechnungs­fähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Auf­sicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartig« Uebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Poli­zeistrafgesetzes bi« zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Fall polizeilich gewarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Drittel der auf die Uebertretung festge etzten Strafe belegt.

Lauterbach, den 20. Dezember 1937.

Hessisches Kreisamt Lauterbach

I. V.: gez. Schindel.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeister und die Genbarmeriestationen des Kreises.

Wir beauftragen Sie, den Befolg obiger Vorschriften, sowie überhaupt diejenigen der Verordnung vom 21. September 1905 Reg.-Bl. von 1905 S. 251, (vergl. auch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1904 im Reg.-Bl. Nr. 26) zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Die Bürgermeister wollen solche Geschäftsinhaber, von welchen sie annehmen, daß sie Feuerwerkskörper lagern und feil- halten, sofort über ditz Vorschriften belehren.

Besonders in der Neujahrsnacht ist darüber streng zu wachen, daß keine Ucbertretungen der erwähnten Art vorkommen bzw., daß solche zur Bestrafung gelangen.

Lauterbach, den 20. Dezember 1937.

Hessisches Kreisamt Lauterbach

I. V.: gez. Sch i ndel.

Nr. 61.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Polizeistunde an den Weihnachtsfeiertagen und an Silvester.

Die Polizeistunde wird für den 2. Weihnachtsfeiertag auf 2 Uhr und für Silvester auf 6 Uhr festgesetzt.

Lauterbach, ben 2f. Dezember 1937.

Kreisamt Lauterbach Bon Hard.

Kreisamt Alsfeld

Anordnung

betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisckartosseln im Monat Januar 1938

vom 11. Dezember 1937.

Aus Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 (Rcichsanzeigcr Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme

ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt:

L

Neu-Isenburg,

w

3,20

x

3,30

u

0,42

0,39

bis zu 3,15

Kilogramm an

50

II.

gt je 50 Kilogramm Verbraucherhöchstpreisen

beträ

III.

3,50

3,60

a b

für weiße, rote und blaue Sorten

je 60 Kg RM.

für gelbe Sorten

je 50 Kg RM.

für weiße, rote und blaue Sorten je 50 Kg

NM.

für weiße, rote und blaue Sorten je 50 Kg RM.

für gelbe Sorten je 50 Kg RM.

für gelbe Sorten

je 50 Kg NM.

für weiße, rote und . blaue Sorten

je 50 Kg RM.

2,50

für gelbe Sorten

je 50 Kg NM.

2,80

bei Abgabe ab Waggon oder Lager des

Empfangsverteilers

bei Zufuhr frei Keller des Kleinvsrteilers bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des

Verbrauchers durch den Empfangs­verteiler .........

bei Abgabe ab Verkaufsstelle des

Kleinverteilers ........

bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch

den Kleinverteiler ......

bis zu 2,85 .. .. 0,35

bis zu 3,45 3,

4. Soweit der Verbraucher die abholt

in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 in die unter 2. genannten Gebiete ., 2,70

Kartoffeln beim Erzeuger

Die Versandverteilerfpanns

0,20 RM. und ist in den festgesetzten

enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.

bis zu 3, 3,10

bis zu 3,30

3,40

Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 31. Januar 1938 werden nachstehende Höchstpreise fcftcicfc&t

1 In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bmgen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchjchlag und

bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller des Verbrauchers durch den Emp- fangsvertciler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ..... .....

bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . 0,35 0,38

3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von

2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgesührt sind,

1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger­estpreise (2,80. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangs­tation) wird für dieJuli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1, RM. je 50 Kilogramm und fürFrühe Hörnchen", Tannenzapfen" (Rote Mäuse) undEifler Platte" ein solcher von höchstens 2, RM. je 50 Kilogramm gestattet.

2. Für dieJuli" (Nieren) undFrühe Hörnchen, Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und ..Eisler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbfleischige Speisekartoffeln entsprechend.

IV.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wirb gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft.

V.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in und am 31. Januar 1938 außer Kraft.

Darmstadt, den 11. Dezember 1937.

Der Neichsstatthalter in Sellen Landesregierung Stelle für die Preisbildung.

I. V. Reiner.