Kmtsverkündigungsblatt
der Rreirämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb
Nr. 138 Kakrgang 1937 Beilage der Oberhejsifchen Tageszeitung I Gießen. 23.Dezember 1937
Kreisamt Gießen
Dicnstnachrichten.
Karl Völzel V., Otto Jung und Ludwig Haas von Wieseck wurden zu ordentlichen Mitgliedern des Wiesenvorstandes der Gemeinde Wieseck und Heinrich Kreiling XII, sowie Karl Christ von Wieseck wurden zu stellvertretenden Mitgliedern des Wiesenvorstandes der Gemeinde Wieseck bestellt und verpflichtet.
Kreisamt Friedberg
Anordnung
betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Cpeisekartosfcln im Monat Januar 1938
vont 11. Dezember 1937.
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichslommissars für die Preisbildung vom IS. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M„ was folgt:
Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 31. Januar 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:
1 In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar rn Bmgen, Darmstadt. Giessen. Mainz, Offenbach und $ßoms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Neu-Isenburg,
für weiße,
rote und für gelbe
Haue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg
RM.
bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers ......bis zu 3,—
bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „ 3,10
bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des
Verbrauchers durch den Empfangs- Verteiler .......... « » 3,20
bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ....... »» >, 3,30
bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler....... ,, „ 0,39
RM.
bis zu 3,30 „ .. 3,40
n n 3,50
,, ,, 3,60
>. » 0,42
2 Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestcllt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgesuhrt nnd.
für weiße, rote und blaue Sorten je 50 Kg bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller RM. des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers ...... bis zu 2,83 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,35
für gelbe Sorten
je 50 Kg
RM.
bis zu 3,15
., 0,38
3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von
50 Kilogramm an
für weiße, rote und für gelbe blaue Borten Sorten
Je 50 Kg je 50 Kg
RM. RM.
a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 b) in die unter 2. genannten Gebiete „ „ 2,70 „ „ 3,—
4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt ff,t weiße,
rote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg RM. RM.
2,50 2,80
II.
Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.
III.
1. Auf die für gelbe Speisekartoffelu festgesetzten Erzeuger- festpreife (2,80 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet.
2. Für die „Juli" (Nieren) und „Frühe Hörnchen, „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und ..Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgejetzten Verbraucherhöchstpreife für gelbfleischige Speisekartoffelu entsprechend.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäss den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft.
V.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in und am 31. Januar 1938 äusser Kraft.
Darmstadt, den 11. Dezember 1937.
Der Reichsstatthalter in Seiten — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung.
I. V. Reiner.
An die Bürgermeister des Kreises Friedberg.
Die vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekanntzugeben. Friedberg/H., den 15. Dezember 1937.
Hessisches Kreisamt.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche.
In der Gemeinde Burg-Eräfenrode ist in dem Gehöft des Adolf Moscherosch die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Es wird gebildet: ,
a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde. Vurg- Gräfenrode,
b) ein Veobachtungsg« biet, bestehend aus den Gemeinden Ilbenstadt mit Nonnenhof, Gross-Karben, Klopphcim und Kaichen.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz und des hessischen Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RVSE. werden weiter folgende Anordnungen getroffen:
A. Für den Sperrbezirk:
1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.
2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahrten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, dass die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete mindestens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellte Desinfektionsmatratze ge- ert werden. Dementsprechend sind auch die benutzten lgen zu reinigen und zu desinfizieren.
8. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einsammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen.
4. Die gesperrten Gehöfte bzw. Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaussichtigung und Wartung sowie Pflege der Tiere betrauten Personen und


