Ausgabe 
23.9.1937
 
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Dsnnerskag, 23. September 193T

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6. Gefolgschaftsmitglirder, die an Sonntagen mehr als 3 Stun­den beschäftigt werden, sind am nächsten Sonntag minde­stens 18 Stunden »der an jedem dritten Sonntag minde- 8ens 36 Stunden von der Arbeit freizustellen.

«der die Beschäftigung von Gefolgschaftsmitgliedern an Sonn- und Feiertagen ist ein Verzeichnis zu führen, in das die Namen der Beschäftigten, die Sonn- und Feiertage, an denen sie beschäftigt werden, und die Dauer ihrer Beschäfti- gung einzutragen sind.

8. In jedem Betriebe, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, ist ein Abdruck oder ein« Vervielfältigung dieser Ge­nehmigung an sichtbarer Stelle auszuhängen.

Alsfeld, den 16. September 1937.

Kretsamt Alsfeld. I. V.: Seibert.

Retr.: Nacherhebung zur Bodenbenutzungsaufnahme 193T.

An die Bürgermeister des Kreises.

Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vornahm« einer Nacherhebung zur Bodenbenutzungsaufnahme 1937 angeordnet. Dis örtliche Durch­führung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt in Hessen den Bürgermeistern, die zentrale Durchführung und Aufarbeitung dem Hessischen Landesstatistischen Amt in Darmstadt.

In allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten ui* von Futterpflanzen zur Samengewinnung, sowie die Spät-- saaten von Flachs mit Hilfe von Zählbezirkslisten zu ermitteln.

Außerdem ist der Anbau von Gartengewächsen in Freiland­kultur unter Mitwirkung der Ortsbauernführer und anderer geeigneter Sachkundiger noch zu ermitteln, soweit es sich dabei um Vor-, Nach- oder Zwischenkulturen handelt.

Dir erforderlichen Zählpapiere gehen Ihnen in den nächsten Tagen unmittelbar vom Landesstatistischen Amt in Darmstadt zu. Soweit sie big zum 5. Oktober dort nicht eingetroffen sind, ist unverzüglich beim Landesstatistischen Amt (Fernruf 7711, Nebensterle 941) zu reklamieren.

Die Erhebung dient lediglich volkswirtschaftlichen und statistischen Zwecken, namentlich der Beurteilung der Lage der Futter-, Saatgut- und Nahrungsmittelversorgung. Es ist daher dringend notwendig, daß di« Vetriebsinhaber auf Be­fragung der ehrenamtlichen Zähler bereitwillig und wahrheits­gemäß Auskunft geben, wozu sie auch gesetzlich verpflichtet sind. Dis mit der Durchführung der Erhebung betrauten Personen sind nach der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, über di« betriebsweisen Angaben das Amtsgeheimnis zu wahren. Un­wahrscheinliche Angaben können durch amtlich verpflichtete Sach- verftänlige au Ort und Stelle nachgeprüft werden.

Von den Zählpapieren ist lediglich die Urschrift der Ge­meindelist« zu den Gemeindeakten zu nehmen; di« Reinschrift uno die Zählbezirkslisten sind spätestens am 20. Oktober 1937 unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt ein­zusenden.

Alsfeld, den 17. September 1937.

Kretsamt Alsfeld. I. V.: Seibert.

Betr.: Fertigstellung der Handbuchsauszüge.

An die Kassenverwalter der Gemeinden, die Kirchen- und Stiftungsrechner, sowie die Rechner der israelitische«

Reirgionsgemeinde« des Kreises.

Sie wollen uns bis zum 10. Oktober d. I. die Handbuchs­auszüge nach dem Stand vom 30. September d. I. mit einer Abschrift des Tagebuchsabschluffes vorlegen. Dir gesetzte Frist ist genau einzuhalten.

In den Handbuchsauszügen müssen bei der Einnahme die drei Spalten des Formulars (Schuldigkeit, Abstattung und Rückstand) ausgefüllt werden. Bet der Ausgabe genügt die Ausfüllung der Spalt«Abstattung".

In den Abschriften des Tagebuchsabschlusses muß die Nach­richt über das Ergebnis des vorgenommenen Kassesturzes ent­halten sein. (§ 16 der Dienstanweisung für die Gemeinde­rechner vom 28. September 1914.)

Die Kassenvermalter der Gemeinden haben das Formular zu verwenden, das die einzelnen Vorlagerubriken enthält.

Wir haben wiederholt festgestellt, daß vorgelegte Handbuchs­auszüge mit den Handbüchern nicht übereinstimmten. Es waren Ausgleichungen vorgensmmen worden, die zum Teil unrichtig waren. Wir sehen uns deshalb veranlaßt, darauf hinzuweiien, daß die wirklichen Ergebnisse in die Handbuchsauszüg« aufzu­nehmen find. Eüvaige Unterschiede zwischen dem Abschluß des Handbuchsauszuges und dem Tagebuchsabschluß sind uns mit» zutsilen und nicht k. H. durch Ausgleichsbuchungen im Tagebuch zu beseitigen.

Alsfeld, den 17. September 1937.

Kretsamt Alsfeld. I. V.: Seibert.

Bekanntmachung.

Betr.: Di« Bildung einer öffentlichen Wassergeuosseuichast in der Gemarkung Altenburg.

Nachdem der Reichsstatthalter in Hessen Landesregie- kung Abteilung VI (Landwirtschaft) die Genehmigung zur Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in der Gemar­kung Altenburg erteilt hat, wird die Satzung dieser Wasser­genossenschaft nachstehend auszugsweise zur allgemeinen Kennt­nis gebracht.

Alsfeld, den 15. September 1937.

Kretsamt Alsfeld. I. V.: Seibert.

§ 14. Dio Verwaltung der Kasse führt ein Rechner, der von dem Vorstand gewählt und dessen Vergütung vom Vor­stand sestgestellt wird. Da» Kreisamt kann jederzeit die Ent­lassung des Rechners wegen mangelhafter Dienstführung an- ordnsn.

Das Genoffenschaftrrechnungswesen ist nach den für dar Ge« meinderechnungswesen geltenden Bestimmungen einzurichten, und er ist die vorschriftsmäßig abgeschlossene Rechnung dem Kreisamt vorzulegen.

§ 19. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt­machungen sind unter der Bezeichnung:

Bekanntmachung der Wassergenossenschaft AltenburgOft zu erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.

Di« Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch dar Amtsblatt der Kreises sowie in ortsüblich«! Weis« in der­jenigen Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat, und in den angrenzenden Gemeinden.

Satzung

für di« öffentliche Wassergenossenfchaft zu Altenburg im Kreise Alsseld.

Gebildet zum Zwecke der Entwässerung von Grundstücken nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und di« nicht ständig fließenden Gewässer.

§ 1- Di« in dem beglaubigten Grundbuchsauszug (An­lage A) näher bezeichneten Grundstücke in den Fluren VI und IX der Gemarkung Altenburg und XIX, XXIX, XXX, XXXI, XXXV und XXXVI der Gemarkung Alsfeld werden zu einer öffent­lichen Wassergenoffenschaft auf Grund der Art. 33 bis 93 des W$«5 vom 30. Juli 1887 über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899) vereinigt, um den Ertrag dieser Grund­stücke nach Maßgabe des in den zugehörigen Plänen eingezeich­neten Entwurfs, des Kostenanschlages und des Erläuterungs- verichtes, sowie nach Maßgabe der von der Landesregierung, Abteilung VI, für die Ausführung und Unterhaltung erlassenen Bestlinmungen durch Entwässerung zu verbessern.

Die technischen Vorarbeiten sind von dem Kulturbauamt Oberhessen in Gießen angefertigt worden.

Abänderungen des Entwurfs, die im Laufe der Ausführung sich als zweckmäßig oder notwendig Herausstellen, können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung, Abteilung VI. Bor Er­teilung der Genehmigung sind diejenigen Genossen zu hören, deren Grundstücke durch die verändert« Anlage berührt werden.

Di« Unterhaltung der Anlagen, die, soweit erforderlich, in regelmäßige Schau zu nehmen sind, untersteht der Aufsicht des Vorstehers. Auch hat das Kulturbauamt die Anlagen von Zeit zu Zeit zu besichtigen und über den Befund der Abteilung Vf Bericht zu erstatten.

8 2. Die Genossenschaft führt den Namen: AltenburgOst" und hat ihren Sitz in Altenburg.

§ 3. Di« Kosten der Herstellung und Unterhaltung der ge­meinschaftlichen Anlagen werben von der Genossenschaft ge­tragen. Die einzelnen Genossen sind verpflichtet, den im Inter­esse der angestrebten Verbesserung der Grundstück« etwa notwen­digen Anordnungen des Vorstehers Folge zu leisten, widrigen­falls die Ausführung auf Kosten der Säumigen erfolgt, welche Kosten wie die Beiträge beigetrieben werden.

§ 4. Di« Ausführung des Unternehmens geschieht unter der Leitung der Landesregierung, Abteilung VI, durch das von dieser beauftragte Kulturbauamt (Art. 81 des Gesetzes).

Die auf dis Bauausführung bezüglichen Verträge müssen von dem Kulturbauamt genehmigt und es müssen die betreffen­den Rechnungen von diesem vor ihrer Anweisung geprüft und bescheinigt werden.

§ 8. Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge in den von dem Vorstände festzusetzenden Terminen zur Genofsenschastskaffe abzuführen. Bei versäumter Zahlung hat der Vorsteher die Beitreibung der fälligen Betrüg« zu veranlassen (Art. 47 des Gesetzes).

§ 11. Der Genossenschaftsvorstand besteht aus «in«m Vor­steher und vier Beisitzern.

Der Vorsteher und die Beisitzer bekleiden ein Ehrenamt.

Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumnis «rhält jedoch der Vorsteher eine jährliche, von dem Vorstand« festzusetzende Entschädigung.

Im Verhinderungsfälle wird der Vorsteher durch den an Lebenszeit ältesten Beisitzer vertreten.