Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und KIrseld Nr. IV7. Fahrgang l9S7 ! Beilage der Oberhessischen Tageszeitung 1 Gießen. 2A. September isst
Kreisamt Gießen
Betr.: Die Einführung der Befchanpflicht bei de« Hausschlach- tuugen.
Bekanntmachung.
Nach den Bestimmungen des Zweiten Gesetze, zur Aende- rung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. April 1937 (Reichsaesetz- blatt I 6. 453) unterliegen die Hausschlachtung«« ab 1. Oktober d. I. der Schlachtvieh- und Fleischbeschau und gegebenensall» auch der Trichinenschau.
Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Gießen, den 20. September 1937.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
An die Bürgermeister und die Gendarmeriebeamte« de» Kreises.
Auf obige Bekanntmachung, die in ortsüblicher Weife zu veröffentlichen ist, weisen wir Sie hin und empfehlen di« Durchführung zu überwachen.
Ei eßen, den 20. September 1937.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Betr.: Landcspolizeiliche Begutachtung des Entwurfs der Her- stcll.ung von Abstellgleisen am Nordend« des Bahnhofes
Bekanntmachung.
Der Plan zur Herstellung von Abstellgleisen am Nordende des Bahnhofes Gießen nebst zugehörigem Bauwerksverzeichnis liegt 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, auf der Negistratur des Kreisamls Gießen, Zimmert! (Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3) zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen den Plan siiid schriftlich während der Offeirlegungsfrist beim Kreisamt Gießen vorzubringen.
Gießen, den 20. September 1937.
Kreisamt Gießen.
' I. B.: Weber.
Detr.: Einsendung der Rechnungen der evangelischen und katholischen Kirchensonds für 1936 Rj. bzw. 1934/36 an die Ecmeinderechnungskammcr.
An die evangelischen und katholische« Kirchenvorstünd« des Kreises.
Soweit Berichte über die Ablieferung der Kirchenrechnunge« an dl« Gemeinderechnungskammec in Darmstadt noch nicht vorliegen, erinnern wir Sie an die alsbaldige Berichterstattung.
., Die Vorsitzenden der Kirchenvorstände haben gegebenenfalls mit Nachdruck darauf Hinzumeisen, daß die Aufstellung der Rech- nung bzw. Fertigstellung baldmöglichst erfolgt. Auf alle Fälle ist bis zum 15. Oktober 1937 über den Sach stand zu berichten.
Gießen, den 17. September 1937.
Kreisamt Gieße«. Dr. Lotz.
Kreisamt Schotten
Das Kreisamt Schotten a« di« Herren Bürgermeister de« Gemeinden des Kreises.
Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vornahme einer Nacherhebung zur Bodenbenutzungsanfnahm« 1937 angeordnet. Die örtliche Durchführung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt in Hessen den Bürgermeistern, die zentrale Durchführung und Aufarbeitung dem Heffischen Landesstatistischcn Amt in Darmstadt.
In allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten und von Futterpflanzen zur Samengewinnung, sowie di« Spät-- faaten von Flachs mit Hilfe von Zählbezirkslisten zu ermitteln.
Außerdem ist der Anbau von Gartengewächsen in Freilandkultur unter Mitwirkung der Ortsbauernsührer und anderer llccigneler Sachkundiger noch zu ermitteln, soweit es sich dabei um Vor-, Nach- oder Zwischenkulturen handelt.
Dir erforderlichen Zühlpapiere gehen Ihnen in den nächste« Tagen unmittelbar vom Lnnbesstatistischen Amt in Darmstadt zu. Soweit sie bi» zum 5. Oktober dort nicht eingetrosfen sind, ist unverzüglich beim Landesstatistischen Amt (Fernruf 7711, Nebenstelle 941) zu reklamieren.
. Die Erhebung dient lediglich volkswirtfchafilichcn und statistischen Zwecken, namentlich der Beurteilung der Lage der Futter-, Saatgut. und Nahrungsmittelversorgung. Er rst daher dringend notwendig, daß die Betriebsinhaber auf Befragung der ehrenamtlichen Zähler bereitwillig und wahrheitsgemäß Auskunft geben, wozu sie auch gesetzlich verpflichtet sind. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Personen sind nach der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, über di« betriebsweisen Angaben das Amtsgeheimnis zu wahren. Un- uuihricheinliche Angaben können durch amtlich verpflichtete Sach- verständigg an Ort und Stelle nachgeprüft werden.
Von den Zählpapieren ist lediglich die Urschrift der Ge- mcindeliste zu den Gemeindeakien zu nehmen: die Reinschrift und die Zählbezirkslisten sind spätestens am 20. Oktober 1937 unmittelbar an das Lnndesstalistische Amt in Darmstadt ein- zusrnden.
Schotten, den 17. September 1937.
Kreisamt Schotte«.
I. V.: Schw a n.
Bekanntmachung.
Betk.l Landespolizciliche Begutachtung des Entwurfs des zmei- gleifigcn Ausbaues der Rcichsbahnstrecke Hungen—Mücke (km 41,0 bis km 42,5 — Freiensecner Tunnel —).
Auf Grund der §§ 9 und 28 der „Verordnung zur Dunh- jnhrung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande" vom 26. März 1935 (Reichsgcsetzbl. S. 473) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Pläne und das Bau- werksverzeichnis über den zweigleisigen Ausbau der Ncichs- bahnstrecke Hungen—Mücke (km 41,0 bis km 42,5, Freienseener lunnel) wie folgt öffentlich zur Einsichtnahme während der Dienststunden offen liegen:
Bürgermeisterei Laubach: vom 23. September 1937 bir 30.
September 1937 (einschl.) ;
Bürgermeisterei Freienseen: vom 2. Oktober 1937 bis 9 Ok- , tober 1937 (einschl.).
Etwaige Einwendungen gegen den Entwurf siiid mährend dec Ofsenlegungssrist bei dem untcrzeichnete>r Kreisamt schriftlich einzureichen.
Schott««, den 22. September 1937.
Hessisches Kreisamt Schotte«, gez. Schwan.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 105 e der Neichsgewerbeordnung genehmigen wir die Beschäftigung van über 18 Jahre alten Gefolgschaftsmitgliedern in Werkstätten für Kraftfahrzeuge an allen Sonn- und Feiertagen mit dem Abschleppen und 'Bergen beschädigter Fahrzeuge, dem Ein- und Ausfahren der Fahrzeuge und der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft unter folgenden Bedingungen:
1. Arbeiten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft dürfen nur vorgenommen werden, soweit sie }um sofortigen Gebrauch der Fahrzeuge notwendig sind.
2. Zugclasseu zum Bereitschcrftsdienst sind alle Betriebe, dl« den Hilfsdienst technisch einwandfrei durchführen können, d. h. über bi« notwendigen Hilfsgeräte verfügen. Die Ent- scheidung über die Zulassung trifft die Innung mit Zustimmung des Gewerbeaussichtsamls.
3. Die zugelafsenen Betriebe üben an den einzelnen Sonn« und Feiertagen den Bereitschaftsdienst nach einem Plan aus, der von der Innung aufzustellen ist und der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts bedarf.
4. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Gcwcrbeaufsichlsamt und Innung entscheidet der Relchsstatthalter in Hessen — Landesregieruttg — Abt. Vlll.
5. Die Arbeitszeit darf ausschließlich der Pausen die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten.


