Amtsverkündigungsblatt
der Kieisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb HIsfelb
Nr. 7Z. Fahrgans L937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 21. Fnni I9Z7
Kreisamt Gießen
1 Stockwerk durchlaufen
2 Stockwerke durchlaufen
3 Stockwerke durchlaufen
4 Stockwerke durchlaufen
5 Stockwerke durchlaufen
6 Stockwerke durchlaufen
bis zu 8 Quadratmeter Grundfläche 120 „
darüber je Quadratmeter .... 15
7. Für das Ausbrennen der engen, sogenannten russischen Schornsteine sind die gleichen Gebühren wie für die Fegung zu entrichten.
8. Für Prüfung und Ueberwachung von Easschornsteinen gelten die Gebühren unter Ziffer 2.
9. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegungen steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stünden auf der Grundlage des Lohn- tarifs; außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten.
10. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während Ueberstuirden ober an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Ms Nachtstuirben und Ueberftunden aelten die im Lobntaris festgelegten Zeiten.
Kehrgebührenordnung Bom 28. Mai 1937.
Auf Grund des 8 77 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung der Gewerbeordnung für bas Deutsche Reich vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508), des § 8 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 (RGBl. I S. 515), der Ziffern 12 und 13 der Ausführungs- anweifung dazu vom gleichen Tage (RGBl. I S. 523) sowie des 8 1 der hessischen Durchführungsbestimmungen vom 28. Juni 1935 zur Verordnung über das Echornsteinfegerwesen und zu ihrer Ausführungsanweifung vom 15. April 1935 (Reg.-Vl. 125) wird nach Anhörung eines Sachverständigenausschusses für das 'Land Hessen folgende Kehrgebührenordnung erlassen:
I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen:
1. Für die Reinigung von fteigbaren, sogenannten deutschen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen , , , , 30 Rpf.
2 Stockwerke durchlaufen « - , , 34 „
3 Stockwerke durchlaufen . . , i 38 „
4 Stockwerke durchlaufen , , . , 42 „
5 Stockwerke durchlaufen . , , , 46 „
6 Stockwerke durchlaufen . ... 51 „ usw. für jedes weitere Stockwerk 5 „
2. Für die Reinigung von engen, sogenannten russischen Schornsteinen, die
22 Rpf.
26 ,.
30 „
34
38 „ . . .43 „
usw. für jedes weitere Stockwerk 5
3. Für das Reinigen eines Schornsteinaufsatzes
bis zu 2 Meter Höhe ..... 12 Rpf.
über 2 Meter Höhe. ..... 17 „
4. Für das einmalige Reinigen eines engen, sogenannten russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs- oder gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins ohne Rücksicht auf die Stockhöhe 68 Rpf.
Für die Reinigung nicht gewerblich benutzter Zentral- heizungsfchornfteine findet dieser Gebührensatz nur dann Anwendung, wenn der Schornsteinquerschnitt 500 Quadratzentimeter und mehr beträgt. Bei kleinerem Querschnitt erfolgt die Berechnung nach Ziffer 2.
5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen oder von solchen Schornsteinen, die gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 15 Rpf. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampskesselfeuerungen und Ziegeleien berechnen stch die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des Lohntarifs oder nach vorausgegangener Vereinbarung.,
6. Für die Reinigung gewerblicher Räucherkammern bis zu 4 Quadratmeter Grundfläche 60 Rpf. bis zu 6 Quadratmeter Grundfläche 90 „
11. Für das Stellen geeigneten Materials für das Ausbrcnnen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 15 Rpf für den Schornstein verlangen.
II. Bei Berechnung der Feggebühr wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein anfängt, einerlei ob es über oder unter dem natürlichen Erdboden gelegen ist oder ob darin eine Feuerung sich befindet oder nicht, mitgezählt. Beginnt der Schornstein erst in der Decke, so ist der darunter liegende Raum als Stockwerk zu zählen, wenn sich eine Feuerung darin befindet.
Bei Kiichenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem sich die Küche befindet, als besonderer Stock gerechnet, und es muß dafür auch der Rauchfang, soweit es notwendig ist, mitgekehrt werden.
Bei ftockwerkartiger Einteilung der Gebäude einschließlich der bewohnten Dachgeschoße berechnet sich die Feggebühr nach den vorhandenen Stockwerken, lieber dem letzten Stockwerk oder in Gebäuden, in denen eine stockwerkartige Einteilung nicht vorhanden ist, werden je 3,50 Meter Schornsteinhöhe bis einschließlich Oberkante des Schornsteins als ein Stockwerk berechnet. Hiernach verbleibende restliche Höhen unter 3,50 Meter bleiben unberechnet.
III. Für die Vornahme der Schornsteinreinigung außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornsteinfegermeisters ist ein Zuschlag au? die nach obigen Gebührensätzen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten.
IV. Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Umsatzsteuer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist daher nicht statthaft.
V. Vorstehende Kehrgebllhrenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1937 in Kraft. Gleichzeitig treten die früheren, den gleichen Gegenstand betreffenden Vorschriften, insbesondere dis Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 6. Februar 1932 (Reg.-Vl. S. 36) außer Kraft,
Darmstadt, den 28. Mai 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
I. V.: Reiner.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausnahme taubstummer, hörstummer, schwerhöriger und sprachgeschädigter Kinder in die Taubstummenanstalt Friedberg.
An die Schulvorstände des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen • Landesamts für das Bilvungswesen von 1925 und die Ihnen mit übergedruckten Ausschreiben vom 14. Mai lfd. Is. übersandte Verfügung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 29. IV. 1937 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in obengenanntem Amtsblatt enthaltenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in Ihrer Gemeinde taubstumme, hörstumme, schwerhörig« unb sprachgeschädigte Kinder vorhanden sind,
1. die für Aufnahme in die Taubstummenanstalt Friedberg Ostern 1938 in Betracht kommen;
2. die bereits älter, aber bisher in der genannten Anstalt noch nicht untergebracht wurden (s. obenerwähnt« Ver- fügung vom 29. IV. 1937).
Dem Verzeichnis sind für jedLs Kind beizuschließen:
a) der Geburtsschein;
b) der Impfschein;
c) ein« Musterung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und insbesondere, ob das Kind bildungsfähig erscheint;
d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Ausnahme des Kindes in einer Taubstummenanstalt einverstanden bzw., wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Fehlbericht ist erforderlich,
Gießen, den 9. Juni 1937.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebel! ng.
Bekanntmachung.
Dem Paul Ahnert, Gießen, Seltersweg 89, wurde die Erlaubnis erteilt, bei der Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern als Agent des Unternehmers Hamburg- Amerika-Linie durch Vorbereitung, Vermittelung und Abschluß von Beforderungsverträgen gewerbsmäßig mitzuwirken.
Gießen, den 11. Juni 1937,
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.


