Ausgabe 
21.7.1937
 
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klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelö

91$. 86. Fahrgang 1937 Beilage der Ob erhefslfche n Tageszeitung Gießen. 23. Futt 1937

Kreisamt Gießen

Marktordnung für die Stadt Hungen.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die Innere Verwal- tung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, voin 8. Juli 1911, der §§ 69 und 149 der Gewerbeordnung, der §§ 16 und 17 Ziff. 12, 88 12, 76 Ziff. 1 des Reichsviehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909, der §8 6, 7 und 48 der Ausführungs- vorschriften des Bundesrats hierzu vom 7. 12. 1911, des 8 2 der Verordnung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 22. 11. 1935 und der Reichsverordnung über Vermögsns- ftrafen und Butzen vom 6. 2. 1924 wird nach Anhörung der Orts­polizeibehörde und der Ratsherren von Hungen mit Genehmi­gung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung folgende Marktordnung für die Gemeinde Hungen erlassen:

§ 1.

Die Viehmärkte werden aus dem neuen Marktplatz in der Pfanne abgehalten. Di« Krämermärkte finden innerhalb der Stadt aus dem Marktplatz und in der Oder- und Unter­stratze statt.. \

§ 2.

Die Krämer- und Viehmärkte finden statt, soweit bei der Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde nichts Abweichendes bestimmt wird:

1. Die Krämermärkte von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Viehmärkte von 8.30 bis 14 Uhr. Das Ende der Ferkelmärkte wird auf 12 Uhr festgesetzt.

§ 3.

Den Anordnungen der Marktpolize! ist unbedingt Folge zu leisten. Im Falle der Richtbesolgung kann zwangsweise Ent­fernung der Verkaussftände und der Marktwaren angeordnet werden.

§ 4.

Auf allen nicht vom Beauftragten des Bürgermeisters an­gewiesenen Stratzen und Plätzen, insbesondere auf privaten Grundstücken, ist der Marktverkehr, also die Aufstellung von Ver­kaufsständen sowie von Autos und Wagen zum Zwecke des Feilhaltens und des Verkaufs von Marktwaren, untersagt.

§ 5.

Die Stände sind durch den Beauftragten so zu ordnen, datz die Stände nebeneinander und, soweit möglich, in zwei Reihen einander gegenüber zu stehen kommen.

Ein« bestimmte Reihenfolge der Stände, etwa nach Art der zum Verkaufe gelangenden Waren, wird nicht gefordert.

§ 6.

Jeder Verkäufer, der am Markttage Waren zum Verkaufe bringen will, hat sich zuvor bei dem Beauftragten zu melden, und zwar bis spätestens um 10 Uhr des Tages, an dem der Markt abaehalten wird.

Die Besitzer von Schaubuden, Karussells usw. haben sich bis spätestens «ine Woche vor dem betr. Markt bei dem Bürger­meister zu melden.

§ 7.

Di« Anweisung der Plätze für die Marktstände erfolgt durch den Beauftragten des Bürgermeisters nach der Reihenfolge der Anmeldung der Veiverber.

§ 8.

Die im § 7 festgelegte Art der Platzanweisung findet auf einheimische Verkäufer keine Anwendung.

§ 9.

Die Stände werden nach ihrer Länge berechnet. Das Standgeld wird mich den Sätzen der jeweils geltenden Orts­satzung über die Erhebung des Marktstandgeldes erhoben.

§ 10.

Niemand darf den ihm zugewiesenen Platz eigenmächtig er­weitern.

§ 11.

Ausgeschlossen vom Markthandel sind all« pflanzlichen Er­zeugnisse und Tees, soweit sie als Arzneien zu Heil- oder Vor­beugungszwecken für Krankheiten Verwendung finden sollen. Vergl. § 367 Ziff 3 StGB und § 56 Abi. 2 Z'fk. 9 und §42» Reichsgewerbeordnung.

§ 12.

Für die Viehmärkte gelten nachstehende besondere Bestim­mungen:

1. Die Viehmärkte werden auf dem neuen Marktplatz in der Pfanne abgehalten. Autzerhalb der Marktzeit darf Vieh auf diesem Platze nicht aufgctrieben werden.

2. Die Viehmärkte stehen unter der Aufsicht des zuständigen beamteten Tierarztes, dessen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist.

3. Der Auftriebsweg und bi« Zeit des Austriebs werden von dem Bürgermeister im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt bestimmt.

4. Vor dem Austrieb sind die Tiere dem zuständigen beamte­ten Tierarzt zur Untersuchung vorzusühren. Bis zur Beendi­gung dieser Untersuchung hat jede Musterung der Tiere durch Käufer zu unterbleiben.

5. Der Auftrieb darf, soweit Standgeld erhoben wird, erst nach Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgte Zahlung geschehen.

6. Rindvieh ist auf dem Markt reihenweise aufzustellen. Die einzelnen Tiere sind mit festen Stricken anzubinden.

7. Bösartige Tiere sind gefesselt auf den Markt zu bringen. Fasel müssen stets mit Nasenring, dauerhaften Stricken und einem haltbaren Spannseil versehen sein und von mindestens zwei Mann zum Markt geführt werden.

8. Der gewerbsmätzig« Handel mit Vieh der auf dem Markt« gehandelten Tiergattungen autzerhalb des Marktplatzes während der Marktzeit ist verboten.

§ 13.

Für Vieh wird nur beim Auftrieb Standgeld erhoben, und zwar nach den in der jeweils geltenden Ortssatzung bestimmten Sätzen.

§ 14.

Jeder, der Vieh auf den Markt bringt, hat gegen Aushändigung einer Quittung an bi« mit der Erhebung des Marktstandgeldes betrauten städtischen Beamten das Standgeld zu entrichten.

§ 15.

Di« Stadt übernimmt für den Fall des Diebstahls von Waren keinerlei Haftung.

§ 16.

Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden, soweit nicht ander« Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafen bis zu 150. RM. bestraft, die im Fall« der Uneinbringlichkeit in Haft umgewandelt werben.

§ 17.

Di« Marktordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblalt in Kraft.

Zugleich tritt die Marktordnung für die Jahrmärkte der Stadt Hungen vom 1. IX. 1889, in der Fassung vom 12. IV. 1923, autzer Kraft.

Gietzen, den 19. Juli 1937.

Hessisches Kreisamt Siehen.

I. V.: Weber.

Dienstnachrichten.

Jakob I u n g IV., Philipp K eck, Heinrich Findt II. und Karl Ludwig Eise wurden zu Feldgeschworenen für die Ge­meinde Lich ernannt und verpflichtet.

Friedrich Kissel II. von Garbenteich wurde als Feld- geschworener der Gemeinde Garben teich ernannt und ver­pflichtet.

Kreisamt Friedberg

Dienstnachrichten.

Ernannt und verpflichtet wurden:

1. Karl Barth und Georg Friedrich Gruner aus Grotz- Karben als Feldgeschworen« der Gemeinde Groß-Karbe n.

2. Johannes Vielsmeier aus Büdesbe"-' geschworener der Gemeinde Büdesheim.