Ausgabe 
20.11.1937
 
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Gamötag, 20. November 1937

'I Ziffer 8.

Die Inhaber von Mästereien und Schlächtereien haben den zuständigen Ortspolizeibehörden jeden Zu- und Abgang von Geflügel schriftlich zu melden, und zwar den Zugang spätestens 24 Stunden nach, den Abgang spätestens 12 Stunden vor Ein­tritt der Veränderung. Todesfälle unter dem Geflügel stnd der Ortspolizeibehörde am gleichen Tage aNznzeigen.

Wo die Durchführung dieser Anzeigen aus Schwierigkeiten stößt, können die Ortspolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Veterinärbeamten zuverlässige Betriebsinhaber, insbesondere diejenigen größerer Betriebe, davon entbinden. In diesen Fällen haben die "Inhaber der Betriebe jedoch den Orts­polizeibehörden wöchentlich schriftliche Uebersichten jiber die Zu- und Abgänge vorzulegen.

Ziffer 9.

Die Ortspolizeibehörden haben auf Grund der von den be­amteten Tierärzten (I Ziffer b und 7) und von den Betriebs­inhabern (I Ziffer 8) eingehenden Anzeigen über dis Zu- und Abgänge des Geflügels laufende Kontrollen zu führen und an der Hand dieser Kontrollen die Betriebe zu überwachen.

II. Veterinärpolizeiliche Vorschriften für d ie zur Einstellung von Auslandsgeflügel zuzu- lajfenden Geflügelmästereien und -schlächte- r « i e n.

Ziffer 1.

Die Inhaber der Betriebe müssen zuverlässig und die Be­triebe so gelegen sein, daß ihre Beaufsichtigung ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführbar ist.

Ziffer 2.

Die Inhaber der Betriebe dürfen in denselben Ort (bei größeren Städten in denselben Stadtteil), in dem sich ihre Mästerei oder Schlächterei befindet, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht- und Nutzgeflügel) «instellen.

Ziffer 3.

Außerdem darf in den Anstalten Zucht- und Nutzgeslügel nicht gehalten werden.

Ziffer 4.

In den Anstalten darf sich das ausländische Geflügel nicht frei bewegen, sondern ist in geschlossenen Räumen oder Buchten zu halten. Insbesondere ist der Zutritt des Geflügels zu flie­ßenden oder stehenden Gewässern zu verhindern.

Ziffer 5.

Das ausläirdische Geflügel darf die Mästereien oder Schläch­tereien nicht lebend verlassen. Hühnergeflügel ist daselbst Linnen 8, anderes Geflügel binnen 35 Tagen nach erfolgter Ein­stellung in die Anstalt zu schlachten.

Die Ortspolizeibehörden können nach Anhörung des be­amteten Tierarztes in besonderen Ausnahmefällen die Frist zur Abschlachtung des Geflügels verlängern.

Ziffer 6.

Die Abgabe des Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustande erfolgen.

Die Federn dürfen aus den Betrieben, soweit sie nicht da­selbst maschinell gereinigt worden sind, nur in dichten Säcken verpackt, an Spezialfabrrken abgegeben werden.

Ziffer 7.

Wird in die Anstalten auch inländisches Mast- und Schlacht­geflügel eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie _bas Auslandsgeflügel. Insbesondere sind die Zu- und Abgänge den Ortspolizeibehörden zu melden, und das Geflügel darf di« Anstalten nicht lebend verlassen.

HL Ver fahren b« i der Erteilung der veterinär- polizeilichen Einfuhrgenehmigung.

Ziffer L

Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien, die den Berechtigungsschein zur Einstellung von Auslairdsgeflügel besitzen (I Ziffer 1), können auf Antrag von Fall zu Fall unter den Bedingungen dieses Erlasses veterinärpolizeiliche Einfuhr­genehmigungen für eine bestimmte Zahl ausländischen Geflügels über ein bestimmtes Zollamt, das für die Eeflügeleinfuhr zuge­lassen sein muß, in ihre eigenen Eeflügelmästereien oder -schläch­tereien erteilt werden.

Di« Geflügelmäster und -schlächter, soweit es sich nicht um Großimporteure (vergl. nachstehende Ziffer 2) handelt, dürfen «uf Grund der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen fremde Betriebe nid)t beliefern.

Die Anträge muffen in jedem Falle die Erklärung des An­tragstellers enthalten, daß er di« Genehmigung der zuständigen Dienststelle zur Einstellung von Auslandsgeflügel in seine Mästerei bezw, Schlächterei besitzt.

Die genehmigte Einfuhr darf auch in Teilsendungen er«

Erotzimvorteure. die auch fremde Eeflügelmästereien und -schlächtereien in Hessen beliefern wollen, bedürfen hierzu zu­nächst einer besonderen Genehmigung des Rcichsstattbalters in Hessen Landesregierung, die ihnen jeweils auf Antrag unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf ein Jahr erteilt werden kann.

Großimvorteuren, die diele Zulaffungsfcheine besitzen, kön­nen auf Antrag von Fall zu Fall veterinärpolizeiliche Linfuhr- gsnehmigungen für eine bestimmte Zahl Auslandsgeflügel über ein bestimmtes für die Eeflügeleinfuhr zugelaffencs Zollamt nach den für die Einstellung von Auslandsgeflügel zugelaffenen eigenen und fremden Mästereien und Schlächtereien erteilt werden.

Die namentliche Angabe der zu beliefernden Mästereien und Schlächtereien in den Anträgen ist nicht erforderlich. Diese werden auch in den Genehmigungen nicht bezeichnet werden. Die Zielstationen und Empfänger sind jedoch den Ereiizveterinär- beamten bei jeder Erenzabsertigung von den Einführenden an­zugeben. Die Kontrolle hinsichtlich der Zulassung der Betriebe erfolgt nach I 5 und 7.

Die Einfuhr darf auch in Teilsendungen erfolgen.

Die Eroßimvorteure dürfen in Ortschaften (bei größeren Städten Stadtteile), in denen sie eigene oder fremde Mästereien oder Schlächtereien mit Auslandsgeflügel beliefern, kein inlän­disches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht oder Nutzgeslügel) einstellen.

Ziffer 3.

Svediteure erhalten für fremde Betriebe grundsätzlich keine veterinärvolizeilichen Genehmigungen zur Einfuhr ausländischen Geflügels.

Ziffer 4.

Die veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen werden von der Regierung des Erenzeingangslandes den betreffenden Eingangszollämtern zugestellt werden.

Dis Antragsteller erhalten lediglich Abschriften der vete­rinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen.

Ziffer 5.

Für die Erteilung der veterinärpolizeilichen Einfuhrgeneh­migungen wird von der Regierung des Erenzeingangslandes eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese ist mit der Erteilung der Genehmigung fällig.

Ziffer 6.

Die veterinärpolizeilichen Genehmigungen werden auf drei Monate befristet, sie können jedoch jederzeit vorzeitig entschä­digungslos zurückgezogen werden.

Muster I.

Der Inhaber der Geflügelmästerei und -schlächterei der

Gefliigelschlüchterei in erhält hier­durch die veterinärvolizeiliche Berechtigung zur Einstellung aus­ländischen Geflügels in seine vorstehend bezeichnet« Geflügel« Mästerei und -schlächterei Eeslügelschlächerei unter der Bedingung des Erlasses vom

Für die Einfuhr des Geflügels in das Inland gelten eben­falls die Bestimmungen des vorbezeichneten Erlasses. Ein Ab­druck der erlassenen veterinärpolizeilichen Veitimmungen ist in der Anlage beigefügt.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Biehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Reichsgesetzblatt I S. 519).

Dieser Berechtigungsschein besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr und erlischt somit am Er kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen werden.

den 193 . .

tAngabe der Dienststelle, die den Berechtigungsschein ausstellt.)

M u st e r II

Ausländisches Sverrgesliigel.

Die Um-, Ent- und Zuladung, sowie die Umänderung der Bestimmungsstation oder des Empfängers während der Bahn- bsförderung ist verboten. Das Geflügel ist bei der Entladung ober, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstieiärztlich zu unterfuchen.

Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Bete» rinärbeamten gelöst werden.

Der Weitertransport des Geflügels mit der Eisenbahn ist nach der Ankunft auf der Zielstation verboten.

den 193 . .

Der beamtete Tierarzt.

Darmstadt, den 4. Oktober 1937.

Der Neichsstatthalter in Heisen Landesregierung.

Sprenger.