Ausgabe 
20.11.1937
 
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Samstag, 20. November 1937

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Gleisarbeiten auf Bahnhof Groß- Karben wird die Landstraße 1. Ordnung: KloppenheimGroß- Karben am Bahnübergang am 22. und 23. November 1937 von 09 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über di« Straße nach dem Selzerbrunnen. x

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

F r red berg/H., den 10. November 1937« ;

Hessisches Kreisamt.

Dr. Braun. ;

Bekanntmachung.

Wegen Erneuerung der Fahrbahn am Bahnübergang beim Bahnhof Butzbach wird die Landstraße 1. Ordnung: Butzbach Hochweisel an diesem Bahnübergang vom 22. November, 8 Uhr, bis 28. November, 18 Uhr, für jeglichen Verkehr und am 29. und 30. November für halbseitigen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt in Butzbach über die Kleebergerstraße. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Friedberg, den 15. November 1937.

Hessisches Kreisamt.

Kreisamt Lauterbach

Viehseuchenpoltzeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch aus . Frankreich.

Vom 5. Oktober 1937.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen fol­gendes :

§ 1.

Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Frankreich, sowie über dieses Land ist verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §8 74 ff des Viehseuchengesetzes.

§ 3.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Darmstadt, den 5. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.

Besondere veterinärpolizeiliche Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeslugel.

Vom 4 .Oktober 1937.

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Re i chs v i e hse uche n ge se tzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzol. S. 519) und des Art. 1 des Hessi­schen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichs­viehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) wird unter Aufhebung der Ziffer VII b der Bekanntmachung vom 25. November 1926 (Reg.- Vl. S. 376 ff.), betreffend Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen, sowie des Abschnittes B der Bekanntmachung vom 5. November 1930, die Einfuhr von Geflügel aus.dem Ausland betreffend (Reg.-Vl. S. 294) mit Ausnahme der Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien, folgen­des bestimmt:

I. VeterinärpolizeilicheEinfuhrbestimmungen. Ziffer 1.

Die Einfuhr darf nur nach Geflügelmästereien und -schlächte­reien erfolgen, deren Inhaber einen Berechtigungsschein zum Einstellen von Auslandsgeflügel besitzen.

Die Berechtigungsscheine werden von dem Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung auf besonderen Antrag wider­ruflich auf ein Jahr nalb dem anliegenden Muster I ausgestellt, sofern die Bedingungen ves Abschnittes II erfüllt sind.

Jedem Berechtigungsschein ist ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel beizugeben.

Für die Erteilung des Berechtigungsscheines wird eine Der- waltungsgebühr erhoben.

Die für die betreffenden Betriebe zuständigen beamteten Tierärzte erhalten von der Ausstellung der Berechtigungsscheine, gegebenenfalls auch von ihrer vorzeitigen Zurückziehung Mit- wuung. Die beamteten Tierärzte haben eine Liste der für den Bezu^ von Auslandsgeflügel zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien ihres Bezirks zu führen und auf dem Laufen­den zu halten.

_ . Ziffer 2.

Das zur Einfuhr bestimmte ausländische Mast- und Schlacht- geslugel darf nur eingelassen werden, wenn «s zur Grenz­

abfertigung mit kurz gestutzten Schwanzfedern vorgeführt wird. Geflügel, oas dieser Vorschrift nicht entspricht, ist von der Ein­fuhr zurückzuweisen.

Ist das Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Grün­den vor der Vorführung an der Grenz« nicht möglich gewesen und handelt es sich um ganze Waggonladungen von Geflügel, dis für einen einzigen Betrieb bestimmt sind, so kann das Ge­flügel ausnahmsweise trotzdem eingelassen werden. Das Stutzen der Schwanzfedern hat alsdann sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in den Mästereien bzw. Schlächtereien zu erfolgen.

In diesen Fällen ist das Geflügel bei der Beförderung von der Eisenbahn- oder Schiffszielstation zu den betreffenden Be­trieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanz­federn erfolgt ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn derartiges Geflügel den Betrieben von der Grenze ohne Be­nutzung der Eisenbahn unmittelbar" mittels Kraftwagen usw. zugeführt wird.

Wird auf den Jnlandsmärkten oder anderswo im freien Jnlandsverkehr lebendes Geflügel mit gestutzten Schwanzfedern angetroffen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln.

Ziffer 3.

Der Grenztierarzt hat die mit der Eisenbahn oder mit Schiffen erfolgte Abbeförderung des Geflügels von der Grenze dem für die Eisenbahn- oder Schiffszielstation zuständigen Veterinärbeamten unter Angabe der Wagennummern oder Schiffsbezeichnung sowie der Stückzahl des Geflügels (für jede Geflügelart besonders) auf Kosten der Einführenden drahtlich mitzuteilen und dem Frachtbrief einen Vermerk nach Muster II beizuheften.

Ziffer 4.

Das mit der Eisenbahn oder in Schiffen von der Grenze abbeförderte Geflügel muß der den Mästereien oder Schläch­tereien nächstgelegenen Entladestation zugeführt werden und ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. Das Kreisamt kann mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse eine andere Entladestation zulassen.

Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen be­amteten Tierarztes gelöst werden.

Eine erneute Versendung des Geflügels mit der Eisenbahn oder mit Schiffen ist verboten. '

Ziffer 5.

Der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt hat das Eintreffen der drahtlich angemeldeten Transporte zu über­wachen und im Falle ihres Ausbleibens die Verbleibsermitte­lungen zu veranlassen.

Nach der Ankunft der Transporte prüft er, ob die zu beliefern­den Mästereien oder Schlächtereien die Berechtigung zur Ein­stellung von Anslandsgeflügel besitzen, untersucht' das ein« getroffene Geflügel, teilt den für die Betriebe zuständigen Orts­polizeibehörden auf Kosten der Empfänger die Stückzahl des für die einzelnen Anstalten eingetroffenen Geflügels (für jede Veflügelart besonders) mit und veranlaßt erforderlichenfalls di« polizeiliche Begleitung (I Ziffer 2 und 6).

Trifft ausländisches Geflügel für einen nicht zugelassenen Betrieb «in, so entscheidet der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung über die notwendigen Maßnahmen.

Ziffer 6.

Beträgt die Entfernung von der Ausladestation bis zur Mästerei bzw. Schlächterei mehr als 5 Kilometer, so ist das Ge­flügel von der Ausladestation bis zu der betreffenden Anstalt auf Kosten des,Empfängers polizeilich zu begleiten.

Die Kreisämter werden jedoch ermächtigt, zuverlässigen Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien ausnahms­weise die Beförderung des Geflügels bis zu einer Entfernung von 8 Kilometern ohne polizeiliche Begleitung zu gestatten.

. Die Bestimmungen von I Ziffer 2, betr. die polizeilich« Be­gleitung des ohne gestutzte Schwanzfedern eingeführten Ge­flügels werben durch Vorstehendes nicht berührt.

Ziffer 7.

Erfolgt, die Abbeförderung des Geflügels von der Grenze in di« Betriebe nicht mit der Eisenbahn oder mit Schiffen, son­dern unmittelbar mit Kraftwagen usw., so hat der Erenztier« arzt das Erforderliche im Sinne von I Ziffer 5 zu veranlassen. (Prüfung der, Berechtigung der Betriebe zur Einstellung von Auslandsgeflllgel, Benachrichtigung der Ortspolizeibehörden, erforderlichenfalls polizeiliche Begleitung.)

Die Beförderung des Geflügels von der Grenze mittels Kraftwagen ufw. ist jedoch nur noch Mästereien und Schläch­tereien gestattet, die von der betreffenden Erenzeingangsstelle nicht weiter als 15 Kilometer entfernt liegen. Bei größeren . Entfernungen ist nur der Bahn- oder Schiffsweg zulässig.

Hinsichtlich der polizeilichen Begleitung finden die Destim- mungen von J Ziffer 6 sinngemäße Anwendung.