Samstag, 20. November 1937
Ziffer 8.
Die Inhaber von Mästereien und Schlächtereien haben den zuständigen Ortspolizeibehörden jeden Zu- und Abgang von Geflügel schriftlich zu melden, und zwar Len Zugang spätestens 24 Stunden nach, den Abgang spätestens 12 Stunden vor Eintritt der Veränderung. Todesfälle unter dem Geflügel sind der Ortspolizeibehörde am gleichen Tage anzuzeigen.
Wo die Durchführung dieser Anzeigen auf Schwierigkeiten stößt, können die Ortspoiizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Veterinärbeamten zuverlässige Betriebsinhaber, insbesondere diejenigen größerer Betriebe, davon entbinden. In diesen Fällen haben die Inhaber der Betriebe jedoch den Ortspolizeibehörden wöchentlich schriftliche Uebersichten über die Zu- und Abgänge vorzulegen.
Ziffer 9.
Die Ortspolizeibehörden haben auf Grund der von den beamteten Tierärzten (1 Ziffer 5 und 7) und von den Betriebsinhabern (I Ziffer 8) eingehenden Anzeigen über die Zu- und Abgänge des Geflügels laufende Kontrollen zu führen und an der Hand dieser Kontrollen die Betriebe zu überwachen.
II. Veterinärpolizeilich« Vorschriften für di« zur Einstellung von A us la n ds ge s l ü g e l zuzulassenden Gefliigelmästereien und -schlachte- r e i e n.
Ziffer 1.
Die Inhaber der Befriede müssen zuverlässig und die Betriebe so gelegen sein, daß ihre Beaufsichtigung ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführbar ist.
Ziffer 2.
.„Die Inhaber der Betriebe dürfen in denselben Ort (bei größeren Städten in denselben Stadtteil), in dem sich ihre Mästerei oder Schlächterei befindet, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht- und Nutzgeflügel) «instellen.
Ziffer 3.
Außerdem darf in Len Anstalten Zucht- und Rutzaeflllgel nicht gehalten werben.
Ziffer 4.
. In den Anstalten darf sich bas ausländische Geflügel nicht frei bewegen, sondern ist in geschlossenen Räumen oder Buchten zu halten. Insbesondere ist der Zutritt des Geflügels zu fließenden ober stehenden Gewässern zu verhindern.
Ziffer 5.
Das ausländisch« Geflügel darf die Mästereien oder Schlächtereien nicht lebend verlassen. Hllhnergeflügel ist daselbst binnen 8, anderes Geflügel binnen 35 Tagen nach erfolgter Einstellung in die Anstalt zu schlachten.
, Die Ortspolizeibehörden können nach Anhörung des be- amteten Tierarztes in besonderen Ausnahmefällen die Frist zur AbWachtung des Geflügels verlängern.
Ziffer 6.
Die Abgabe des Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustande erfolgen.
Die Febern dürfen aus den Betrieben, soweit sie nicht da- ■ maschinell gereinigt worden sind, nur in dichten Säcken verpackt, an Spezialfabriken abgegeben werden.
Ziffer 7.
.Wird in die Anstalten auch inländisches Mast- und Schlacht- geflugcl eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie chas Auslandsgeflügel. Insbesondere sind die Zu- und Abgänge den Ortspoiizeibehörden zu melden, und das Geflügel darf die Anstalten nicht lebend verlassen.
III. Verfahren bei der Erteilung der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigung.
Ziffer 1.
Inhabern von Eeflllgelmästereien und -schlächtereien, die den Berechtigungsschein zur Einstellung von Auslandsgeflüqel J’Wn (I Ziffer 1), können auf Antrag von Fall zu Fall unter o«n Bedingungen dieses Erlasses veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigungen für eine bestimmte Zahl ausländiWn Geflügels der ein bestimmtes Zollamt, das für die Geflügeleinfuhr zuge- lopen sein must, in ihre eigenen Eefliigebmästereien oder -schlach- tereien erteilt werden.
Geflügelmäster und -Wächter, soweit es sich nicht um Rimpotitute (vcrgl. nachstehende Ziffer 2) handelt, dürfen trlLh . $r veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen fremde Betriebe nicht beliefern.
rr ^träge müssen in jedem Falle di« Erklärung des An- ViiA rfl enthalten, daß er di« Genehmigung der zuständigen enftjtelle zur Einstellung von Auslandsgeflügel in feine Mästerei Lczw. Schlächterei besitzt.
Die genehmigt« Einfuhr darf auch in Teilftndunaen «r- folgen.
Ziffer 2.
Eroßimvortsure, die auch fremde Geflügelmästereien und -schlächtereien in Hessen beliefern wollen, bedürfen hierzu zunächst einer besonderen Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung —, die ihnen jeweils auf Antrag unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf ein Jahr erteilt werden kann.
Großimvorteuren, die diese Zulaffungsscheine besitzen, können auf Antrag von Fall zu Fall veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigungen für eine bestimmte Zahl Auslandsgeflügel über ein bestimmtes für die Eeflügeleinfuhr zugelassenes Zollamt nach den für die Einstellung von Auslandsgeflügel zugelasienen eigenen und fremden Mästereien und Schlächtereien erteilt werden.
Die namentliche Angabe der zu beliefernden Mästereien und Schlächtereien in den Anträgen ist nicht erforderlich. Diese werden auch in den Genehmigungen nicht bezeichnet werden. Die Zielstationen und Empfänger sind jedoch den Erenzveterinär- beamten &ei_ jeder Grenzabfertigung von Len Einführenden anzugeben. Die Kontrolle hinsichtlich der Zulassung der Betriebe erfolgt nach I 5 und 7.
Die Einfuhr darf auch in Teilsendungen erfolgen.
.. Die Großimvorteure dürfen in Ortschaften (bei größeren Städten Stadtteile), in denen sie eigene oder fremde Mästereien oder Schlächtereien mit Auslandsgeslügel beliefern, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht oder Nutzgeflügel) einstellen.
Ziffer 3.
Spediteure erhalten für fremde Betriebe grundsätzlich keine veterinärpolizeilichen Genehmigungen zur Einfuhr ausländischen Geflügels.
Ziffer 4.
Di« veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen werden von der Regierung des Grenzeingangslandes den betreffenden Eingangszollämtern zugestellt werden.
. Die Antragsteller erhalten lediglich Abschriften der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen.
Ziffer 5.
Für die Erteilung der veterinärvolizeilichen Einfuhrgenehmigungen wird von der Regierung des Erenzeingangslandes eine Verwaltungsgebllhr erhoben. Diese ist mit der Erteilung der Genehmigung fällig.
Ziffer 6.
Die veterinärpolizeilichen Genehmigungen werden auf drei Monate befristet, sie können jedoch jederzeit vorzeitig entschädigungslos zurückgezogen werden.
Muster I.
Der Inhaber der Eeflügelmästerei und -schlächterei — der
Geflügelschlächterei — in . erhält hier
durch die veterinärpolizeiliche Berechtigung zur Einstellung aus- ländischen Geflügels in seine vorstehend bezeichnete Eeflügelmästerei und -schlächterei — Eeflügelschlächerei — unter der Bedingung des Erlasses vom
Für die Einfuhr des Geflügels in das Inland gelten ebenfalls die Bestimmungen des vorbezeichneten Erlaßes. Ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen ist in der Anlage beigefügt.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unterliegen den Strafvorschristen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. 2uni 1909 Reichsgesetzblatt I S. 519).
Dieser Berechtigungsschein besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr und erlischt, somit am Er kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen werden.
...... den 193 . .
(Angabe der Dienststelle, die den Berechtigungsschein ausstellt.)'
Muster!!
Ausländisches Sperrgeflügel.
Die Um-, Ent- und Zuladung, sowie die Umänderung der Bestimmungsstation oder des Empfängers während der Vahn- besörderung ist verboten. Das Geflügel ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen.
. Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Bete- rrnärbeamten gelöst werden.
Der Weitertransport des' Geflügels mit der Eisenbahn ist nach der Ankunft auf der Zielstation verboten.
den .... 193 . .
. Der beamtete Tierarzt.
Darmstadt, den 4. Oktober 1937.
Der Rcichsstatthaltcr in Hesien — Landesregierung.
Sprenger.


