Ausgabe 
20.11.1937
 
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AmLsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr. 126. Jahrgang 1937 Beilage der Oberheffifche n Tageszeilung Gießen. 20 Zlovember 1937

Kreisamt Gießen

Vetr Antrag des Heinrich Dietz, Wurst- und Konservenfabrik in Lich, auf Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Dautpskeffelanlage in Lich.

Bekanntmachung.

Heinrich Dietz, Wurst- und Konservenfabrik in Lich, beab­sichtigt auf vem Grundstück Flur I Nr. 527 und 528 der Gemar­kung Lich an der Bahnhofstraße eine Dampskesselanlag« zu er­richten. Pläne nebst Beschreibung liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, auf dem Amtszimmer des Bürgermeisters der Stadt Lich zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind innerhalb dieser Frist bei dem Herrn Bürgermeister schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen) nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr erhöben werden.

Gießen, den 10. November 1937.

Kreisamt Gießen. I. B.: Web e r.

Kreisamt Friedberg

Besondere vcteriniirpolizeittche Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel.

, Bom 4 .Oktober 1937.

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Reichsviehseuchengesetzes, vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) und des Art. 1 des Hessi­schen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichs­viehseuchengesetzes (Reg.-BI. S. 161) wird unter Aufhebung der Ziffer VII b der Bekanntmachung vom 25. November 1926 (Reg.- Bl. S. 376 ff.), betreffend Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen, sowie des Abschnittes B der Bekanntmachung vom 5. November 1930, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend (Reg.-Bl. S. 294) mit Ausnahme der Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien, folgen­des bestimmt:

I. Veterinärpolizeiliche Einfuhrbestimmungen.

Ziffer 1.

Die Einfuhr darf nur nach Eeflügelmästereien und -fchlächte- reien erfolgen, deren Inhaber einen Berechtigungsschein zum .Einstellen von Auslandsgeflügel besitzen.

Di« Berechtigungsscheine werden von dem Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung auf besonderen Antrag wider­ruflich auf ein Jahr nach dem anliegenden Muster I ausgestellt, sofern die Bedingungen des Abschnittes II erfüllt sind.

Jedem Berechtigungsschein ist ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel beizugeben. \

Für die Erteilung des Berechtigungsscheines wird eine Ver­waltungsgebühr erhoben.

Die für die betreffenden Betriebe zuständigen beamteten Tierärzte erhalten von der Ausstellung der Berechtigungsscheine, gegebenenfalls auch von ihrer vorzeitigen Zurückziehung Mit­teilung. Die beamteten Tierärzte haben eine Liste der für den Bezug von Auslandsgeflügel zugelassenen Eeflügelmästereien und -Schlächtereien ihres Bezirks zu führen und auf dem Laufen­den zu halten.

Ziffer 2.

Das sur Einfuhr bestimmte ausländische Mast- und Schlacht- geslügel darf nur eingelassen werden, wenn es zur Grenz­abfertigung mit kurz gestutzten Schwanzfedern vorgeführt wird. Geflügel, das dieser Vorschrift nicht entspricht, ist von der Ein­fuhr zurückzuweisen.

Ist das Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Grün­den vor der Vorführung an der Grenze nicht möglich gewesen und handelt es sich um ganze Waggonladungen von Geflügel, die für einen einzigen Betrieb bestimmt sind, so kann das Ge­flügel ausnahmsweise trotzdem eingelassen werden. Das Stutzen der Schwanzfedern bat alsdann sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in den Mästereien bzw. Schlächtereien zu erfolgen.

In diesen Fällen ist das Geflügel bei der Beförderung von der Eisenbahn- oder Schiffszielstation zu den betreffenden Be­trieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanz­federn erfolgt 'ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn derartiges Geflügel den Betrieben von der Grenze ohne Be­nutzung der Eisenbahn unmittelbar mittels Kraftwagen usw. zugeführt wird.

Wird auf den Jnlandsmärkten oder, anderswo im freien Jnlandsverkehr lebendes Geflügel mit gestutzten Schwanzfedern angetrosfen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln.

Ziffor 3.

Der Erenztierarzt hat bi« mit der Eisenbahn oder mit Schiffen erfolgte Abbeförderung des Geflügels von der Grenz« dem für die' Eisenbahn- oder Schiffszielstation zuständigen Veterinärbeamten unter Angabe der Wagennummern oder Schiffsbezeichnung sowie der Stückzahl des Geflügels (für jede Geflügelart besonders) auf Kosten der Einführenden drahtlich mitzuteilen und dem Frachtbrief «inen Vermerk nach Muster II beizuheften,

1 Ziffer 4.

Das mit der Eisenbahn oder in Schiffen von der Grenze abbeförderte Geflügel muß der den Mästereien oder Schläch­tereien nächstgelegenen Entladestation zugesührt werben und ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. Das Kreisamt kann mit Rücksicht auf örtlich« Verhältnisse ein« andere Entladestation zulassen.

Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen be­amteten Tierarztes gelöst werden.

Eine erneute Versendung des Geflügels mit der Eisenbahn oder mit Schissen ist verboten.

Ziffer 5.

Der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt hat das Eintreffen der drahtlich angemeldeten Transporte zu über­wachen und im Falte ihres Ausbleibens bi« Verbleibsermitte­lungen zu veranlassen.

Nach der Ankunft der Transporte prüft er, ob die zu beliefern­den Mästereien oder Schlächtereien die'Berechtigung zur Ein­stellung von Auslandsgeflügel besitzen, untersucht das ein« getroffene Geflügel, teilt den für di« Betrieb« zuständigen Orts­polizeibehörden auf Kosten der Empfänger die Stückzahl des für die einzelnen Anstalten eingetroffenen Geflügels mir jede. Geflügelari besonders) mit und veranlaßt erforderlichenfalls di« polizeilich« Begleitung (I Ziffer 2 und 6).

Trisft ausländisches Geflügel für einen nicht zugelasienen Betrieb ein, so entscheidet der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung über bi« notwendigen Maßnahmen.

Ziffer 6.

Beträgt die Entfernung von der Ausladestation bis zur Mästerei bzw. Schlächterei mehr als 5 Kilometer, so ist das Ge­flügel von der Ausladestation bis zu der Betreffenden Anstalt auf Kosten des Empfängers polizeilich zu Begleiten.

Di« Kreisämter werden jedoch ermächtigt^ zuverlässigen Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien ausnahms­weise die Beförderung des Geflügels bis zu einer Entfernung von 8 Kilometern ohne polizeiliche Begleitung zu gestatten.

Die Bestimmungen von I Ziffer 2, betr. die polizeiliche Be­gleitung des ohne gestutzte Schwanzfedern eingeführten Ge­flügels werden durch Vorstehendes nicht berührt.

Ziffer 7.

Erfolgt di« Abbeförderung des Geflügels von der Grenze in di« Betriebe nicht mit der Eisenbahn ober mit Schiefen, son­dern unmittelbar mit Kraftwagen usw., so hat der Grenztier- arzt das Erforderlich« im Sinne von I Ziffer 5 zu veranlassen. sPrüsung der Berechtigung der Betriebe zur Einstellung von Auslandsgeflügel, Benachrichtigung der Ortspolizeibehörden, erforderlichenfalls polizeiliche Begleitung.)

Die Beförderung des Geflügels von der Grenze mittels Kraftwagen ulw. ist jedoch nur noch Mästereien und Schläch­tereien gestattet, die von der betreffenden Grenzeingangsstelle nicht weiter als 15 Kilometer entfernt liegen. Bei größeren Entfernungen ist nur der Bahn- oder Schiffstveg zuläsiig.

Hinsichtlich der polizeilichen Begleitung finden die Desiim» 1 mungen von I Ziffer 6 sinngemäße Anwendung.