Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb
Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Nr. 94. Jahrgang 1937
Gießen, 20. August 1937
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung
über die Aenderung der Anweisung zur Durchsührung der viehseuchenpolizcilichcn Anordnung über die Bckämpsung des seuchenhasten Verkalbens (Vänginsektion des Rindes).
Vom 30. Juli 1937.
Die Anweisung zur Durchführung der viehseuchenpolizei- lichcn Anordnung über die Bekämpfung des seuchenhasten Verkalbens (Vänginsektion des Rindes) vom 18. Januar 1937 (Reg.-Vl. S. 11) wird, wie folgt, geändert:
Die Absätze 1 Lis 3 der Ziffer 8 zu 8 8 (Kosten) erhalten folgende Fassung:
Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen im Falle des § 3, Abf. 2 der V. A. tragen die Tierbesitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind die Tierärzte an folgende Vergütungen gehalten, die auch für den Auftrieb auf «sammelweiden gültig sind:
Für die Blutentnahme auf der gleichen Reise
bis zu 10 Stück je Tier 1,00 RM.
von 11 bis 30 Stück je Tier 0,75 RM.
von 31 bis 50 Stück je Tier 0,50 RM.
über 50 Stück , je Tier 0,40 RM.
Für Reisekostenentschädigung je Doppelkilometer 0,60 RM. Reisekosicnentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn die Zahl der auf der gleichen Reife entnommenen Blutproben weniger als 10 Stück betrügt. Wird auf der gleichen Reife bei Tieren mehrerer Besitzer die Blutentnahme durchgcführt, so ist Lio Reisekostenentschädigung anteilmäßig umzulegen.
Darmstadt, den 30. Juli 1937,
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. Sprenger.
Vetr.r Braunkohlcnschwclkrastwcrk Hessen-Frankfurt a. M. AG. (Hesrag) in Wölfersheim; hier: Verlegung von Wasserläufen und Feldwegen im Gebiet des Tagebaues Friedrich bei Trais-Horloff.
Bekanntmachung.
Das Braunkohlen-Schwelkraftwerk Hessen-Frankfurt AG. (Hesrag) in Wölfersheim beabsichtigt, den Tagebau Friedrich bei Trais-Horloff wieder in Betrieb zu nehmen. Da die Gefahr besteht, datz die das Ernbenfeld durchfließenden Wasserläufe des Köstgrabens und des Ricdbachs den geplanten Abbau stören, müssen beide verlegt werden. Ebenso mutz die Verlegung von Feldwegen erfolgen.
Die Pläne und Erläuterungen über die beabsichtigte Verlegung liegen in der Zeit vom 22. August bis 4. September 1937 einschließlich in dem Geschäftszimmer des Bürgermeisters von Inheiden sowie auf demjenigen des Bürgermeisters zu Trais-Horloff zur Einsichtnahme der Interessenten auf. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen schriftlich mit entsprechender Begründung bei dem in Fratze kommenden Bürgermeister ober bei uns erhoben werden. Nach Abkauf der Frist werden Einwendungen nicht mehr entgegengenonimen.
Gießen, Len 16. August 1937.
/ Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Fuhr.
Bete.: Schweiuezwischenzählung am 3. September 1837.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.
Am 3. September 1937 findet «ine Zählung der Schweine statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichtigen, Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten Juni bis August 1937 verbunden ist.
Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Gemeindebogen) werden Ihnen durch das Landesstatistifche Amt unmittelbar zugchen. Sollte ein Bürgermeister bis zum 26. August die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß er sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 7711, Nebenstelle 941 an das Landesstatistische Amt wenden.
Die auf der Zählliste und dem Gemeindebogen aufgedruckten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; Bürgermeister und Zähler müssen sich mit ihrem Inhalt eingehend vertraut machen.
Die ausgefllllten Zähllisten und die Urschristen der Ge- meindebogen sind bis spätestens 7. September 1937 an das Hessische Landesstatistische 'Amt in Darmstadt cinznsenden, Der Termin muß pünktlich ein gehalten werden, Die Erhebung dient lediglich statistischen und Volkswirt- schastliche» Zwecken. Die Erhebungsstellen (Zähler, Bür« gcrmslster usw.) sind nach § 24 der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, die Einzelangnben, die sie durch die Zählung erfahren, streng vertraulich zu behandeln und darüber Verschone« genhcit zu bewahren.
Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch dir Auskunftspflichtigen wird mit erheb-, lichcn Strafen bedroht.
Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekannt zu machen und der Durchführung der Zählung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entsprechende Sorgfalt zuzuwenden.
Gießen, den 18. August 1937.
Hessisches Kreisamt Gießen,
I. V.: Dr. Krüger.
Kreisamt Schotten
Bekanntmachung.
Betr.; Herstellung einer Asvhaltscinbctondecke auf der Landstraße II. Ordnung Nr. 105 Abtlg. Schotten—Rudings-. Hain (Rennstrecke).
Die mit Bekanntmachung vom 20. Juli d, Js. verfUgtg Straßensperre der Landstraße II. Ordg. Rr. 105 Schotten—Rudingshain wird mit dem 21. August d. Js. wieder aufgehoben.
Schotten, den 16. August 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: S ch w a n.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Am 3. September 1937 findet eine Zählung der Schweins statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hans- schlachtungcn in der Zeit voni 1. Juni bis 31. Arigust und einer Ermittlung der Kälbcrgeburten in den 'Monaten Juni bis August 1937 verbunden ist.
Dio örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zählliiten und Kemeindebogcn) werden Ihnen durch das Landesstatistifche Am( unmittelbar zugehen. Sollte ein Bürgermeister bis zum 26. August die Zählpapiere nicht erhalten haben, io muß er sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 7711, Nebenstelle 941 an das Landesstatistische Amt wenden.
Die auf der Zählliste und deni Kemeindebogcn aufgedruck-- ten Anweisungen sind forgsältig zu beachten; Bürgermeister und Zähler müssen iirß mit ihrem Inhalt eingehend vertraut machen. Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Ec- menldebogen sind bis fpäteitcns 7. September 1937 an das Hessische Landcsstatistischc Amt in Darmstadt cinznscnden. Der Termin muß pünktlich e i n a c b a l t e n werden. Die Erhebung dient lediglich statistischen und volkswirtschaftlichen Zwecken. Die Erhebungsstellen (Zähler,. Bür- tzermeister usw.) sind nach § 24 der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, die Einzelangaben, die sie durch die Zählung erfahren, streng vertraulich zu behandeln und darüber Verschwieg genheit zu bewahren.
Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Auskunftspflichtigen wird mit erheblichen Strafen bedroht.
Wir enivrehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekannt zu machen und der Durchführung der Zählung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert ent- spreckicnde Sorgfalt zuzuwenden.
Schotten, den 17. August 1937.
Hessisches Kreisamt.
I. V.: Schwa n.


