Sonntag, 19, September 1937
Kreisamt Büdingen
Vetr.: Nachcrhebung zur Bodenbenutzungsaufnahme 1937.
Das Kreisamt Büdingen
an die Herren Bürgermeister der Gemeinde» des Kreises,
Der Herr Reichs- und Preußisch« Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vornahme einer Nacherhebung zur Bodenbenutzungsausnahme 1937 angeordnet. Die örtliche Durchführung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt,in Hessen den Bürgermeistern, die zentrale Durchführung und Aufarbeitung dem Hessischen Landesstatistischen Amt in Darmstadt.
In allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten und voir Futterpflanzen zur Tamengewinnung, sowie bi« Spät-- saaten von Flachs mit Hilfe von Zählbezirkslisten zu ermitteln.
Außerdem ist der Anbau von Gartengewächsen in Freilandkultur unter Mitwirkung der Ortsbauernsührer und anderer geeigneter Sachkundiger noch zu ermitteln, soweit es sich dabei um Vor-, Nach- oder Zwischcnkulturen handelt.
Die ersorderlichen Zählpapiere gehen Ihnen in den nächsten Tagen unmittelbar vom Lanbesstatistischen Amt in Darmstadt zu. Soweit sie bis zum 5. Oktober dort nicht «ingetrossen sind, ist unverzüglich beim Landesstatistischen, Amt (Fernruf 7711, Nebenstelle 941) zu reklamieren.
Die Erhebung dient lediglich volkswirtschaftlichen und statistischen Zwecken, namentlich der Beurteilung der Lage der Futter-, Saatgut- und Nahrungsmittelversorgung. Es ist daher dringend notwendig, daß die Betriebsinhaber auf Befragung der ehrenamtlichen Zähler bereitwillig und wahrhcits- gcmütz Auskunft geben, wozu sie auch gesetzlich verpflichtet sind. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Personen sind nach der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, über die betriebsweisen Angaben das Amtsgeheimnis zu wahren, lln- wahricheinliche Angaben können durch amtlich verpflichtete Sachverständige an Ort und Stelle nachgeprüft werden.
Von den Zählpapicreu ist lediglich die Urschrift der Ee- mcindeliste zu den Eemeindcakten zu nehmen: die Reinschrift und die Zühlbezirkslisteu sind spätestens am 20. Oktober 1937 unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt einzusenden. -
Büdingen, den 17. September 1937.
I. V.: (gez.) Kessel.
Anordnung,
betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für Stroh, vom fi. September 1937
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Neichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:
§ 1.
1. Bei dem Handel mit Stroh an den Eetreidegrohmärkten Mainz und Worms werden nur folgende Höchstnotierungen pro 100 Kg. zuaelassen: t
a) Roggen - Weizenstroh, biudsadengepreßt
oder gebündelt ....... i, a 2,70 bis 3,— RM. b) Roggen-Weizenstroh, drahtgcpreßt . t , 3,— bis 3,30 RM, c) Hafcr-Eerstenstroh, bindfadeugepreßt oder
gebündelt 2,40 bis 2,70 RM.
d) Haser-Gersten-Futterstroh. gebunden . . 3,20 bis 3,50 RM.
2. Bei Abschlüssen, die an den Getreidegroßmärkien erfolgen, dürfen die vorstehenden Preise nicht überschritten werden. Abfallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vorstehenden Preisspannen zum Ausdruck kommen.
3. Die Preise verstehen sich Frachtparität Mainz oder Worms.
§ 2.
1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Eelreidegroß- Märkte sind nur die im § 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig.
2. Die Preise verstehen sich Frachtparität nächstgelegcner Eetreidegrosimarkt (Mainz, Worms),
3. Verteiler haben die Ware aus dem kürzesten Wege den Verbrauchern zuzusühren.
§ 3.
Mer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den 88 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. 1936 bestraft.
8 4.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937. in Kraft.
Darmstadt, den 6. September 1937.
Der Ncichsstatlhalter in Hessen — Landesregierung
Stelle für die Preisbildung.
Bekanntmachung,
die Arbcitszcitregelung in Lohndrcschereien betreffend.
Vom 24. Auaust 1937.
Auf Grund der 88 9 und 13 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 804) erteile ich nach Anhörung der zuständigen Landesbauernschaft unter dem Vorbehalt des jcder- zeitigen Widerrufs bis auf weiteres den Lohndreschcreien nachstehende Ausnahmcgenehmigung:
1. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf in den Monaten bis 1. November 1937 bis zu 13 Stunden betragen. Bei notwendiger Mehrarbeit fann sie überschritten werden, doch darf die werktägliche Gesamtarüeitszeit im Nahmen einer Dopvelwoche nicht mehr als 156 Stunden betragen,
2. In besonderen Fällen kann diese Arbeitszeit auf Antrag mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Gewerbenussichtsamtes weiter ausgedehnt werden. Der Antrag ist durch den Ortsbauernsührer zu begutachten.
3. Lohndreschereien, die von der Ausnahmegenchmigung (Gebrauch machen, haben nachstehende Bedingungen zu erfüllen:, a) Innerhalb der werktäglichen Arbeitszeit sind den Arbeitern Pausen in einer Eesamtdauer von mindestens zwei Stunden, zu gewähren.
b) Arbeiter unter 18 Jahren dürfen von der Lohndrescherei nicht beschäftigt werden.
c) Keßer Anfang und Ende der Arbeitszeit sowie über Anfang und Ende der gewährten Pausen ist ein genaues Verzeichnis zu führen, das durch die beschäftigten Arbeiter täglich zu bestätigen ist. Dieses Verzeichnis ist auf Verlangen den (vewerbeaussichtsbeainten sowie den Polizeibehörden zur Einsicht, vorzulegen.
'4. Lohndreschereien. die gegen vorstehende Ausnahmegenebmi- gnng verstoßen, können durch das zuständige Gewerbeanf- sichtsamt von dieser Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen werden,
Darmstadt, den 24, August 1937.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung
I. V.: Reiner.
Dieiistnachrichten
Karl Scholl von Langenbergheim wurde mit der Ver- sehung der Eemeindedienerstelle in Langenbergheim beauftragt und verpflichtet.
Dienstnachrichten
Otto Spahn zu Selters wurde als Rechner des Perbandes der regulierten Nidder von der Klosterbrücke bis zum Clau- berger Mehr verpflichtet.
Das
Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Sdjotten und Blsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Kmtssiellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen.
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