Gießen. 16. November 1937
Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung
Nr. 125. Jahrgang 1937
Kreisamt Gießen
Ausweisbuch
Mutter
Nam« und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens:
Beschreibung des Kraftwagens: — .....-------------------
Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens:
und Entseuchung nur «inmal am Tage im Anschluß an di« letztausgeführte Hinbeförderung ausgeführt zu werben
Sofern auf Kraft- und Anhängewagen gemäß Ziffer 1 Klauenvieh befördert wird, das nicht für Vieh- oder Schlachthöfe bestimmt ist, müssen die Wagen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamt«, ten Tierarzt zugelassenen Stellen nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und entseucht werden. Kraft- und Anhangewagen, bt« der Geflügelbekörderung dienen,, sind nach jedesmaligem Gebrauch zu reinigen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon können von dem zuständigen Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zugelassen werden.
Kraft- und Anhängewagen, di« zur Beförderung von Ferkeln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt werden, müssen an jedem Benutzungstage gereinigt und mindestens einmal wöchentlich entseucht werden.
4. Die Reinigung und Entseuchung hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen.
Die für die Vornahme der Reinigung und Entseuchung bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässig« Fußboden und . gut« Abschlußmöglichkeit«n besitzen, um das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können.
5. Für bi« Ents«uchung der Kraft- und Anhängewagen und bet bazu gehörigen Geräte ist ein« Lprozentige Natronlauge- Kalkmilchlösung zu verwenden. Im übrigen gelten sinngemäß bi« Vorschriften bei Anweisung für das Desinfektionsversahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Viehseuchengeseh).
6. Alle Wagenführer.haben stets ein Ausweisbuch nach bei« folgendem Muster mit sich zu führen, bas von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellt sein und mit, fortlaufenden Nummern versehen« Seit«n enthalten muß: aus ,diesem mutz „der die Nach- Prüfung ausführend« Beamte jederzeit ersehen können, ob und wann die vorgeschriebene Reinigung, und Entseuchung der zur Beförderung von lebendem Klauenvieh und Geflügel benutzten Kraft- und Anhängewagen durchgesiihrt worden ist. .
7. Soweit die Entseuchung in Vieh- und Schlachthöfen vorgenommen wird, kann die Aufsicht und die Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder Schlachthofes übertragen werden. Erfolgt die Entseuchung an anderer Stelle, so sind im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt von der zuständigen Polizeibehörde Beamt« mit der Aufsicht zu betrauen, bi« auch bi« Eintragung in das Ausweisbuch vorzunehmen haben. . „ , , ,
Die zuständige Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Entseuchungsarbeiten zu unterrichten. ■ , r . .
8. Der Wagenhalter haftet, für die Ausführungen der Reinigung und Entseuchung und trägt deren Kosten.
Zuwiderhandlungen gegen dies« Anordnungen unterliegen den Strafvorichriften in § 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519).
9. Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen vom 22. September 1928 (Reg.-Bl. S. 172) wird hiermit aufgehoben.
Darmstadt, den 4. April 1934.
Der Staatsminister.
Betr.: Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Besörderung von Klauenvieh und Geflügel,
Bekanntmachung.
In der gegenwärtigen Zeit der erhöhten Seuchengefahr „ist di« genaue Beachtung der Vorschriften, die sich auf di« Beförderung von Klauenvieh und die Reinigung der dabei benutzten Kraftwagen beziehen, dringend erforderlich. Wir bringen daher diese Vorschriften im Folgenden erneut zur allgemeinen Kenntnis. Besonders wichtig ist, die zedesmalige Ent- seuchuna der benutzten Wagen mit einer 2 prozentigen Natronlauge-Kalkmilchmischung, der Lösung ist bei Frost „0,o bis 1 Kilo Kochsalz auf 10 Liter zuzusetzen. Ferner weifen wir darauf hm daß die Desinfektionsarbeiten durch besonders dazu bestimmte Beamt« zu beaussichtigen sind, und daß die Durchführung der Entseuchung in das Entseuchungsbuch (Ausweisbuch) ernzutra-
ift.
Eießen, den 12. November 1937.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Anordnung
über Reinigen und Entseuchen von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel.
Vom 4. April 1934.
Auf Grund des § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 216?.. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R e i chs g e,«tz b la t t S. 519) wird für das hessische Staatsgebiet hiermit folgendes angeoronet: , . ..
1, Nutz- und Schlachtviehhändler . sowie Kommis,ionare, Viehverwertungsgenossenschaften, Großschlächter und Unternehmer, bi« lebendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, haben dies der )u>tanDlgen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. ,
2 Di« Böden der Kraft- und Anhangewagen maßen dicht gefugt und so beschaffen sein, daß möglichste Undurchlässigkeit gewährleistet ist. Die Wagenwände von Kraft- und, Anhängewagen, in denen Großvieh befördert werden soll, müssen wenigstens bis zu einer Höhe von 1,50 Meter und, sofern die Wagen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden, wenigstens bis zu einer Hohe von 60 Zentimeter dicht gefugt sein.
Kraft- und Anhängewagen sollen möglichst breit und ihr« Wände so hoch sein, daß di« Tiere bei Querstellen im Wagen nicht mit dem Kopf darüber hinwegkommen können. In Zeiten besonderer Eeuchengefahr kann die Beförderung von Klanen- vieh und Geflügel in Wagen, di« diesen Anforderungen nicht voll entsprechen, verboten werden.
Die Böden müssen mit einer gut aufsaugenden ■ Einstreu (Torfmehl. Sägemehl usw.) versehen sein.
Dio Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen.
3. Kraft- und Anhängewagen, auf denen Klauenvieh nach Vieh- oder Schlacbthöfen 'verbracht worden ist, dürfen diese Anlage nicht verlassen, bevor sie vorschriftsmäßig gereinigt und entseucht worden sind. Verkehren die Wagen mehrmals am Tage auf Vieh- und Schlachthöfen, so braucht die Reinigung
klmlsverkündigungsblatt
der Rreisämter Gießen, §riedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld
Datum bet Transporte der Tiere
Zahl und Art der beförderten Tiere
Herkunft der Tiere aus Bestand von Märkten ufw.
Wohin wurden die Tiere befördert und wohin abgeliefert?
Datum der Entseuchung des Kraftwagens
Angabe, wo die Entseuchung itattgefnndenhat
Bemerkungen der kontrollierenden Beamten
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