Ausgabe 
16.10.1937
 
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Samstag, 16. Oktober 1932

Das Genosfenschaftsrechnungswefen ist nach den für das Gemeinderechnungswesen geltenden Bestimmungen einzurichten, und es ist die vorschristsmähig abgeschlossene Rechnung dem Kreisamt vorzulegen.

§ 19. Di« von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- machuugen sind unter der Bezeichnung: '

Bekanntmachung der Wassergenossenschaft Schwabenrod zu erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch das Amtsblatt des Kreises sowie in ortsüblicher Weise in der­jenigen Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sih hat, und in den angrenzenden Gemeinden.

Bekanntmachung

Betr.: Die Bildung einer öffentlichen Wafsergenossenschaft in der Gemarkung Anaenrod.

Nachdem der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung Abteilung VI (Landwirtschaft) die Genehmigung zur Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschast in der Gemarkung Angen­rod erteilt hat, wird die Satzung dieser Wassergenossenschast nach­stehend auszugsweise zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Alsfeld, den 15. September 1937.

Kreisamt Alsfeld. I.V.: Seibert.

Satzung

für die öffentliche Wafsergenossenschaft zu Angenrod 1933 im Kreise Alsfeld.

Gebildet zum Zwecke der Entwässerung von Grundstücken nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 Uber die Bäche und die nicht ständig fliehenden Gewässer.

81. Die in dem beglaubigten Grundbuchsauszug (Anlage Z.) näher bezeichneten Grundstücke in den Fluren 1, 2, 3 und 4 der Gemarkung Angenrod werden zu einer öffentlichen Wasser- venossenschaft auf Grund der Artikel 33 bis 93 des Gesetzes vom 30. Juli 1887 über die Bäche und die nicht ständig fliehenden Gewässer (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Septem­ber 1899) vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke nach Mah- gabe des in den zugehörigen Plänen eingezeichneten Entwurfs, -des Kostenanschlages und des Erläuterungsberichtes sowie nach Maßgabe der von der Landesregierung Abteilung VI für die Ausführung und Unterhaltung erlassenen Bestimmungen durch Entwässerung zu verbessern.

Di« technischen Vorarbeiten sind von dem Kulturbauamt Oberhessen in Giehen angefertigt worden.

Abänderungen des Entwurfs, die im Laufe der Ausführung sich als zweckmähig oder notwendig Herausstellen, können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung, Abteilung VI. Vor Erteilung der Genehmigung sind diejenigen Genossen zu hören, deren Grundstücke durch die veränderte Anlage berührt werden.

Die Unterhaltung der Anlagen, di«, soweit erforderlich, in regelmäßig« Schau zu nehmen sind, untersteht der Aussicht des Vorstehers. Auch hat das Kulturbauamt die Anlagen von Zeit Su Zeit »u besichtigen und über den Befund der Abteilung VI Bericht zu erstatten.

§ 2. Die Genossenschaft führt den Namen Wassergenossen- schaft Angenrod 1933 und hat ihren Sitz in Angenrod.

§ 3. Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der ge­meinschaftlichen Anlagen werden von der Genossenschaft getragen. Die einzelnen Genossen sind verpflichtet, den im Interesse der «ngestrebten Verbesserung der Grundstücke etwa notwendigen Anordnungen des Vorstehers Folge zu leisten, widrigenfalls die Ausführung auf Kosten der Säumigen erfolgt, welche Kosten wie die Beiträge beigetrieben werden.

8 4. Die Ausführung des Unternehmens geschieht unter der Leitung der Landesregierung Abteilung VI durch das von dieser beauftragte Kulturbauamt (Art. 81 des Gesetzes).

Die auf die Bauausführung bezüglichen Verträge müssen von dem Kulturbauamt genehmigt, und es müssen die betreffen­den Rechnungen von diesem vor ihrer Anweisung geprüft und bescheinigt werden.

8 8. Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge in den von dem Vorstande festzusetzenden Terminen zur Genossenschastskasse abzuführen. Bei versäumter Zahlung hat der Vorsteher die Beitreibung der fälligen Beträge zu veranlassen (Art. 47 des Gesetzes).

8 11. Der Genossenschaftsvorstand besteht aus einem Vor­steher und vier Beisitzern.

Der Vorsteher und die Beisitzer bekleiden ein Ehrenamt.

Als Ersah für Auslagen und Zeitversäumnis erhält jedoch der Vorsteher eine jährliche, von dem Vorstande festzusetzenbe Entschädigung. Im Verhinderungsfälle wird der Vorsteher durch den an Lebenszeit ältesten Beisitzer vertreten

8 14. Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner, der von dem Vorstand gewählt und dessen Vergütung vom Vorstand fest­gestellt wird. Das Kreisomt kann jederzeit die Entlassuna des Rechners wegen mangelhafter Dienstführung anordnen.

Das Eenofsenschaftsrechnungswefen ist nach den für das Eemeinderechnungswesen geltenden Bestimmungen einzurichten, und es ist die vorschriftsmäßig abgeschlossene Rechnung dem Kreisamt vorzulegen. . '

8 19. Di« von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt­machungen sind unter der Bezeichnung:

Bekanntmachung der Wafsergenossenschaft Angenrod 1933 zu erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch das Amtsblatt des Kreises sowie in ortsüblicher Weise in der­jenigen Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat, und in den angrenzenden Gemeinden.

Alsfeld, den 6. Oktober 1937.

An die Bürgermeister des Kreises.

Betr.: Verlängerung der Polizeistunde an den beiden Tagen des Festes der deutschen Traube und des Weines 1937.

Aus An last des Festes der deutschen Traube und des Weines 1937 sind die Ortspolizeibehörden ermächtigt, die Polizeistunde am Samstag, dem 16., und Sonntag, dem 17. Oktober 1937, all­gemein gebührenfrei auf 3 Uhr zu verlängern.

Kreisamt Alsfeld: Dr. Schön hals.

Alsfeld, den 5. Oktober 1937.

Betr.: Wiefeugang im Herbst 1937.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wir beauftragen Sie, den diesjährigen Herbstwiesengaug im Monat Oktober 1937 unter Zuziehung des Wiesenvorstandes vorzunehmen, und weifen Sie besonders auf die 88 2, 7 und 8 der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Alsfeld vom 20. Juni 1910 Amtsverkündigungsblatt Nr. 30 hin.

Die Vornahme -des Wiesenganges ist von Ihnen auf orts­übliche Weise einige Tage vorher bekanntzumachen, damit Inter­essenten Gelegenheit haben, dem Wiesenvorstand an Ort und >; Stelle ihre Wünsche vorzubringen. Abschrift von dem über den Wiesengang aufzunehmenden Protokoll ist uns spätestens bisi zum 1. Dezember 1937 vorzulegen und dabei anzugeben, ob die Wiesenbesitzer zur Beseitigung der Anstände aufge-fordert worden sind und welche Frist gestattet wurde. Wir machen darauf auf­merksam. daß die über das Ergebnis der Wiesengänge aufzu­nehmenden Protokolle in ein besonderes Protokollbuch einzu­tragen sind (8 7 der Wiesenvolizeiordnung). Daß dies geschieht, werden wir gelegentlich kontrollieren lassen. Auf die Räumung und Instandsetzung der Entwässerungsgräben ist besonders zu achten.

Kreisamt Alsfeld: Dr. Schönhals.

Alsfeld, den 5. Oktober 1937. Betr. Waffergenoffenfchaftcn.

An die Herren Eeiloffenschaftsvorfteher der öffentlichen Waffergenoffenfchaften.

Wir 'beauftragen Sie, gemäß dem Eenoffenschaftsstatut zu veranlassen, daß die Ihnen unterstellten Genossenschaftsanlagen gründlich in Stand gesetzt werden, insbesondere, daß die Ent- und Bewässerungsgräben entsprechend dem ehemals angelegten Grabenquerschnitt geöffnet und geräumt, die Schleusen und Stauwerke, Ueberfahrten und Heubrücken, falls sie reparatur­bedürftig sind, wieder in gebrauchsfähigen Stand gesetzt werden. Bei Drainagegenossenschaften sind die Vorflutgrciben vor den Ausmündungen alsbald, spätestens bis 15. November 1937 auf­zuräumen und Fehlstellen, die sich an den Drainagezügen herausgestellt haben, sachgemäß auszubessern.

Wir machen besonders darauf aufmerksam, daß Sie nach dem Statut über die Unterhaltung.der Anlage die nötigen An­ordnungen zu treffen haben, auch gibt das Statut Aufschluß über die Aufbringung der Kosten der Unterhaltungsarbeiten.

Wir erwarten bis spätestens 1. Dezember 1937 Bericht über die Beschaffenheit der Ihnen unterstellten Anlage und über Ihre Anordnungen, di« Sie zur Abstellung von Mißständen, die -bis dahin zu beseitigen sind, getrosfen haben.

Kreisamt Alsfeld: Dr. S ch ö n h a l s.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klaufenseuch« in Hessen.

Am 15. September waren sämtliche Kreise seuchenfrei.