Samstag, 16. Oktober 1937
Kreisamt Alsfeld
Der Reichsstatthaltcr in Kessen
— Landesregierung — Darmstadt, den 6. Oktober 1937.
Abteilung VII. ' Peter-Gemeinder-Strahe 3.
Zu Nr. VII/I. 4177. Ruf-Nr. 7711.
Betr.: Tätigkeit der Lehrerschast in Gliederungen der KI.
Sofort!
An die Kreis- und Stadtschulämter und die Direktionen der höheren Schulen.
Das in Abschrift nachstehende Schreiben des Herrn Reichsund Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung teile ich zum Bericht bis spätestens 18. Oktober 1937 mit.
Der Termin ist unter allen Umständen einzuhalten. Die höheren Schulen haben die gleichen Feststellungen zu treffen.
Im Auftrag: Dr. Leip.
Abschrift.
Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
K II 94(10/1. 10. Berlin W 8, den 1. Oktober 1937.
Betr.: Wie oben.
An die Unterrichtsverwaltungen der Länder pp.
1. Es ist sofort sestzustcllen, welche männlichen Lehrkräfte aus dem öffentlichen Volks- und Mittelschuldienst zur hauptamtlichen Dienstleistung bei Gliederungen der HI a) beurlaubt bzw.
b) für diesen Zweck vom Vorbereitungsdienst zurückgestellt sind.
2. Es ist durch Rundfrage bei sämtlichen öffentlichen Volksund Mittelschulen zu ermitteln, wieviel Lehrer nebenamtlich (als Mitglieder der HI oder ohne Erwerb der Mitgliedschaft) in Gliederungen der HI. tätig sind. Die zur Ableistung des Wehrdienstes beurlaubten Lehrkräfte sind in die Ermittlungen «inzubeziehcn.
Das Ergebnis der Rundfrage ist in einem Sammelbericht nach beiliegendem Muster, das auch der Rundfrage bei den Schulen zugrunde zu legen ist, zusammenzufassen und mir spätestens bis zum 21. Oktober 1937 vorzulegen.
Auf größte Beschleunigung der Berichterstattung und möglichste Vollständigkeit des Berichts lege ich ganz besonderen Wert.
Im Auftrage: gez. Kümmel.
Alsfeld, den 11. Oktober 1937.
Vorstehende Verfügungen
den Schulvorständen des Kreises
zur Kenntnisnahme.
Die in Frage kommenden Lehrkräfte wollen umgehend *— spätestens bis 14. 10. 1937 — berichten.
Es find anzugeben die Stellung in der Hitler-Jugend bzw. im Jungvolk und der Zeitpunkt, seit dem diese eingenommen wird.
Kreisschulamt Alsfeld.
I. 23.: Walter.
Der Neichsstatthalter in Hessen
— Landesregierung — Darmstadt, 27. September 1937.
Abteilung VII. Peter-Gemeinder-Straße 3.
Zu Nr. VII/V. 38 767. Nuf-Nr. 7711
Betr.: Ausführung des Hessischen Dcnkmalpslcgegesctzes.
An die Kreis- und Stadtschulämter, die Direktionen der höheren Schulen und die Direktionen der gewerblichen Unterrichtsanstalten.
Ich sehe bis spätestens 1. November 1937 Ihrem Bericht entgegen, ob sich vorgeschichtliche Bodensunde in den Schulsammlungen befinden, welcher Art sie sind:und auf welchem Weg sie in die Schule kamen.
Ich weise ferner nachdrücklichst darauf hin, daß Grabungen nur mit Zustimmung der Bodendenkmalpfleger Professor Dr. Vehn, Mainz (Römisch-Germanisches Zentralmuseum), zuständig für Starkenburg und Rheinhessen, und Privatdozent Dr. Richter, Gießen (Oberhessisches Museum), zuständig für Oberhessen, vorgenommen werden dürfen. Bodenfunde jeglicher Art, ob von der Lehrerschaft oder von Schülern entdeckt, sind unverzüglich dem örtlichen Vertrauensmann für Denkmalpflege Und M dessen Nichtanwesenheit der Bürgermeisterei zu meiden.
Fehlbericht ist erforderlich.
Jin Auftrag: Großmann.
Alsfeld, den 11. Oktober 1937j
Vorstehende Verfügung
den Schulvorständen des Kreises
zur gefl. Kenntnisnahme mit dem Ersuchen um Bericht bi» 15. 10. 1937.
Fehlbericht ist erforderlich.
Kreisschulamt Alsfeld.
. ‘ I. V.: Walter.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Bildung einer öffentlichen lWassergenossenschaft in der Gemarkung Schwabenrod.
Nachdem der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abteilung VI (Landwirtschaft) die Genehmigung Mr Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in der Gemarkung Schwabenrod erteilt hat, wird di« Satzung dieser Wasser- genossenschaft nachstehend auszugsweise zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Alsfeld, den 15. September 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Seibert.
Satzung
für die öffentliche WaüergenoHenschast zu Schwabenrod im Kreise Alsfeld.
Gebildet zum Zwecke der Entwässerung von Grundstücken nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer.
§ 1. Die in dem beglaubigten Erundbuchsauszu-g (Anlage A) näher bezeichneten Grundstücke in den Fluren 1, 6, 7 der Gemarkung Schwabenrod und Flur 1 der Gemarkung Münch- Leusel werden zu einer öffentlichen Wassergenossenschaft auf Grund der Artikel 33 bis 93 des Gesetzes vom 30. Juli 1887 über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899) vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke nach Maßgabe des in den zugehörigen Plänen «ingezeichneten Entwurfs, des Kostenanschlages und des Erläuterungsberichtes sowie nach Maßgabe der von der Landesregierung Abteilung VI für die Ausführung und Unterhaltung erlassenen Bestimmungen durch Entwässerung zu verbessern.
Die technischen Vorarbeiten sind von dem Kulturbauamt Oberhessen in Gießen angefertigt worden.
Abänderungen des Entwurfs, die im Laufe der 2lusführung sich als zweckmäßig oder notwendig Herausstellen, können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung, Abteilung VI. Vor Erteilung der Genehmigung sind diejenigen Genossen zu hören» deren Grundstücke durch die veränderte 21 ntage berührt werden.
Die.Unterhaltung der Anlagen, die. soweit erforderlich, in regelmäßige Schau zu nehmen sind, untersteht der Aufsicht des Vorstehers. 2luch hat das Kulturbauamt die Anlagen von Zeit Su Zeit zu besichtigen und über den Befund der Abteilung VI Bericht zu erstatten.
8 2. Die" Genossenschaft führt den Namen Wassergenossen- schaft Schwabenrod und bat ihren Sitz in Schwabenrod.
, § 3. Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden van der Genossenschaft getragen. Die einzelnen Genossen sind verpflichtet, den im Interesse der angestrebten Verbesserung der Grundstücke etwa notwendigen Anordnungen des Vorstehers Folge zu leisten, widrigenfalls die Ausführung auf Kosten der Säumigen erfolgt, welche Kosten wie die Beiträge beigetrieben werden.
§ 4. Die Ausführung des Unternehmens geschieht unter der Leitung der Landesregierung Abteilung VI durch das von dieser beauftragte Kulturbauamt (Art. 81 des Gesetzes).
Die auf die Bauausführung bezüglichen Verträge müssen von dem Kulturbauamt genehmigt, und es müssen die betreffenden Rechnungen von diesem vor ihrer Anweisung geprüft und bescheinigt werden.
§ 8. Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge in den von dem Vorstand« festzusetzenden Terminen zur Eenossenschastskasse abzuführen. Bei versäumter Zahlung hat der Vorsteher die Beitreibung der fälligen Beträge zu veranlassen (Art. 47 des Gesetzes).
8 11. Der Eenossenschaftsvorstand besteht aus einem Vorsteher und vier Beisitzern. .
Der Vorsteher und die Beisitzer bekleiden ein Ehrenamt.
Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumnis erhält jedoch der Vorsteher ein« jährliche, von dem Vorstande festzusetzende Entschädigung. Im Verhinderungsfälle wird der Vorsteher durch den an Lebenszeit ältesten Beisitzer vertreten.
8 14. Di« Verwaltung der Kasse führt ein Rechner, der von dem Vorstand gewählt und dessen Vergütung vom Vorstand festgestellt wird. Das Kreisamt kann jederzeit die Entlassung des Rechners wegen mangelhafter Dienstfübrung anordnen


