Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten unb fllsfelö
ir. ivZ. Jahrgang 1937 ! Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 16. September 1937
Kreisamt Büdingen
Anordnung
betreffend die Feitfetzung von Verbraucherböchftvreifen für Speifekartoffeln, vom 6. September 1937
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartosselwirtschastsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M„ was folgt:
bis zu 2,85
bis
3,15
3U
bis zu 2,95
bis
3,25 ।
zu
bis zu 3,15
bis
3,45
zu
bis zu 0,37
bis
0,40
zu
von Sveisekartoffeln an die Verbraucher werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:
bei Abgabe ab Waggon oder Saget des Empsangsverteilers , , , , bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers
bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Emp- fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers, , . , bei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler
Für die Abgabe bis 31. Dezember 1937
für toeffie, rote und blaue Sorten ie 50 Kg. RAi.
für gelbe Sorten fe 50 Kg. NM.
1. In Städten. Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Sveisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann,
2. Auf dem flachen Sande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann,
bei Abgabe von 50 Kg. , bei Abgabe von 5 Kg. an
für weihe, rote und blaue Sorten je 50 Kg. RM.
bis zu 2,70
bis zu 0,33
für gelbe Sorten je 50 kg. RM.
bis zu 3,—> bis zu 0,36
3. Bei Absatz durch den Erzeuger 50 Kg. an:
a) in die unter 1 genannten Gebiete b) in die unter 2 genannten Gebiete
an den Verbraucher von
für weihe, rote und blaue Sorten je 50 Kg. RM.
bis zu 3,15
bis zu 2,70
für gelbe Sorten je 50 Kg. RM. bis zu 3,45 bis zu 3,—
II.
4. Soweit der Verbraucher die abholt:
Kartosfeln beim Erzeuger
für rote, weihe und blaue Sorten je 50 Kg. RM.
2,35
für gelbe Sorten je 50 Kg. RM.
2,65
Die Versandverteilerspanne beträgt ie 50 Kg. 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder übet« noch unterschritten werden.
III,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verödung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. '936 (Neichsgesetzblatt I S.955) bestraft.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft.
Darmstadt, den 6. September 1937.
Der Reichsstattbalter in Hessen — Landesregierung
Stelle für die Preisbildung.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 36.
Abschrift.
1 Anordnung
h betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für
‘ ' Speifekartoffeln, vom 6. September 1937
, Aus Grund von Ziffer 1 AbsatzK der Ersten Anordnung des Neichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 ilNeichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich int Benehmen mit dem Kartoffelwirtschastsverband Hesfen-l Nassau, Frankfurt a. M., was folgt:
I.
Für die Abgabe von Speisekartosfeln an die Verbrauches bis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt^
1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in' denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann.
für weihe, tote unb blaue Sorten je 50 Kg.
, NM.
bei Abgabe ab Waggon oder Sager
des Empfangsverteilers . . , , bis zu 2,85 bei Zufuhr frei Keller des Klein
verteilers bis zu 2,95
bei Zufuhr frei Wohnung (Kellers
des Verbrauchers durch den Emv- fangsverteiler oder ab Verkaufs-
. stelle des Kleinverteilers .... bis zu 3,15
bei Abgabe von 5 Kg. an durch den
Kleinverteiler bis zu 0,37,
für gelbe Sorll ten je 50 Kg. 1 NM.
bis zu 3,15 |
bis zu 3,25
bis zu 8,45
bis zu 0,40
2. Auf dem flachen Sande und in den Orten, in denen di« Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann«
für trelfee, rote und blaue Sorten je 50 Kg. RlN.
bei Abgabe von 50 Kg. , »TT'i bis zu 2,70 bei Abgabe von 5 Kg. an , , , . bis zu 0,33
für gelbe Sor»; ten je 50 kg. ' NM.
bis zu 3,-2
bis zu 0,36
3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von' 50 Kg. an: .
für weihe, rote
unb blaue Sor» für gelbe Sorten je 50 Kg. ten je 50 Kg.
, NM, NM.
n) in die unter 1 genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45
d) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2.70 bis zu 3,—>
Verbraucher die Kartosfeln beim Erzeugei
II.
4. Soweit der irbholt:
für rote, roeifii unb blaue Sorten je 50 Kg. RM.
2,35
für gelbe Sorten je 50 Kg. NM.
2,65
.Die Versandverteilerfpanne beträgt ie 50 Kg. 0,20 RM. und Ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.
III.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Ve» ordung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr, 1936 (Neichsgesetzblatt I S. 955) bestraft.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft.
Darmstadt, den 6. September 1937.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Sandesregieruna
Stelle für die Preisbildung.


