Ausgabe 
16.9.1937
 
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Donnerstag, 16. Seplembek 1937

Nr. 34.

Anordnung,

betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für Stroh, vom K. September 1937

Aus Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:

§ 1.

Bei dem Handel mit Stroh an den Getreidegroßmärkten Mainz und Worms werden nur folgende Höchstnotierungen pro 100 Kg. zugelassen:

a) Roggen - Weizenstroh, bindfadengepreßt oder gebündelt 2,70 bis 3, RM.

b) Roggen-Weizenstroh. drahtgepreßt , , . 3, bis 3,30 RM. c) Hafer-Gerstenstroh, bindfaden gepreßt oder

gebündelt 2,40 bis 2,70 RM.

d) Hafer-Gersten-Futierstroh, gebunden . . 3.20 bis 3,50 RM.

2. Bei Abschlüssen, die an den Getreidegroßmärkten erfolgen, dürfen die vorstehenden Preise nicht überschritten werden. Ab­fallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vorstehen­den Preisspannen zum Ausdruck kommen.

3. Die Preise verstehen sich Frachtparität Mainz oder Worms.

§ 2.

1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Eetreidegroß- märkte sind nur die im 8 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig.

2. Die Preise verstehen sich Frachtparität nächstgelegener Getreidegroßmarkt (Mainz, Worms).

3. Verteiler haben die Ware aus dem kürzesten Wege den Verbrauchern zuzusühren.

§ 3.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser An­ordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den 88 4 und 5 der Ver­ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. 1936 bestraft.

§ 4.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft.

Darmstadt, den 6. September 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

Stelle für die Preisbildung.

Dienstnachrichten

Am Montag, dem 20. September 1937, findet in Nieder- Moos unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8.30 Uhr und endet um 9 Uhr vormittags.

, Karl Dechert, Adam Döring 3. und Johannes Schmidt 7. zu Rimbach find zu Feldgeschworenen der Gemeinde Rimbach er­nannt und verpflichtet worden.

Kreisamt Schotten

Polizeiliche Anordnung

Betr.: Verkehrsregelung anläßlich des MotorradrennensRund um Schotten" in der Zeit vom 17.19. September 1937.

Auf Grund von 8 34 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit 8 3 Absatz 2,3 der Durch­führungsverordnung der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 20. Dez. 1934 wird mit Zustimmung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 4. September 1937 zu Rr. 11/200 20 aus Verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Gründen anläßlich des diesjährigen MotorradrennensRund um Schotten" folgendes angeordnet:

§ L

Zur RennstreckeRund um Schotten" gehört die Straße Ausgang Schotten (ab Volksschule Richtung Molkerei Hoherods- kopf) Rudingshain Poppenstruth Ludwig sbrunnen Götzen Schotten,

§ 2.

Die in § 1 genannten Straßen werden am 17. September 1937 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Ubr, am 18. September von 8 bis 15 Ubr und am 19. September von 5 bis 17 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

Für diese Zeit wird der Durchgangsverkehr wie folgt ge- regelt:

Dag Berkehrskreuz am Wasserwerk zu Schotten Ist während der vorstehend angeführten Zeiten für jeglichen Verkehr gesperrt.

Der Verkehr nach und von Laubach geht über Rainrod- Einartshausen,

Fahrzeuge aus Richtung Gedern in Richtung Schotten, Nidda, Laubach und umgekehrt fahren: Schotten (Niddastraße) Rainrod.

Fahrzeuge aus nördlicher und nordöstlicher Richtung fahren über Feldkrücken, Attenham, Freienseen usw,

8 3.

Das Gelände innerhalb der Rennstrecke wird für den 19. September für jeglichen Verkehr gesperrt, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Plätze.

8 4.

Für die Zuleitung des Verkehrs sind die ausgestellten Ver­kehrsschilder und -reichen sowie die Anordnungen der Verkehrs­posten allein maßgebend.

8 5.

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkehrs auf den zur Rennstrecke führenden Straßen und auf der Rennstrecke wird für die Dauer der Sperrzeiten (8 2 Absatz 1) angeordnet:

Fußgänger haben nur die besonders gekennzeichneten Zu« gangswege zu benutzen.

Für die Sperrzeit tritt folgende Sonderverkshrsregelung eint

1. Für Kraftomnibusse:

a) Für Fahrgäste aus der Richtung Gedern: Haltestelle: freier Platz am Postamt Schotten. Parkplatz: Neben­straße Postamt Schotten (Veundeweg).

b) Für Fahrgäste aus der Richtung Nidda: Haltestelle: freier Platz am Bahnhof Schotten. Parkplatz: Bahnhof Schotten. Hier haben auch diejenigen Kraftfahrzeuge zu halten, die nicht an der Rennstrecke oder in der Stadt parken wollen.

c) Für Fahrgäste aus der Richtung Laubach: Haltestelle: Laubacher Krerrz. Parkplatz: dortselbst und auf dem Markt. Zugangswege für die Fahrgäste zu a, b u. c sind:

. Adolf-Hitler-Straße und Straße zum Laubacher Kreuz, d) Für Fahrgäste aus der Richtung UlrichsteinNebges- hainFeldkrücken: bis 9 Uhr Haltestelle: Marktplatz. Parkplätze: dortselbst: ab 9 Ubr Haltestelle: Povven- strutb, Parkplatz: daselbst. Zugangsweg für Fußgänger ab Haltestelle Poppenstruth: nördlicher Straßenrand Poppenstruth und Ludwigsbrunnen.

2. Für sonstige Fahrzeuge:

a) Der Zugangsverkehr der Rennstrecke bleibt bis 9 Ubk geöffnet.

Alle Fahrzeuge sind nur auf den entsprechend gekenn­zeichneten Parkplätzen abzustellen.

Die Errichtung weiterer als der von der Rennleitung festgelegten und gekennzeichneten Parkplätze ist verboten, b) Nach der eintretenden Sverre ab 9 Ubr stehen für die Fahrzeuge aus der Richtung GedernNidda alle Park­plätze innerhalb der Stadt Schotten, für die Fahrzeuge ans der Richtung Ulrichstein die Parkplätze Poppenstruth zur Verfügung.

Das Parken an anderen als den hierfür zugewiesenen Plätzen ist verboten.

3. Für Fußgänger sind die Zugangswege bis 9 Uhr freigegebcn. Der Zutritt zur Rennstrecke ab 9 Ubr darf nur auf den besonders gekennzeichneten Wegen stattfinden. Ein Betreten der Rennstrecke und der Bankette einschließlich der beider­seitigen Straßengräben ist untersagt.

Ausnahmen gelten für Beauftragte der Polizei der mit Armbinden versehenen NSKK-Männer. einschließlich deren Dienstfahrzeuge, soweit sie mit einem besonderen, von dem Veranstalter des Rennens heransgegebenen. auf der Wind­schutzscheibe anzubringenden Zeichen versehen sind.

8 6.

Für den 17. bis 19. September 1937 wird innerhalb des Stadtbezirks Schotten Einbahnverkehr eingerichtet, und zwar am 17. September von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr. am 18. tn der Zeit von 8 bis 15 Uhr und am 19. von 17 bis 20 Uhr.

8 7.

Allen zur Regelung des Verkehrs und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit gegebenen Anordnungen, insbeson­dere der seitens der ausgestellten Veikebrsvosten, Polizei und der mit Armbinden versehenen NSKK-Männer, ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 8.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 36 der Neichsstraßetz- verkebrsordnung mit Geldstrafe bis zu 150, RM. oder mit Haft bestraft.

Schotten, den 10. September 1937.

Hessisches Kreisamt Schotten. V. V.: Schwan.