Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Nr. 84. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 16. Juli 1937
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung.
Im August bis September 1937 veranstaltet die Landesstelle für Pilz- und Hausfchwamm-Beratung in Verbindung mit dem Mykologischen Institut der Deutschen Gesellschaft für Pilzkunde in Darmstadt wiederum Lehrgänge zur Einführung in die praktische Pilzkunde, wie auch zur Fortbildung und ebenso über den Hausschwamm. Die Lehrgänge sind mit Exkursionen verbunden. Außerdem finden besondere Führungen durch die ständige Pilz- und Hausschwamm-Ausstellung statt.
Da zu den Exkursionen die beste Pilzwitterung ausgenutzt weiden soll, ist schon jetzt die vorläufige Anmeldung erforderlich, zugleich mit der Angabe, in welcher Zeit sich der Betreffende die Teilnahme ermöglichen kann.
Lehrwanderungen in anderen Teilen Deutschlands werden noch bekannt gegeben.
Anmeldungen mit Angabe, ob Wohnung benötigt wird, sind an das Kreis- bzw. Stadtfchulamt bis fpätefteus 1.5. Jul, 1937, zu richten.
Kreis- und Stadtfchulamt Gießen.
N e b e l i n g, Schulrat.
Kreisamt Büdingen
Polizeioerordnung
über das Verbot der Beseitigung von Bäumen und Hecken.
Bom 23. Juni 1937.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen in der Fai- sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 (Reg.-Vl. S. 324) wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 22 Dezember 1936, Nr. III 37 726, aus Gründen der Landeskultur für den Kreis Büdingen folgendes angeordnet:
§ 1.
Es ist verboten, ohne vorherige Zustimmung des Kreisamts Bäume und Hecken in freiem Feld, d. h. auf Grundstücken, die außerhalb des geschloffenen Ortsbcreichs liegen und nicht zum Wald gehören, zu befeitigen, insbesondere zu roden, auf den Stock zu fetzen oder zu beschädigen. Als Beschädigung gelten auch das Ausbrechcn von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum der Bäume oder der Hecken zu beeinflussen.
§ 2.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Bäum« und Hecken, die sich im Besitz des Reiches oder Landes befinden. Sie gilt auch nicht für die Feldbereinigungsbehörden.
§ 3.
Die Zustimmung zur Beseitigung von Bäumen und Hecken ist bei dem Bürgermeister zu beantragen. .
Das Kreisamt kann seine Befugnisse im Emzelfall oder allgemein auf den Bürgermeister übertragen.
§ 4.
Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandclt, wird mit Geldstrafe bis zu 150.— RM., im Falle der Uneinbringlichkeit mit Haft bestraft.
8 3.
Vorstehende Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. .
Büdingen, den 23. Juni 1937.
Hessisches Kreisamt.
Dr. Becker.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Wir verweisen hiermit nochmals auf obenstehende Polizeiverordnung und empfehlen Ihnen deren ortsübliche Bekanntmachung.
Büdlng « n, den 8. Juli 1937.
Kreisamt Büdingen. ...... Dr.Becker. - - ■
Polizeiverordnung über Sperrung einer Ortsstraße für den Lastkraftwagen verkehr in Lißberg.
Auf Grund der §§ 34—36 der Reichsstraßenvcrkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abf. 1 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 wird nach Anhörung des Bürgermeisters von Lißberg und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung III, vom 18. Juni 1937 zu Nr. III 34 011 nachfolgend« Polizeiverordnung erlassen:
§ L
Die Ortsstraße nach Schwickartshausen wird für den Verkehr mit Lastkraftwagen gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werben mit Geldstrafen bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Büdingen, den 5. Juli 1937.
Kreisamt Büdingen.
Dr. Becker.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 25.
Bekanntmachung, die Hessischen Landes-Alters- und Pslegehcime bctrcssend.
Vom 30. Juni 1937.
(1) Die Pflegcgelder für die Landes-Alters- und Pflegeheime werden im Einvernehmen mit der Stelle für Preisbil? düng mit Wirkung vom 1. April 1937, wie folgt, festgesetzt:
a) für die sogenannten Pensionäre nach Vereinbarung entsprechend deren Einkommensvcrhält- nissen, jedoch auf täglich mindestens . . 5 2,00 JIM.
b) für dis sonstigen Pfleglinge auf täglich , . . 1,80 w c) für die im Kinderheim Gießen aufgenommenen
Kinder, sowie für Hitlerjungen auf täglich . . 1,50 „
(2) Eine besondere Vergütung für den Pfleglingen von den Anstalten gelieferte Kleidung And Leibwäsche wird neben dem Pflegegeld nicht mehr erhoben.
(3) Das Pslegegcld ist allgemein monatlich durch Vorauszahlung zu entrichten. Die Zahlung des Pflege- gelbes hat in Reichsmark zu erfolgen.
(4) Für diejenige Zeit, während der ein Pflegling beurlaubt ist und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegelv erhoben.
Darmstadt, den 30. Juni 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — gez.: Sprenger.
Kreisamt Alsfeld
Alsfeld, den 2. Juli 1937.
Bete.: Erhebung von Dcckgeld für Bedecken der Stuten; hier: die Errichtung der Protokolle zum Erlaß des 2. Teilbetrages des Deckgeldcs aus der Deckzeit 1936.
An die Bürgermeister des Kreises.
Wir machen darauf aufmerksam, daß die Protokolle über den Erlaß des 2. Teilbetrages des Deckgeldes aus der Deckzeit 1936 bis spätestens 15. August 1937 an uns eingesandt sein müssen.
Wenn keine Protokolle errichtet worden sind, so ist dies zu berichten.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Dr. Schönhals.


