Amtsverkündigungsblatt
der Rreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
«Hc.134. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 1Z. Dezember 1937
Kreisamt Gießen
Detr.: Die Beringung einheimischer Stubenvögel nach der Naturschutzoerordnung.
Bekanntmachung.
Nach § 19 Absatz 1 der Naturschutzverordnung vom 18. 3. 1936 (RGBl. I S. 181) müssen alle geschützten, nicht jagdbaren Vögel, die sich im Privatbesitz Lesinden, bis zum 1. 1. 1938 nut den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (§ 18 Abs. 2 NSchVO.) versehen sein. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, macht sich strafbar und hat die Einziehung der unberin-gten Vögel zu gewärtigen.
Die in der Stadt Gießen oder in den Gemeinden des Kreises Gießen wohnhaften Besitzer solcher Vögel werden hiermit aufgefordert, Art und Zahl der in ihrem Besitz befindlichen, unter die Verordnung fallenden Vögel bis spätestens 20. Dezember 1937 dem Kreisamt Gießen schristlich zu melden. Wegen der Durchführung der Beringung erfolgt demnächst besondere Weisung.
Gießen, den 14. Dezember 1937..
Hessisches Kreisamt Gießen, als untere Naturschutzbehörde.
I. V.: Dr. Krüger.
Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose.
Bekanntmachung.
Die Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medizinischen Poliklinik finden sür die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Dienstag, von 16 bis 17 Uhr, statt. Für lungenkranke Kinder finden die Sprechstunden am gleichen Tage und zu der gleichen Zeit in der Universitäts-Kinderklinik statt.
Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ueberweisung des Arztes in die Lungenfürsorgestelle.
Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.
Gießen, den 7. Dezember 1937.
Kreisamt Gießen (Bezirksfiirsorgeftelle).
I. V.: Weber.
Vetr.: Wie oben.
An die Bürgermeister des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen, Interessenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Gießen, den 7. Dezember 1937.
Kreisamt Gießen (Bczirksfürsorgestelle).
I. V.: Weber.
Dienstnachricht.
Hauptbrandmeister Christian Zimmer wurde auf seinen Antrag mit sofortiger Wirkung von den Pflichten des Führers der Freiwilligen Feuerwehr in L i ch entbunden unter Anerkennung seiner für das Feuerlöschwesen der Gemeinde Lich erworbenen Verdienste. Oberbrandmeister Heinrich Erb wurde kommissarisch mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehr Lich beauftragt.
Kreisamt Friedberg
Petr.: Maul- und Klauenseuche in Schwalheim.
Zn Ergänzung unserer Anordnung vom 13. Dezember 1937 wird weiteres bestimmt:
L Für den Sperrbezirk Schwalheim:
a) Das Sammeln in verseuchten Gehöften ist, auch von der Straße aus, verboten.
b) Zn nicht verseuchten Gehöften ist das Betreten der Gehöfte verboten, das Sammeln jedoch von der Straße aus (durch das Fenster) gestattet.
2. Für die zu dem Beobachtungsgcbiet gehörenden Gemeinden: Das Betreten der Gehöfte ist verboten. Das Sammeln von der Straße aus gestattet.
Friedberg (Hessen), den 13. Dezember 1937.
Kreisamt Friedberg.
Dr. Braun. __
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen.
Vom 6. Dezember 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Zuni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für bas Land Hessen folgendes :
§ 1.
Die Einfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei, Oesterreich und der Türkei ist verboten.
§ 2.
Lebende und tote Hasen, sowie lebende und tote wilde und zahme Kaninchen aus Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien und Griechenland dürfen nur eingeführt werden, wenn durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Tiere aus Gegenden stammen, in denen kein auf Haustiere übertragbares feuchenhaftes Sterben bei Hasen, Kaninchen und anderen Nagetieren (Eichhörnchen usw.) und Federwild bekannt geworden ist.
§ 3.
Die unmittelbare Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus den in §§ 1 und 2 genannten Ländern ist nur unter Beibringung des in § 2 bezeichneten amtstierärztlichen Zeugnisses gestattet.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 5.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Mitchem gleichen Zeitpunkt wird die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 19. April 1937 (Reg.-Bl. S. 137) aufgehoben.
Darmstadt, den 6. Dezember 1937.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung >—
I. V.: Reiner.
Kreisamt Büdingen
Dienstnachrichten.
Rudolf Kraft von Rohrbach wurde zum Gemeindediener der Gemeinde Rohrbach ernannt und verpflichtet.
Friedrich Eöckel von Orleshausen wurde zum Kommandant der Pflichtfeuerwehr zu Orleshausen ernannt und verpflichtet.
Rudolf König von Selters wurde zum stellvertretenden Wiegemeister der Gemeindeviehwaage in Selters ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Schotten
Betr.: Die Erhebung einer Hundesteuer im Kalenderjahr 1938 durch die Gemeinden und den Kreis Schotten.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß in den Gemeinden und selbständigen Gemarkungen des Kreises Schotten die gleichen Hundesteuersätze wie im Vorjahr zur Erhebung kommen.
Hierbei weisen wir besonders darauf hin, daß jeder Hunde- besitzer, der sich am 1. Januar 1938 im Besitz eines Hundes befindet, verpflichtetest, die volle Jahreshundesteuer ohne Rücksicht auf die demnächstige Dauer des Hundebesitzes zu entrichten.
Schotten, den 9. Dezember 1937.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Betr.: Beiträge zu den Kosten der Forstverwaltung für das Rechnungsjahr 1937.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Wir erinnern die Rückücrndigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 26. November 1937.
Schotten, den 10. Dezember 1937.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.


