Ausgabe 
14.12.1937
 
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Dienstag, 14. Dezember 1937

vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RVSG werden weiter fol­gende Anordnungen getroffen:

A. Für den Sperrbezirk:

1. Die Ortsdurchfahrt Düdelsheim wird für den Durchgangs­verkehr gesperrt. Die Umleitung erfolgt über Bleichenbäch, Stockheim, Glauberg. Die angebrachten Sperrschilder find zu beachten.

2. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.

S. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahr­ten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vor­bereitete, mindestens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Säge mehl läge hergestellte Desinfektions­matratz« geführt werden. Dementsprechend sind auch die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.

4. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für bas Einsammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen.

6. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Gehöfte mit den übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.

6. Die gesperrten Gehöfte bzw. Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, besten Vertreter, den mit der Beaufsichtigung und tVartung sowie Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauen­viehs dürfen Personen nicht verwandt werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

7. Metzgern, Wiehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauen­vieh, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver­boten.

8. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte int Sperr­bezirk unterliegt der Absonderung int Stall.

9. Sämtliche Hund« sind festzulegen. Geflügel ist so zu ver­wahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

B. Für das Veobachtungsgebiet:

1. Der Weidegang des Klauenviehs sowie die gemeinsame Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen ist ver­boten.

2. In sämtlichen Gemarkungen, die innerhalb eines Um­kreises von 15 Kilometern um den Seuchenort fallen, ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten.

3. Aus dem Veobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden.

Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Eigennutz den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln, und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Be­strafung (Geld- und Freiheitsstrafen) zu erwarten.

Büdingen, den 9. Dezember 1937.

Hessisches Kreisamt Büdingen. I. V.: K «sfel.

Bekanntmachung

betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

Vom 1. Dezember 1937.

Auf Grund der Ermächtigung in dem Runderlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 11. No­vember 1937 III 4477/2040/37 (RMVliV. S. 1770) zur ein­heitlichen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in allen betroffenen Gebieten des Reichs wird für das Land Hessen in Ergänzung und Aeuderung der seitherigen Anordnungen gemäß §§ 17, 78 und 79 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) zunächst folgendes bestimmt:

I.

In erster Linie gelten für die Vekämpfuntz der Maul- und Klauenseuche die Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und die hierzu ergangenen Aus- führungsvorschriften des Bundesrats.

II.

Für die Dauer der jetzigen Seuchengefahr wird für das Land Hesten hiermit die amtstierärztltche Verladeunter­suchung für alles int Eisenbahn- und Schiffsverkehr beför­derte Klauenvieh angeordnet. Im einzelnen wird hierzu fol­gendes bestimmt:

§ 1.

Sämtliches int Eisenbahn- und Schiffsverkehr zur Verladung kommende Klauenvieh ist vor der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen. .

Der Abtransport des Viehs darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.

Die Untersuchung hat der für den Verladeort zuständige beamtete Tierarzt oder dessen Stellvertreter vorzunehmen. Die erfolgte Untersuchung ist auf dem Frachtbrief ober durch be­sonderes amtstierärztliches Zeugnis, das dem Frachtbrief bei­zufügen ist, zu bescheinigen. Di« Bescheinigungen sind stets mit dem Dienststempel zu versehen.

§ 3.

Der Besitzer der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vor der beabsichtigten Verladung, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, Mitteilung zu machen.

§ 4.

Von der Verladeuntersuchung ist befreit:

a) Klauenvieh, bas an demselben Tage nachweislich bereits amtstierärztlich untersucht worden ist;

b) Klauenoieh, das zur Abschlachtung unmittelbar an einen Schlachthof versandt wird.

§ 5.

Die Kosten der Untersuchungen sind von dem Besitzer zu tragen (Artikel 21 des Hess. Gesetzes vom 18. Juni 1926 Reg.-

Zuwiderbandlungen werden nach §§ 74 ff. des Reichs- viehseuchengesetzes bestraft.

III.

Bezüglich der Entladeuntersuchungen verweise ich auf di« Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar, 1928/8. September 1928 (R«g.-Bl. S. 2 und S. 158). Der § 3 dieser Anordnung über die Ausnahmen von der An­zeige- und Üntersuchungspflicht wird hiermit, geändert und erhält folgende Fassung:

Von der Anzeige- und Untersuchungspflicht (§§ 1 und 2) ist befreit:

a) Klauenvieh, das in Kisten und Verschlügen als Stückgut befördert wird;

b) Klauenvieh, das nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht wor­den ist;

c) Klauenvieh, das auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder ande­ren Absatzveranstaltungen der Pflichtimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unterworfen war, wenn es ain 'Markttage selbst verladen und bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worben ist und wenn es an dem auf den Markt­tag folgenden Tag bis 24 Uhr feinen Bestimmungsort er­reicht hat;

d) Klauenvieh, das nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo­meter auf der Bahn befördert worden ist;

e) Klauenvieh, das innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses e^tl zum Zwecke der alsbaldigen Abschlachtung

IV.

Die Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark ver­seuchten Gebietsteilen betreffend, vom 5. Oktober 1937, sowie die Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche, vom 16. Oktober 1937, und die ergänzenden Bekanntmachungen vom 18. Oktober 1937, 28. Oktober 1937 und 4. November 1937 wer­den aufgehoben. Soweit sich die Vorschriften dieser Bekannt­machungen auf Sperrbezirke und den Verkehr in Sperrbezirken beziehen, wird erwartet, daß die Bevölkerung und alle Körper­schaften und Organisationen diese Anordnungen freiwillig weiterhin befolgen.

Darmstadt, den 1. Dezember 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

In Vertretung: gez. Reiner.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 58.

Bekanntmachung.

Die auswärtigen Amtstage der unterzeichneten Behörden werden im Jahr« 1938 auf folgende Tage zeftgesetzt:

In Grebenhain: Donnerstag, den 13. Januar, 10. Fe­bruar, 10. März, 14. April, 12. Mai, 9. Juni,. 14. Juli, 11. August, 8. September, 13. Oktober, 10. November, 8. De­zember.

In Schlitz: Dienstag, den 18. Januar, 15. Februar, 15. März, 19. April, 17. Mai, 21. Juni, 19. Juli, 16. August, 20. September, 18. Oktober, 15. November, 20. Dezember.

In Lauterbach findet jeden Mittwochvormittag Amts­tag statt.

Lauterbach, den 8. Dezember 1937.

Kreisamt Lauterbach. B o n h a r d.

Dien st nachrichten.

Wilhelm Heinrich Brand aus Lind he im wurde zum zweiten Wehrleiter der Gemeinde Lindheim ernannt.