Kmlsverkündigungrblatt
der Ureisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Rr. 133. Jahrgang IS37 ' Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Gießen. 14. Dezember 1S37
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung
betressend die Bekämpsung der Rlaul- und Klauenseuche.
Vom 1. Dezember 1937.
Auf Grund der Ermächtigung in dem Runderlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 11. November 1937 — III 4477/2040/37 - (RMBliV. 6. 1770) zur einheitlichen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in allen betroffenen Gebieten des Reichs wird für das Land Hessen m Ergänzung und Aenderung der seitherigen Anordnungen gemäß 88 17 78 und 79 Ab!.' 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 20. Juni 1909 (RGBl. S. 519) zunächst folgendes bestimmt:
I.
In erster Linie gelten für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche die Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom LS. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) und die hierzu ergangenen Aus- führungsvorschriften des Bundesrats.
II. . .. * 1 II.
Für die Dauer der fetzigen Seuchengefahr wird für das Land Hessen hiermit die amtstierärztliche Ber l a d« Untersuchung sür alles im Eisenbahn- und Schiffsverkehr beförderte Klauenvieh angeordnet. Im einzelnen wird, hierzu folgendes bestimmt:
Sämtliches im Eisenbahn- und Schiffsverkehr zur Verladung kommende Klauenvieh ist vor der Beiladung amtstierärztlich zu untersuchen.
Der Abtransport des Viehs darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.
§ 2. ...
Di« Untersuchung hat der für den Verladeort zuständige beamtete Tierarzt oder dessen Stellvertreter vorzunehmen. Die erfolgt« Untersuchung ist auf dem Frachtbrief oder durch besonderes amtstierärztliches Zeugnis, das dem Frachtbrief bei- zufügen ist, zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind stets mit dem Dienstftempel zu versehen.
§ 3. .
Der Besitzer der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vor der beabsichtigten Verladung, Mindestens jedoch 24 Stunden vorher, Mitteilung zu machen.
§ 4.
Von der Verladeunterfuchung ist befreit:
B) Klauenvieh, das an demselben Tage nachweislich bereits amtstierärztlich untersucht worden ist;
b) Klauenvieh, das zur Abschlachtung unmittelbar an einen Schlachthof versandt wird.
§ 5.
Die Kosten der Untersuchungen sind von dem Besitzer zu tragen (Artikel 21 d«s Hess. Gesetzes vom 18. Juni 1926 — Reg.- Bl. S. 161 —).
§ 6.
Zuwiderbandlungen werden nach §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.
Bezüglich der Entladeuntersuchungen verweise ich auf die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg.-Bl. S. 2 und S. 158). Der § 3 dieser Anordnung über die Ausnahmen von der Anzeige- und Untersuchungspflicht wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:
„Von der Anzeige- und Untersuchungspflicht (§§ 1 und 2) ist befreit:
a) Klauenvieh, das in Kisten und Verschlügen als Stückgut befördert wird;
b) Klauenvieh, das nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden ist;
c) Klanenvieh, das auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder anderen Absatzveranstaltungen der Pflichtimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unterworfen war, wenn es am Markttage selbst verladen und bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden ist und wenn «s an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr feinen Bestimmungsort erreicht hat;
d) Klauenvieh, das nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer auf der Bahn befördert worden ist;
e) Klauenvieh, das innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Adschlachtung entladen wird/
IV.
Die Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend, vom 5. Oktober 1937, sowie bi« Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche, vom 16. Oktober 1937, und di« ergänzenden Bekanntmachungen vom 18. Oktober 1937, 28. Oktober 1937 und 4. November 1937 werden ausgehoben. Soweit sich die Vorschriften dieser Bekanntmachungen auf Sperrbezirke und den Verkehr in Sperrbezirken beziehen, wird erwartet, daß bi« Bevölkerung und all« Kdrper- Sten und Organisationen dies« Anordnungen freiwillig erhin befolgen.
Darmstadt, den 1. Dezember 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: gez. Reiner.
Vetr.: Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
An die Bürgermeister und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Auf bi« vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen, bei Zuwiderhandlungen Strafanzeige zu erheben.
Insbesondere weisen wir auch auf die Aufhebung des Verbotes der überörtlichen Veranstaltungen hin, vorbehaltlich des Schlußsatzes unter IV vorstehender Bekanntmachung .
Friedberg (Hessen), den 7. Dezember 1937. .
Kreisamt Friedberg. Dr. B ra un.
Polizeiverordnung
über den Verkehr auf der Straße Nieder-Rosbach — Ober-Wöllstadt.
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsftraßenverkehrsord- nung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreis« und Provinzen vom 8. Juli 1911, wird mit Zustimmung des Kreisausschusses, Vernehmung der Bürgermeister von Nieder-Rosbach und Ober-Wöllstadt und mit Genehmigung des Reitsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 3. Dezember. 1937 Nr. II 25 526 folgendes verordnet:
§ 1.
Die Polizeiverordnung vom 28. November 1935 wird aufgehoben.
8 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Friedberg, den 7. Dezember 1937.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Kreisamt Büdingen
Vetr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier in der Gemeinde Düdelsheim.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Düdelsheim ist die Maul- lind Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet:
a) «in Spe r rbezi r k, bestehend aus der Gemarkung Düdelsheim;
b) «in Beobachtungsgebiet,' bestehend aus den Gemarkungen Büches, Orleshausen, Büdingen, Lorbach, Von- hausen, Hain-Gründau, Mittel-Gründau, Diebach a. H., Ältwiedermus, Calbach, Eckartshausen, Langenbergheim, Himbach, Hainchen, Rommelhausen, Oberau, Höchst a. N., Altenstadt, Lindhcim, Enzheim, Heegheim, Rodenbach, Hof Engelthal, Hof Oppelshausen, Glauberg, Stockheim, Effolderbach, Hof Lcustadt, Hof Konradsdorf, Selters, Vleichenbach, Ortenberg, Bergheim, Wippenbach, Rohrbach, Wolf, Dudenrod, Aulendiebach, Erbacherhof, Sandhof und Christinenhof.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Ausführungsvorfchriften des Bundesrats zum Reichsviehfeuchengesetz und des Hessischen Gesetzes


