Ausgabe 
14.11.1937
 
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Sonntag, 14. November 1937

Jegliche Einfuhr von Klauentieren (Zucht-, Nutz- und Schlachttieren) aus Baden, der Pfalz und dem Saarland nach Hessen ist verboten"

wird auch auf die Kreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach und Schotten ausgedehnt.

Da r m stad t, den 28. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

I. V.: gez. Reiner.

Kreisamt Schotten

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbejcheinen für das Kalenderjahr 1938.

An die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises Schotten.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbe­betrieb im Umherziehen im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu be­ginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander­gewerbescheins sein können.

Bezüglich der in di« Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir:

Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut «rkenn- bar sein, eine Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, \v - wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung «ingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers; wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf den Ihnen vorzulegenden Photographien wollen Sie so­fort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieden werden.

Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbe­scheinen eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederver­wendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt wer­den, sind unzulässig und daher von Jhnen zurückzugeben.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor­geschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschristen und Bildwerke einzeln auszuführen.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Schotten als Mitglieder anzu­melden.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für i die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines oder mit \ > Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrickiten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheines beizu­schließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheines waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheines zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe­scheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser. Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.

Für Jugendliche, das heißt für noch nicht 25 Jahre alte Personen, können Wandergewerbescheine nur bann ausgestellt werden, wenn sie Ernährer einer Familie und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig sind.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wander­gewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bet der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und bannt Verzöge­rungen in ber Ausstellung »etntieben werben. Eine Beant­wortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden

auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59 Zisser 1 bis 4 GO.)

Schotten, den 10. November 1937.

Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.

Betr.: Eewerbelegitimatioilstarten für Kj. 1938.

An die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises Schotten.

Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 oer Gewerbeordnung Warenbestellungen aussucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, oie nach § 44a der Gewerbeordnung aus die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Ge­schäftsbetrieb int Jahre 1938 sortzusetzen oder zu beginnen be­absichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Jhnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor­geschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig.

In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähn­lich, gut erkennbar unabge stempelt und in ber Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimations­karten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in ber neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein ber Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleich­falls miteinzusenden.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehen­des Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne v o r - gängigeausdrllckliche Aufforderung nur bei Kauf­leuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, ober in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwen­dung finden. Bei Entgegennahme ber Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.

Zur Berechnung ber zu erhebenden Gebühr ist in den Be­richten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antrag­stellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung ber Anträge machen wir Ihnen die ge­naueste Beachtung ber im Vorstehenben gegebenen Anweisungen zur Pflicht.

Schotten, den 10. November 1937.

Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.

Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche.

Vom 28. Oktober 1937.

Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1937 in der Fassung ber Ersten Bekanntmachung zur Ergänzung bieser Be­kanntmachung vom 18. Oktober 1937:

Jegliche Einfuhr von Klauentieren (Zucht-, Nutz- und Schlachttieren) aus Baden, ber Pfalz und dem Saarland nach Hessen ist verboten" . .

wird auch auf die Kreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach und Schotten ausgedehnt.

Darm st ad t, ben 28. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

Verordnung

zur Aussührung des GaMättengesehes vom 28. Avril 1930.

Vom 26. Oktober 1937.

Auf »Grund des § 21 Abf. 2 des Gaststäftengesetzes vom 28. Avril 1930 (Reichsgesetzbl. I 6. 146) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 913) wird hiermit verordnet:

§ 1.

Bis zum 31. Oktober 1940 dürfen im Lande Hessen Erlaub­nisse für neu zu errichtende East- und Schankwirtschaften grund­sätzlich nicht erteilt und bestehende Schankerlaubnisse auf nicht zugelassene Arten von Getränken nicht ausgedehnt werden.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hess. Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 26. Oktober 1937.

Der ReiKsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.