Ausgabe 
14.11.1937
 
Einzelbild herunterladen

I

Sonntag, 14. November 1937

f

II. Beter in ärpolizeil ich« Vorschriften für die zur Einstellung von Auslandsgeflügel zuzu­lassenden Geflügel st erei en und -schlachte- re i e n.

Ziffer 1.

Die Inhaber der Betriebe müssen zuverlässig und die Be­triebe so gelegen sein, daß ihre Beaufsichtigung ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführbar ist.

Ziffer 2.

Die Inhaber der Betriebe dürfen in denselben Ort (bei größeren Städten in denselben Stadtteil), in dem sich ihre Mästerei oder Schlächterei befindet, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht- und Nutzgeslügel)

Außerdem darf in den Anstalten Zucht- und Nutzgeslügel nicht gehalten werden.

Ziffer 4.

In den Anstalten darf sich das ausländische Geflügel nicht frei bewegen, sondern ist in geschlossenen Räumen oder Buchten zu halten. Insbesondere ist der Zutritt des Geflügels zu flie­ßenden oder stehenden Gewässern zu verhindern.

Ziffer 5.

Das ausländische Geflügel darf die Mästereien oder Schläch­tereien nicht lebend verlassen. Hühnergeflügel ist daselbst binnen 8, anderes Geflügel binnen 35 Tagen nach erfolgter Ein­stellung in die Anstalt zu schlachten.

Die Ortspolizeibehörden können nach Anhörung des be­amteten Tierarztes in besonderen Ausnahmefällen die Frist zur Abschlachtung des Geflügels verlängern.

Ziffer 6.

Die Abgabe des Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustande erfolgen.

Die Federn diirsen aus den Betrieben, soweit sie nicht da­selbst maschinell gereinigt worden sind, nur in dichten Säcken verpackt, an Spezialfabriken abgegeben werden.

Ziffer 7.

Wird in die Anstalten auch inländisches Mast- und Schlacht­geflügel eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie das Auslandsgefliigel. Insbesondere sind die Zu- und Abgänge den Ortspolizeibehörden zu melden, und das Geflügel darf die Anstalten nicht lebend verlassen.

III. Ver fahren bei der Erteilung der veterinär­polizeilichen Einfuhrgenehmigung.

Ziffer 1.

Inhabern von Eeflügelmästereien und -schlächtereien, die den Berechtigungsschein zur Einstellung von Auslandsgeflügel besitzen (I Ziffer 1), können auf Antrag von Fall zu Fall unter den Bedingungen dieses Erlasses veterinärpolizeiliche Einfuhr­genehmigungen für eine bestimmte Zahl ausländischen Geflügels Uber ein bestimmtes Zollamt, das für die Geflügeleinfuhr züge- lassen sein muß, in ihre eigenen Eeflügelmästereien oder -schläch­tereien erteilt werden.

Die Eeflügelmäster und -schlächter, soweit es sich nicht um Eroßimporteure (vergl. nachstehende Ziffer 2) handelt, dürfen auf Grund der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen fremde Betriebe nicht beliefern.

Die Anträge müssen in jedem Falle die Erklärung des An­tragstellers enthalten, daß er die Genehmigung der zuständigen Dienststelle zur Einstellung von Auslandsgeslügel in seine Mästerei bzw. Schlächterei hat.

Die genehmigte Einfuhr darf auch in Teilsendungen er­folgen.

Ziffer 2.

Eroßimporteure. die auch fremde Eeflügelmästereien und -schlächtereien in Hessen beliefern wollen, bedürfen hierzu zu­nächst einer besonderen Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung, die ihnen jeweils auf Antrag unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf ein Jahr erteilt werden kann.

Eroßimporteuren, die diese Znlassungsscheine besitzen, kön­nen auf Antrag von Fall zu Fall veterinärpolizeiliche Einfuhr­genehmigungen für eine bestimmte Zahl Auslandsgeslügel über «in bestimmtes für die Geflügeleinfuhr zugelassenes Zollamt nach den für die Einstellung von Auslandsgefliigel zugelassenen eigenen und fremden Mästereien und Schlächtereien erteilt werden.

Die namentliche Angabe der zu belieferriden Mästereien und Schlächtereien in den Anträgen ist nicht erforderlich. Diese werden auch in den Genehmigungen nicht bezeichnet werden. Die Zielstationen und Empfänger sind jedoch den Krenzveterinär- beamten bei jeder Grenzabfertigung von den Einführenden an­zugeben. Die Kontrolle hinsichtlich der Zulassung der Betriebe erfolgt nach I 5 und 7.

Die Einfuhr darf auch in Teilsendungen erfolgen.

Die Eroßimporteure dürfen in Ortschaften (bei größeren Städten Stadtteile), in denen sie eigene oder fremde Mästereien oder Schlächtereien mit Auslandsgeslügel beliefern, kein inlän­disches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht oder Nutzgeslügel) «instellen.

Ziffer 3.

Spediteure erhalten für fremde Betriebe grundsätzlich keine veterinärpolizeilichen Genehmigungen zur Einfuhr ausländischen Geflügels.

Ziffer 4

Die veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen werden von der Regierung des Erenzeingangslandes den betrefsenden Eingangszollämteru zugestellt werden.

Die Antragsteller erhalten lediglich Abschriften der vete- rinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen.

Ziffer 5.

Für die Erteilung der veterinärpolizeilichen Einfuhrgeneh­migungen wird von der Regierung des Erenzeingangslandes eine Verwaltungsgebllhr erhoben. Diese ist mit der Erteilung der Genehmigung fällig. . .

Ziffer 6.

Die veterinärpolizeilichen Genehmigungen werden auf drei Monate befristet, sie können jedoch jederzeit vorzeitig entschä­digungslos zurückgezogen werden.

Muster!.

Der Inhaber der Eeflügelmästerei und -schlächterei der

Geslügelschlächterei in erhält hier­durch die veterinärpolizeiliche Berechtigung zur Einstellung aus­ländischen Geflügels in seine vorstehend bezeichnete Geflügel- müiterei und .schlächterei Geslügelschlächterei unter der Bedingung des Erlasses vom

Für die Einfuhr des Geflügels in das Inland gelten eben­falls die Bestimmungen des vorbezeichneten Erlasses. Ein Ab­druck der. erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen ist in der Anlage beigesügt.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Reichsgesetzblatt I S. 519).

Dieser Berechtigungsschein besitzt ein« Gültigkeit von einem Jahr und erlischt somit am Er kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen werden.

den 193 . .

(Angabe der Dienststelle, die den Berechtigungsschein ausstellt.)

Mustern

Ausländisches Sverrgeflügel.

Die Um-, Ent- und Zuladung, sowie die Umänoerung der Bestimmungsstation oder des Empfängers während der Bahn­beförderung ist verboten. Das Geflügel ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen.

Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Vete­rinärbeamten gelöst, werden.

Der Weitertransport des Geflügels mit der Eisenbahn ist nach der Ankunft auf der Zielstation verboten.

. ......den 193 . .

Der beamtete Tierarzt.

Darmstadt, den 4. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

Sprenger.

Kreisamt Büdingen

Bekanntmachung, betreffend Verbot des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Gießen.

Vom 2. November 1937.

Auf Grund der §§ 18, 28 und 74 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird die Abhaltung des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Gießen bis auf weiteres verboten.

Darmstadt, den 2. November 1937.

Der Reichsstatthaltcr iit Hessen Landesregierung

I. V.: gez. Reiner.

Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche.

Vom 28. Oktober 1937.

Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1937 in der Fassung der Ersten Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Be­kanntmachung vom 18. Oktober 1937: