Ausgabe 
14.11.1937
 
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Kmisverkündigungsblatt

der Kreisämter Gietzen, Zriedverg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb

Nr. 124 #>ohtgang 1937

Beilage der Ob er h e s si s che n Tageszeliung

diesen. 14 November 1937

Kreisamt Gießen

Besondere vcteriniirpolizeiUche Bestimmungen für die Einsuhr von Mast- und Cchlachtgeslüget.

Voin 4 .Oktober 1937.

Aus Grund des § 7 Abi. 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzol. C. 519) und des Art. 1 des Hessi­schen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichs- viehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) wird unter Aushebung der Ziffer'Lil b der Bekanntmachung vom 25. November 1926 (Reg.- Bl. S. 376 ff.), betreffend Berkeyrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- unv Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen, sowie des Abschnittes B der Bekanntmachung vom 5. November 1930, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend (Reg.-Vl. <5. 294) mit Ausnahme der Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von'Geflügelmästereien uns -schlächtereien, folgen­des bestimmt:

I. Veterinärpolizeiliche Einsuhrbestimmungen.

Zifser 1.

Die Einfuhr darf nur nach Geflügelmästereien und -schlächte- reinen erfolgen, deren Inhaber einen Berechtigungsschein zum Einftellen von Auslandsgeftugel besitzen.

Die Berechtigungsscheine werden von dem Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung auf besonderen Antrag wider­ruflich auf ein Jahr nach dem anliegenden Muster I ausgestellt, sofern die Bedingungen des Abschnittes II erfüllt sind.

Jedem Berechtigungsschein ist ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel beizugeben.

Für die Erteilung des Berechtigungsscheines wird eine Der- waltungsgebühr erhoben.

Die für die betreffenden Betriebe zuständigen beamteten Tierärzte erhalten von der Ausstellung der Berechtigungsscheine, gegebenenfalls auch von ihrer vorzeitigen Zurückziehung Mit­teilung. Die beamteten Tierärzte haben eine Lifte der für den . Bezug von Auslandsgeflügel- zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien ihres Bezirks zu führen und auf dem Laufen­den zu halten.

Zisfer 2.

Das zur Einfuhr bestimmte ausländische Mast- und Schlacht- geflügel darf nur eingelassen werden, wenn es zur Grenz­abfertigung mit kurz gestutzten Schwanzfedern vorgesührt wird. Geflügel, das dieser Vorschrift nicht entspricht, ist von der Ein­fuhr zurückzuweisen.

Ist bas Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Grün­den vor der Vorführung an der Grenze nicht möglich gewesen und handelt es sich um ganze Waggonladungen von Geflügel, dis für. einen einzigen Betrieb bestimmt sind, so kann das Ge­flügel ausnahmsweise trotzdem eingelassen werden. Das Stutzen der Schwanzfedern hat alÄiann sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in den Mästereien bzw. Schlächtereien zu erfolgen.

In diesen Fällen ist das. Geflügel bei der Beförderung von der Eisenbahn- oder Schiffszielstation zu den betreffenden Be­trieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanz­federn erfolgt ist. In gleicher Weife ist zu verfahren, wenn derartiges Geflügel den Betrieben von der Grenze ohne Be­nutzung der Eisenbahn unmittelbar mittels Kraftwagen usw. zugeführt wird.

Wird auf den Jnlandsmärkten oder anderswo im freien Jnlandsverkehr lebendes Geflügel mit gestutzten Schwanzfedern angetroffen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln.

Ziffer 3.

Der Vrenztierarzt hat die mit der Eisenbahn oder mit Schiffen erfolgte Abbeförderung des Geflügels von der Grenze dem für die-'Eisenbahn- oder Schiffszielstation zuständigen Veterinärbeamten unter Angabe der Wagennummern oder Schiffsbezeichnung sowie der "Stückzahl des Geflügels (für jede Eeflügelart besonders) auf Kosten der Einführenden drahtlich mitzuteilen und dem Frachtbrief einen Vermerk nach Muster II beizuheften.

Ziffer 4.

IDti5 mit der Eisenbahn oder in Schiffen von der Grenze abbesörderte Geflügel mutz der den Mästereien oder Schläch­tereien nächstgelegenen Entlavestation zugesiihrt werden und ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. Das Kreisamt kann mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse eine andere Eutladestation zulassen.

Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen be­amteten Tierarztes gelöst werden .

Eine erneute Versendung des Geflügels mit der Eisenbahn oder mit Schiffen ist verboten.

Ziffer 5.

Der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt hat das Eintreffen der drahtlich angemeldeten Transporte zu über­wachen und im Falle ihres Ausbleibens die Verbleibsermitte­lungen zu veranlassen.

Rach der Ankunft der Transporte prüft er, ob die zu beliefern­den Mästereien oder Schlächtereien die Berechtigung zur Ein­stellung von Auslandsgeflügel besitzen, untersucht das ein- getroffene Geflügel, teilt den für die Betriebe zuständigen Orts­polizeibehörden auf Kosten der Empfänger die Stückzahl des für di« einzelnen Anstalten eingetroffenen Geflügels (für jede Geflügelart besonders) mit und veranlaßt erforderlichenfalls die polizeiliche Begleitung . (1. Ziffer 2 und 6.)

Trifft ausländisches Geflügel für einen nicht zugelaffenen Betrieb ein, fo entscheidet der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung über die notwendigen Massnahmen.

Ziffer 6.

Beträgt die Entfernung von der Ausladestation bis zur Mästerei bzw. Schlächterei mehr als 5 Kilometer, so ist das Ge­flügel von der Ausladestation bis zu der betreffenden Anstalt auf Kosten des Empfängers polizeilich zu begleiten.

Di« Kreisämter werden jedoch ermächtigt, zuverlässigen Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien ausnahms­weise di« Beförderung des Geflügels bis zu einer Entfernung von 8 Kilometern ohne polizeiliche Begleitung zu gestatten.

Die Bestimmungen von I Ziffer 2, betr. die polizeiliche Be­gleitung des ohne gestutzte Schwanzfedern eingeführten Ge­flügels werden durch "Vorstehendes nicht berührt.

Ziffer 7.

Erfolgt die Abbeförderung des Geflügels von der Grenze in die Betrieb« nicht mit der Eisenbahn Mer mit Schiffen, son­dern unmittelbar mit Kraftwagen usw., so l)at der Grenztier­arzt das Erforderlich« int Sinne von I Ziffer 5 zu veranlassen. (Prüfung der Berechtigung der Betriebe zur Einstellung von Auslandsgeflügel, Benachrichtigung der Ortspolizeibehörden,, erforderlichenfalls polizeiliche Begleitung.)'

Di« Beförderung des Geflügels von der Grenze mittels Kraftwagen ufw. ist jedoch nur noch Mästereien und Schläch­tereien gestattet, die von der betreffenden Erenzeingangsftelle nicht weiter als 15 Kilometer entfernt liegen. Bei größeren Entfernungen ist nur der Bahn- oder Schiffsweg zulässig.

Hinsichtlich der polizeilichen Begleitung finden die Bestim­mungen von I Ziffer 6 sinngemäße Anwendung.

Ziffer 8.

Die Inhaber von Mästereien und Schlächtereien haben den zuständigen Ortspolizeibehörden jeden Zu- und Abgang von Geflügel schriftlich zu melden, und zwar den Zugang fpätestens 24 Stunden nach, den Abgang spätestens 12 Stunden vor Ein­tritt der Veränderung. Todesfälle unter dem Geflügel sind der Ortspolizeibehörde am gleichen Tage anzuzeigen.

Wo die Durchführung dieser Anzeigen auf Schwierigkeiten stößt, können die Ortspolizeibehörden int Benehmen mit den zuständigen Veterinärbeamten zuverlässige Betriebsinhaber, insbesondere diejenigen größerer Betriebe, davon entbinden. In diesen Fällen haben die Inhaber der Betriebe jedoch den Orts­polizeibehörden wöchentlich schriftlich« Uebersichten über die Zu- und Abgänge vorzulegen.

Ziffer 9.

Die Ortspolizeibehörden haben auf Grund der von den be­amteten Tierärzten (I Ziffer 5 und 7) und von den Vetriebs- inhabern (l Ziffer 8) eingehenden Anzeigen über die Zu- und Abgänge dos Geflügels laufende Kontrollen zu führen und an der Hand dieser Kontrollen die Betriebe zu überwachen.