Freitag, 10. Dezember 1937
Dienstnachrichten.
Der Heinrich Iungmann I. in Glaub erg wurde auf weiter« sechs Fahre zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Elauberg ernannt und verpflichtet.
Philipp Weber von Hitzkirchen wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Hitzkirchen ernannt und verpflichtet.
Ernst Friedrich Euler von Langenberghcim wurde zum stellvertretenden Wiegemeister der Gemeindeviehwaage zu Langen berg heim ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 55.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhsutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien.
Vom 20. November 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni' 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
§ 1.
Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien sowie über diese Länder ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff des Viehseuchengesetzes.
8 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verössent- lichung in Kraft.
Darmstadt, den 20. November 1937.
Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung.
I. V.: Reiner.
Nr. 56.
Bekanntmachung
betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
Vom 1. Dezember 1937.
Auf Grund der Ermächtigung in dem Runderlatz des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 11. November 1937 — III 4477/2040/37 — (RMBliV. S. 1770) zur em. heitlichen Bekämpfung der Maul- und „Klauenseuche ini allen betroffenen Gebieten des Reichs wird„ für das Land Hessen in Ergänzung und Aenderung der seitherigen Anordnungen gemag 88 17 78 und 79 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) zunächst folgendes bestimmt:
In erster Linie gelten für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche die Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und die hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats.
Für die Dauer der jetzigen Seuchengefahr wird für das Land Hessen hiermit die amtstierärztliche Verl ade Untersuchung für alles im Eisenbahn- und Schiffsverkehr beförderte Kläuenvieh angeordnet. Im einzelnen wird hierzu folgendes bestimmt:
Sämtliches im Eisenbahn- und Schiffsverkehr zur Verladung kommende Klauenvieh ist vor der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.
Der Abtransport des Viehs darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.
§ 2.
Die Untersuchung hat der für den Verladeort zuständige beamtete Tierarzt oder dessen Stellvertreter „vorzunehmen. Die erfolgte Untersuchung ist auf dem Frachtbrief oder durch besonderes amtstierärz'tliches Zeugnis, das dem Frachtbrief be„i- zufügen ist, zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind stets mit dem Dienststempel zu versehen.
§ 3. ..
Der Besitzer der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vor der beabsichtigten Verladung, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, Mitteilung zu machen.
§ 4.
Von der Verladeuntersuchung ist befreit:
a) Klauenvieh, das an demselben Tag« nachweislich bereits amtstierärztlich untersucht worden ist:
d) Klauenvieh, das zur Abschlachtung unmittelbar an einen Schlachthof versandt wird.
8 5.
Die Kosten der Untersuchung«» sind von d«m Besitzer zu tragen (Artikel 21 des Hess. Gesetzes vom 18. Juni 1926 — Reg.« Bl. 6. 161 —). ■ -
§ 6.
Zuwiderhandlungen werden nach §§ 74 ff. de» Reichs« -viehseuchengesetzer bHraft. ;
III.
Bezüglich der Entladcuntcrsuchungcn verweise ich auf die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg.-Bl. S. 2 und S. 158). Der § 3 dieser Anordnung Uber die Ausnahmen von der Anzeige- und Untersuchungspflicht wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:
„Von der Anzeige- und Untersuchungspflicht (§§ 1 und 2) ist befreit:
a) Klauenvieh, das in Kisten, mnd Verschlügen als Stückgut befördert wird;
b) Klauenvieh, das nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden ist;
c) Klauenvieh, das auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder ande- ' reu Absatzveranstaltungen der Pslichtimpfung gegen Biaul.
und Klauenseuche unterworfen war, wenn es am Markttage selbst verladen und bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden ist und wenn es an dein auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr seinen Bestimmungsort erreicht hat;
d) Klauenvieh, das nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo- meter auf der Bahn befördert worden ist;
e) Klauenvieh, das innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecks der alsbaldigen Abschlachtung entladen wird."
IV.
Die Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend, vom 5. Oktober 1937, sowie die Bekanntmachung, betressend Maul- und Klauenseuche, vom 16. Oktober 1937, und die ergänzenden Bekanntmachungen vom 18. Oktober 1937, 28. Oktober 1937 und 4. November 1937 werden ausgehoben. Soweit sich die Vorschriften dieser Bekanntmachungen auf Sperrbezirke und den Verkehr in Sperrbezirken beziehen, wird erwartet, daß die Bevölkerung und alle Körperschaften und Organisationen diese Anordnungen freiwillig weiterhin befolgen.
D a r m st a d t, den 1. Dezember 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: gez. Reiner.
Kreisamt Schotten
Kreisamt Alsfeld
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhsutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien.
Vom 20. November 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
§ 1.
Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien sowie über die « Länder ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 20. November 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Betr.! Einsendung der Kirchen- und Stistungsrechnunge» für das Rechnungsjahr 1936.
An die Kirchenvorstände des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 2. September 1937 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 60 vom 6. September 1937 — erinnern wir die Rückständigen von Ihnen an di« Berichterstattung über die erfolgte Ablieferung der Rechnung für das Rj. 1936 vom Rechner an Sie.
Alsfeld, den 2. Dezember 1937.
Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals.
Betr.: Die Ausstellung von Wandrrgewerhescheinen und Lcgiti« mationskartcn für 1938.
An die Bürgermeister des Kreises.
Wir machen nochmals auf unsere Verfügung vom 2. November b. I. im Amtsverkündigungsblatt Nr. 70 vom 5. November d. I. aufmerksam und empfehlen, Anträge auf Ausstellung von Wandergewerbescheinen und Legitimationskarten für das Jahr 1938 rechtzeitig einzureichen. Gegebenenfalls wollen Cie bi« Interessenten benachrichtigen.
Al-selb, den 2. Dezember 1937.
ÄrtiWMt Alsfeld. Dr. Lchönhal«,


