Ausgabe 
11.8.1937
 
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Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelö

Sir. 91. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Gießen. 11. August 1937

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Am Mittwoch, dem 8. September 1937 findet in Lauter­bach unter den üblichen Borausfetzungen ein Rindvieh- und Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormit­tags 8 Uhr und endet vormittags 8.30 Uhr.

Kreisamt Schotten

Bekanntmachung.

Dis 3. Kompagnie Maschinengewehr-Bataillon 2 Wetzlar hält im Raums Langd, Rabertshausen, Ulfa, Gonterskirchen, Stornfels am 17. August 1937, von 7 bis 13 Uhr ein Gefechts­schießen ab.

Die Straße LangdRabertshausenUlfa und UlfaGon­terskirchen und UlfaStornfels find für die Dauer des Schie­ßens gesperrt. Die Umleitung erfolgt über EichelsdorfRain- rodEinartshausen und RodheimHungenRuppertsburg.

Das im Kreise Schotten liegende gefährdete Gebiet wird für die Dauer des Schießens durch die Truppen gesperrt. Den Anordnungen der Absperrungsmannschaften ist auf jeden Fall Folg« zu leisten.

Schotten, den 3. August 1937.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. SB.: Burk.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wiederinbrtriebnahme de, Tierkörperverwertungs­anstalt bei Hopfgarten.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Kadaververwertungsanstalt bei Hopfgarten wieder in Betrieb genommen ist. Die nachstehend abgcvrucktePolizeiverordnung über den Betrieb und die Benutzung einer Kadaververwer- tungsanstalt für den Kreis Alsfeld vom 15. August 1930 wird daher mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft gesetzt. Der in dieser Polizeiverordnung erwähnte Tarif findet vorerst keine Anwendung; er wird mit Genehmigung der Landesregierung demnächst in neuer Fassung veröffentlicht werden. Wir ver­weisen insbesondere auf die den Besitzern verendeter Tiere ob­liegende Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Bürger- ineifterei.

Alsfeld, den 5. August 1937.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. S ch ö n hal s.

Polizeiverordnung über den Betrieb und die Benutzung einer Kadaververwertungs- austalt für den Kreis Alsfeld.

Auf Grund des Art. 61 der Kreis- und Provinzialordnung des § 3 des Reichsgesetzes betr. die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. 6. 1911 und der Ziffer IV der Äusführungsbestimmung des Bundesrats zu § 1 Aöf. 2 des genannten Reichsgesetzes in der Fassung der Reichsverordnunq über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. 2. 1924 wird noch Anhörung des Kreisausichusfes mit Genehmiguna des Ministers des Innern zu Nr. SQL d. I. II 3354 vom 14. Mai 1930 folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Die Zerlegung einschließlich des Ablederns und die Ver­arbeitung aller Tiere und Tierabfülle, welche innerhalb des Kreises Alsfeld nach den §§ 24 dieser Polizeiverordnung in die Kadaververwertungsanstalt verbracht werden müssen, darf nur in der Anstalt erfolgen.

§ 2.

Die Kadaver und Kadaverteile aller gefallener, verendeter oder nicht zu Schlachtzwecken getöteter Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere des Rindergeschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen sowie tollwutkranker oder dieser Seuche verdächtiger Hunds und Katzen müssen /,ur unschädlichen Beseitigung von der

Kadaververwertungsanstalt abgeholt und in diese verbracht wer­den. Ebenso sind die bei der Fleischbeschau sür untauglich er­klärten Schlachttiere und Teile von diesen, soweit nicht ihre Verwendung zu anderen Zwecken von der Polizeibehörde auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes betr. Schlachtvieh- uns Fleisch­beschau vom 3. Juni 1900 zugelassen wird, unschädlich zu be­seitigen. Dasselbe gilt von für bedingt tauglich erklärtem Fleisch, dessen Verwertung aussichtslos ist.

§ 3.

Der Besitzer gefallenen oder nicht zu Schlachtzwecken getöte­ten Viehes hat ohne jeden Verzug nach dem Verenden oder nach vollzogener Tötung des Viehes' bei der Bürgermeisterei des Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich der Tierkörper oder die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, Anzeige zu machen. Die Anzeige bei der Bürgermeisterei muß den Namen und Wohnort des Viehbesitzers, dis Art, das Alter und die Zahl der Tier« enthalten. Die Bürgermeisterei hat die Anstalt auf Kosten der Gemeinde telephonisch zu benachrichtigen.

§ 4.

Die Anzeigepflicht nach § 3 tritt nicht ein bei Verenden

1. von Saugfrrkeln unter zwei Monaten, vorausgesetzt, daß die Ferkel nicht aus einem Gehöft stammen, in dem eine anzeige­pflichtige Seuche herrscht;

2. von Sauglämmern (Ziegen und Schafen) unter 2 Monaten;

3. von nicht tollwutkranken oder dieser Seuche verdächtigen Hunden und Katzen;

4. von Federvieh und Wild.

In diesen Fällen ist es den Besitzern gestattet, die Verschar­rung an einem ihnen zur Verfügung stehenden Platze vorzu­nehmen.

Der Unternehmer der Anstalt ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Tierkörper auf Antrag des Besitzers gelegentlich einer Durchfahrt unentgeltlich mitzunehmen.

8 5-

Die Eigentümer oder Besitzer der gefallenen Tiere oder dessen Leute sind verpflichtet, die Tierkörper und Abfälle aus den Stellungen zu verbringen und bei deren Verladung die nötige Hilf« zu leisten.

§ o.

Das Betreten der Anstaltsräume ist den daselbst nicht be­schäftigten unbeteiligten Personen verboten.

§ 7.

Ist nach den gesetzlichen Bestimmungen das Abledern oder die Verwendung gefallener oder getöteter Tiere verboten, so hat der Besitzer, wenn für bas betr. Tier auf Grund der gesetz­lichen Vorschriften eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, die im Tarif festgesetzte Gebühr an den Unter­nehmer zu zahlen.

Bei Tieren, welche ohne Haut an die Anstalt abgeliefert werden, hat der Besitzer die in dem Tarife festgesetzte.Eebiihr an den Unternehmer zu zahlen.

8 8.

Eemeindewascnplätze dürfen nicht mehr benutzt werden.

8 9.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM. bestraft.

8 10.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- ösfentlichung im Amtsverküudigungsblatt in Kraft.

Alsfeld, den 15. August 1930.

Hessisches Kreisamt Alsfeld.

Betr.: Die Rechnungslegung der Gemeinden nach §§95 ff. DGO; hier: Biicherschlutz und Einsendung der Rechnungen der Gemeinden für das Rj. 1936 an die Gemcinderechnungs- kammer.

An die Bürgermeister des Kreises.

Diejenigen Bürgermeister, die mit Erledigung unserer über- gedruckten Verfügung vom 5. Juli 1937 noch rückständig sind, werden an die sofortige Erledigung erinnert.

Alsfeld, den 4. August 1937.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. Schönhals.