Ausgabe 
10.12.1937
 
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Gießen. 10. Dezember 1937

Beilage der Ob er hessij che n Tageszeitung

Nr. 132. Jahrgang 1937

Kreisamt Gießen

6, 7, 8, 12 und 17 der für das

Kreisamt Büdingen

e) Klauenvieh, das innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Abschlachtung entladen wird."

IV.

Die Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark ver­seuchten Gebietsteilen betreffend, vom 5. Oktober 1037, sowie di« Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche, vom 16. Oktober 1937, und die ergänzenden Bekanntmachungen vom 18. Oktober 1937, 28. Oktober 1937 und 4. November 1937 wer­den aufgehoben. Soweit sich die Vorschriften, dieser Bekannt­machungen auf Sperrbezirke und den Verkehr in Sperrbezirken beziehen, wird erwartet, dast die Bevölkerung und alle Körper­schaften und Organisationen diese Anordnungen freiwillig weiterhin befolgen.

Darmstadt, den 1. Dezember 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

In Vertretung: gez. Reiner.

Bekanntmachuxg.

Die Straßensperre aus der Land-nah« 1. Ort nun« Echzell Grondschwalhei« wird ab L Dezember 1.937 ex fgehobr».

Büdingen, den 29. November 1937.

> Hessisch«, jWeemt Büdingen. Dr. Becker.

..Ich erlassenen Badeordnung zu« widerhandelt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf­gesetzen härter« Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. bestraft.

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung Im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 1. Dezember 1937.

Kreisamt. Dr. Lotz.

Dien st nachrichten.

Landwirt Philipp Göbel von Londorf wurde zum Feld« geschworenen von Londorf ernannt und verpflichtet.

Peter Hahn von Nüddingshausen wurde zum Bürger« meister der Gemeind« Nüddingshausen ernannt und ver« pflichtet.

Ludwig Sack VII. wurde zum 1. Beigeordneten der Ge« meinde Heuchelheim erneut ernannt.

Der Bauer Ludwig I ö ck e l aus Trais-Horlosf wurde er« neut zum Bürgermeister von Trais-Horloff ernannt.

Der Landwirt Wilhelm Damm von Leihgestern wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Leihgestern ernannt.

Der Landwirt Heinrich Becker II. aus Nüddingshausen wurde zum Gemeindekassenverwalter von Nüddingshausen ernannt und verpflichtet.

An die Bürgermeister und die Eendarmeriebcamten des Kreises.

Auf obige Anordnung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 1. Dezember 1937 weisen wir Sie hin und machen Ihnen strengst« Ueberwachung der Vorschriften zur Pflicht.

Gießen, den 2. Dezember 1937.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, betreffend: die inner« Verwaltung und die Vertretung der Kreis« und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. 2. 1924 wird, nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und des Bürgermeisters mit Genehmigung der Landesregierung vom 22. Oktober 1937 zu Nr. III 39 693 für die Gemarkung Lich und die Gemarkung Hof-Albach die nachstehende Polizeiverorbnung erlassen:

§ 1.

Das Baden außerhalb des von der Stadt Lich am Albacher Teich errichteten und betriebenen Waldschwimmbades ist untersagt.

§ 2.

Wer den Bestimmungen des §1 dieser Polizeiverordnung und den Bestimmungen der §§ Waldschwimmbad der Stadt £

Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb

Bekanntmachung

betreffend die Bekämpfung der Biaul- und Klauenseuche.

Vom 1. Dezember 1937.

Auf Grund der Ermächtigung in dem Runderlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 11. No­vember 1937 111 4477/2040/37 (RMBliV. S. 1770) zur ein­heitlichen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in allen betroffenen Gebieten des Reichs wird für das Land Hessen in Ergänzung und Aenderung der seitherigen Anordnungen gemäß §s 17 78 und 79 Abi. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) zunächst folgendes bestimmt:

In erster Linie gelten für di« Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche die Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und di« hierzu ergangenen Aus- führungsvorfchriften des Bundesrats.

Für die Dauer der jetzigen Seuchengefahr wird für das Land Hessen hiermit di« amtsti«rärztlich« Verladeunter- suchung für alles im Eisenbahn- und Schiffsverkehr beför­dert« Klauenvieh angeordnet. Im einzelnen wird hierzu fol­gendes bestimmt: i

Sämtliches im Eisenbahn- und Schiffsverkehr zur Verladung kommende Klauenvieh ist vor der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.

Der Abtransport des Viehs darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.

§ 2.

Di« Untersuchung hat der für den Verladeort zuständige beamtet« Tierarzt oder dessen Stellvertreter vorzunehmen. Die erfolgt« Untersuchung ist auf dem Frachtbrief oder durch be­sonderes amtstierärztliches Zeugnis, das dem Frachtbrief bei­zufügen ist, zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind stets mit dem Dienststempel zu versehen.

§ 3.

Der Besitzer der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vor der beabsichtigten Verladung, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, Mitteilung zu machen.

§ 4.

Von der Verladeuntersuchung ist befreit:

a) Klauenvieh, das an demselben Tage nachweislich bereits amtstierärztlich untersucht worden ist:

d) Klauenvieh, das zur Abschlachtung unmittelbar an einen Schlachthof versandt wird.

§ 5.

Die Kosten der Untersuchungen sind von dem Besitzer zu tragen (Artikel 21 des Hess. Gesetzes vom 18. Juni 1926 Reg.- Bl. S. 161).

§ 6.

Zuwiderhandlungen werden nach §§ 74 ff. des Reichs- Viehseuchengesetzes bestraft.

Bezüglich der Entladeuntersuchungen verweise ich auf die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg.-Bl. S. 2 und S. 158). Der § 3 dieser Anordnung über die Ausnahmen von der An­zeige- und llntersuchungspflicht wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:

Von der Anzeige« und Untersuchungspflicht (§§ 1 und 2) ist befreit:

a) Klauenvieh, das in Kisten und Verschlagen als Stückgut befördert wird;

b) Klauenvieh, das nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht wor­den ist;

C) Klauenvieh, das auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder ande­ren Absatzoeranstaltungen der Pflichtimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unterworfen war, wenn «s am Markttage selbst verladen und bei ver Verladung amtstierärztlich untersucht worden ist und wenn es an dem auf den Markt­tag folgenden Tag bis 24 Uhr seinen Bestimmungsort «r- reicht hat;

6) Klauenvieh, das nach dem Frachtbrief nicht Hber 50 Kilo­meter auf der Bahn befördert worden ist)