Ausgabe 
10.11.1937
 
Einzelbild herunterladen

jjunivod?, 10. Avvember 1937

Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchftpreisen für Speisekartosseln vom 6. September 1937, in der Fassung vom 23. Oktober 1937.

Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom.14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschastsverband Hessen-Nas­sau, Frankfurt a. Main, was folgt:

L

Für die Abgabe von Speisekartoffeln an di« Verbraucher bis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise fest­gesetzt:

1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Darm­stadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Vuchschlag und Neu- Isenburg,

für rote, Weiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­ten je 50 Kg len je 50 Kg.

RM. RM.

bei Abgabe ab Waggon oder Lager

des Empfangsverteilers .... bis zu 2.85 bis zu 3.15 bei Zufuhr frei Keller des Klein­

verteilers ............bis zu 2.95 bis zu 3.25

bei Zufuhr frei Wohnung (Keller)

des Verbrauchers durch den Emp­

fangsverteiler oder ab Verkaufs­

stelle des Kleinverteilers .... bis zu 3.15 bis zu 3.45 bei Abgabe von 5 Kg. an durch den

Kleinverteiler .......bis zu 0.37 bis zu 0.40

2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgeführt sind, für role, weiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­ten je 50 Kg. ten je 50 Kg.

NM. RM.

bei Abgabe von 50 Kg. an .... bis zu 2.70 bis zu 3. bei Abgabe von 5 Kg. an . . . . bis zu 0.33 bis zu 0.36

3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von

50 Kg. an

für rote, weiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­ten je 50 Kg. ten je 50 Kg.

RM. RM.

a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3.15 bis zu 3.45

b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2.70 bis zu 3.

4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt

für rote, weiße

und blaue Sor- für gelbe Sor­

ten je 50 Kg. - ten je 50 Kg RM. RM.

2.35 2.65

' II.

Die Verfandverteilerfvanne beträgt se 50 Kg. 0.20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherböchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.

III.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser An­ordnung zuwiderhandelt, wird gemäß §§ 4 und 6 der Verord­nung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft.

IV.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft.

Darmstadt, den 23. Oktober 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung Stelle für die Preisbildung

I, V.: sez. Reiner.

Vetr.: Erfassung von Altpapier.

An die Bürgermeister des Kreises.

Die Bürgermeister, die unsere ausschriftliche Verfügung vom 22. September d. I. noch nicht erledigt haben, werden mit Frist von 3 Tagen an Erledigung erinnert. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß das mit unserer Verfügung vom 29. Ja­nuar 1937 mitgeteilte Muster für ine Berichterstattung zu ver­wenden ist.

Alsfeld, den 4. November 1937.

Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.

Vetr.: Die Ausstellung von Wandcrgewerbcscheinen und Legiti- mationskartcn für 1938.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, bekannt zu geben, daß die Anträge auf Ausstellung von Wandergewerbescheinen und Legitima­tionskarten für das Jahr 1938 alsbald bei Ihnen gestellt wer­den müssen. Sie haben uns die Anträge unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars vorzulegen. Die Prüfung der An­träge nimmt nach den jetzigen Bestimmungen längere Zeit in Anspruch.

Nur bei frühzeitiger Einreichung der Anträge kann damit gerechnet werden, daß die Scheine bzw. Karten zu Beginn des neuen Jahres im Besitz der Antragsteller sind.

Den Anträgen ist ein Lichtbild des Betreffenden beizu- fügen. Paßbilder, die den Inhaber in irgendeiner Uniform der Partei oder ihrer Unterorganisationen darstellen, sind nicht zu­lässig. Auf der Rückseite des Bildes ist der Name zu verzeich­nen, damit Verwechslungen vermieden werden. Das Lichtbild mutz aus neuerer Zeit stammen und darf keinen Dienstsiegel oder einen Teil eines solchen tragen. Auf unsere übergedruckte Verfügung vom 21. Dezember 1934 machen wir besonders auf­merksam und empfehlen deren genaue Beachtung.

Die ausgestellten Wandergewerbescheine werden von uns an die zuständigen Finanzämter abgegeben, bei denen sie von den Eesuchstellern gegen Entrichtung der Gewerbesteuer in Empfang genommen werden können. Die für die Ausstellung des Wandergewerbescheines zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird unmittelbar von uns erhoben.

Alsfeld, den 2. November 1934.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals.

Vetr.: Die Beiträge der Gemeinden zur Kreislichtbildstelle im Rechnungsjahr 1937.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wir ersuchen Sie, obige Beiträge, deren Höhe seit Jahren festliegt, bis 15. Dezember 1937 an die Kreiskasse (Postscheck­konto 10 844 Frankfurt a. M.) einzahlen zu lassen.

Alsfeld, den 4. November 1937.

Kreisschulamt Alsfeld. I. V.: Walter.

Älkoholverbot für Jugendliche.

Der Reichsführer ff und Chef der Deutschen Polizei macht in einem Runderlatz den Polizeibehörden zur Pflicht, mit Nach­druck darüber zu wachen, daß die nach § 16 des Gaststätten- gefetzes zum Schutz der Jugend bestehenden Anordnungen genau beachtet werden.

Nach § 16 des Gaststättengesetzes ist verboten:

1. An Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Ge- nutzmittel im Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel zu eigenem Genüsse zu verabreichen.

2. An Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten oder seines Vertreters auch ander« geistige Getränke oder Tabak­waren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft zu eigenem Genüsse zu verabreichen.

Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht.

In allen deutschen Landesteilen bestehen polizeiliche An­ordnungen, die eine Teilnahme Jugendlicher an öffentlichen Tanzlustbarkeiten verbieten.

Ich ersuche mit Nachdruck darüber zu wachen, daß die im Interesse der Jugend ergangenen und unbedingt notwendigen Anordnungen genau beachtet werden.

Bekanntmachung.

Am Mittwoch, dem 10. November 1 937, findet für den Kreis Alsfeld in der Zeit von 2 bis 5 Uhr nachmittags im Staatlichen Gesundheitsamt Alsfeld, Hindenburgstratze-27, ein Lupussprechtag statt, bei dem der Beauftragte für bi«. Lupusbekämpfung, Herr Prof. Dr. W. Schultze, Leiter der Universitäts-Hautklinik Gießen, oder dessen Vertreter anwesend sein werden.

Alle Lupuskranken und alle Personen, die den Verdacht haben, daß es sich bei ihrer Hauterkrankung um einen Lupus handeln könnt«, haben die Möglichkeit, sich zur kostenlosen Unter­suchung in der oben angegebenen Beratungszeit vorzustellen.

Alsfeld, den 4. November 1937.

Staatliches Gesundheitsamt.

Dr. Vetzberger, Med.-Rat., Amtsarzt.