klmtsverkündigungsblatt
bet Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Hlsfelb
9lr. t22 Jahrgang 1937 Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung Gieben. 10. November 1937
Kreisamt Gießen
Betr.: Straßensperrung in Allendors/Lda., am 10. Nov. 1937.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 34 der Reichsstraßenverkehrsordnung wird die Landstraße 1. Ordnung Nr. 216, Abteilung Ortsdurchfahrt Allendorf (Hauptstraße), am 10. November 1937, anläßlich des Nickelsmarktes, für jeden Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt innerhalb der Gemeinde Allendorf; entsprechende Umleitungsschilder werden aufgestellt.
Gießen, den 6. November 1937.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Vetr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für da» Kalenderjahr 1938.
An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises.
Cie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahr« 1938 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, baß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.
Bezüglich der in die Wandergewerbeschsine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir: >
Das Lichtbild muß »naufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, «ins Kopfgrötze von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung «ingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Lichtbild des Unternehmers, wenn «in Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden weroen.
Lichtbilder, di« bereits in Wandergewerbeschein« einaeklebt und abgestempelt waren und von den Titandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.
Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, «in Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzufllhren.
Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen.
Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe- Scheine liegt im Interesse der Wandergcwerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Schein« vorgebeugt wird. Die Wandergewerdetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.
Falls Maudergewcrbeschcine nur noch für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen, ist dies in ®C|t Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.
.Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des 'Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustcllen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Auf unser Ausschreiben vom 21. Februar 1935 nehmen wir Bezug.
• .machen wir. Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie
nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59 Ziffer 1 bis 4 GO.)
Gießen, den 27. Oktober 1937.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr.
Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1938.
An die Polizeidirektion Gießen
»nd die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.
Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Lvaren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jah- res im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein kön- neP- Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gefchriebenen Formulars baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist der Bürgermeister des »Rrederlafsungsortes der Firma zuständig, in Gießen di« Polizei, direktion.
In die Legitiniationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unausgezogene Lichtbilder zuzulasien, die eine Kopfgrößs von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden., Lichtbilder, die bereits in Legitimations- ^gleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurllckzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden.
.Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Ligitimations- karte zu erwerben. Der Antragsteller muß äuch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betret» Ben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkausen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder ‘ solchen Bersonen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschästs- oetrieBe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. — -öet Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.
. Zur Berechnung der zu erhebenden Gebühr ist in den Be- u « n Dön Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat.
Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Jnteresie der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pslicht.
Gießen, den 27. Oktober 1937.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. F u h r.


