Mittwoch, 10. NovemVer 1937
I
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung, betreffend Verbot des Nutz- und Zuchtoiehmarktes in Eietzen.
Vom 2. November 1937.
Auf Grund der §§ 18, 28 und 74 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird die Abhaltung des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Gießen bis auf weiteres verboten.
D a r m ft a d t, den 2. November 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
Sn Vertretung: Reiner.
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung betreffend Maul- und Klauenseuche.
Vom 28. Oktober 1937.
Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1937 in der Fassung der Ersten Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 18. Oktober 1937:
.Jegliche Einfuhr von Klauentteren (Zucht-, Nutz- und Schlachtttieren) aus Baden, der Pfalz und dem Saarland nach Hessen ist verboten" ,
wird auch auf die Kreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach und Schotten ausgedehnt.
Darmstadt, den 28. Oktober 1937.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —.
I. V.: Reiner.
Bekanntmachung.
Vetr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1938.
An die Polizeiämtcr Friedberg und Bad-Nauheim sowie die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises!
Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1938 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang'nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.
Zu der nach der/Bekanntgabe des Reichskanzlers, betreffend Ausführmigsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom Marz 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken
Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unauf- gezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf -oahre Lin; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie'des Unternehmers; wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wanderqewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. . ,
Photographien, die von uns bereits tn Wandergewerbescheinen eingeklebt' und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden sind unzulässig, und daber von Ihnen zurückzugeben.
Die Anträge 'wollen Sie uns unter Benutzung des vor- qeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein-Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke ferlbieten will ern Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift tn zwei Ausfertigungen dem Bericht beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzu- "^Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Friedberg anzumelden
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber dre Beitrage für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines oder nut Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheines beizuschließen. In dem Formular ist noch anzugeben, welches Transportmittel benutzt werden soll. , ...
Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder stutzer ' bereits im Besitze eines Wandergewerbescheines waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheines zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine Liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, ba hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bet Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen
Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. , „ u , . . ™.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wander
gewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.
Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.f
Friedberg, den 4. November 1937.
Hessisches Kreisamt Friedberg: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Vetr.: Eewerbelegitimationskarten für Kalenderjahr 1938.
An die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim und die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises!
Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte die nach § 44a der Gewerbeordnung aus die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsühliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten - sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen
Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Bad-Nauheim und Friedberg die Polizeiämter.
Ferner ist bestimmt worden, daß in den Legitimations- karten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zugelassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu bemerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. ,
Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung haben. Ferner darf das Ankäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen'Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. .
Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist tn den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen oder kleineren Umfang hat.,
Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung bei' Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der int Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.
Die Legitimationskarten werden nach Ausstellung von uns an die Bürgermeistereien bzw. Polizeiämter übersandt. Persönliches Erscheinen zwecks Abholung der Legitimationskarten am Kreisamt ist zwecklos.
Friedberg /H., den 4. November 1937.
Hessisches Kreisamt Friedberg:
Dr. Braun.


