5lmtsverkündigung§blatt
der Kreisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb
Sie. 131. Aavrsang 1V37 Beilage der Oderheffifchen Tageszeitung I Gietzen. 8.Dezember 1S37
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Reichsautobahnarbeiten wird die Landstraße II. Ordnung: Nr. 154, Abtlg. Oppenrod—Burkhardsfelden, vom 1. bis 31. Dezember 1937 für jeglichen Verkehr g«. sperrt. Umleitung erfolgt über Reiskirchen.
Di« aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten. Gießen, den 26. November 1937.
Hessisches Kreisamt: Dr. Lotz.
Kreisamt Friedberg
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhsutter und Stroh aus Holland, Luxemdurg und Belgien.
Vom 20. November 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
8 l.
Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfutter und Stroh aus Holland. Luxemburg und Belgien sowie über diese Länder ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der 88 74 ff des Viehseuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 20. November 1937.
Der Ncichsstatthalter tn Liessen — Landesregierung.
I. B.: Reiner.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Die Erhebung einer Hundesteuer durch den Kreis Büdingen im Kalenderjahr 1938.
Bekanntmachung
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der Kreisausfchutz unterm 8. November 1937 beschlossen hat, auch für das Kalenderjahr 1938 in denjenigen Gemeinden, die eine Hundesteuer für bas genannte Jahr nicht erheben, sowie in den selbständigen Gemarkungen des Kreises, ein« Kreishundesteuer in Höh« d«r staatlichen Sätze zu erheben. Letzter« haben sich gegen das Vorjahr nicht geändert.
Hierbei wird noch besonders darauf hingewiesen, daß nach 8 7 der Hundesteueroerordnung vom 4. XI. 1921/22. XII. 1923 jeder Hundehalter, der sich am 1. Januar kommenden Jahres im Besitz« eines Hundes befindet, verpflichtet ist, di« volle Jah- ressteuer ohne Rücksicht auf die demnächstig« Dauer des Hunde- besttzes zu entrichten.
Büdingen, den 28. November 1937.
Hessisches Kreisamt Büdingen. 3. V.: Kessel.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 54.
Bekanntmachung.
Betreffend: Umnumerierung btt Kraftfahrzeuge.
Rach 8 60 der Ctraßen-Verkehrs-Zulassungsordnuna vom 18. November 1937 — RGBl. I Nr. 123 vom 16. 11. 1937 — müssen die Kennzeichen an Kraftfahrzeugen ab 1. Oktober 1938 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde hergestellt sein.
Di« zur Zeit stattfindende Umnumerierung der Kraftfahrzeuge in Hessen bietet schon jetzt Gelegenheit, die Kennzeichen nach der neuen Vorschrift herstellen zu lassen. Form und Größe der neuen Kennzeichen müssen den Mustern und Maßen der Anlage II, Seit« 1240 des Reichsgesetzblattes Nr. 123 entsprechen.
Lauterbach, den 23. November 1937.
Kreisamt Lauterbach. Bonhard,
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Niederjossa.
In der Gemeinde Niederjossa Kreis Hersfeld, ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden.
Die Gemeinden Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter- Wegfurth werden zum Veobachtungsgebiet erklärt.
Auf das Veobachtungsgebiet finden die Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 6. 11. 1937, ABBl. Nr. 122, Anwendung.
Lauterbach, den 4. Dezember 1937.
Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel.
Kreisamt Schotten
Bekanntmachung
betreffend die Bctämpsung der Maul- und Klauenseuche.
Vom 1. Dezember 1937.
Auf Grund der Ermächtigung in dem Runderlaß des Herrn Reichs- unv Preußischen Ministers des Innern vom 11. No- v°mder 1937 — 111 4477/2040/37 - (RMVliV. S. 1770) zur einheitlichen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in allen betroffenen Gebieten oes Reichs wirs für das Land Hessen in Ergänzung und Aenderung der seitherigen Anordnungen gemäß §§ 17 78 und 79 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) zunächst folgendes bestimmt:
In erster Linie gelten für die Bekämpfung d«r Maul- und Klauenseuche die Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 20. Juni 1909 (RGBl. S. 5191 und die hierzu ergangenen Aus- führungsvorschriften des Bundesrats.
Für die Dauer der jetzigen Seuchengejahr wird für das Land Hessen hiermit di« amtstierärztliche Verla den n t«r = suchung für alles im Eisenbahn- und Schiffsverkehr beförderte Kläuenvieh angeordnet. Im einzelnen wird hierzu folgendes bestimmt:
Sämtliches im Eisenbahn- und Schiffsverkehr zur Verladung kommende Kläuenvieh ist vor der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.
Der Abtransport des Viehs darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.
Die Untersuchung hat der für den Verladeort zuständige beamtete Tierarzt oder dessen Stellvertreter vorzunehmen. Die erfolgte Untersuchung ist auf dein Frachtbrief oder durch besonderes amtstierärzrliches Zeugnis,, das dem Frachtbrief bei- zufügen ist, zu bescheinigen- Die Bescheinigungen sind stets mit dem Dienststempel zu versehen.
§ 3.
Der Besitzer der zu verladenden Tiere hat ,dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vor der beabsichtigten Verladung, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, Mitteilung zu machen.
§ 4.
Von der Verladeuntersuchung ist befreit:
a) Klauenvieh, das an demselben Tage nachweislich bereits amtstierärztlich untersucht worden ist;
b) Klauenvieh, das zur Abschlachtung unmittelbar an einen Schlachthof versandt wird.
§ 5.
Die Kosten der Untersuchungen sind von dem Besitzer zu tragen (Artikel 21 des Hess. Eefetzes vom 18. Juni 1926 — Reg.- Bl. S. 161 —).
§ 6.
Zuwiderhandlungen werden nach §§ 74 ff. des Reichs- viehseuchengefetzes bestraft.
Bezüglich der Entladeuntersnchungen verweise ich auf die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vöm 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg.-Bl. S. 2 und S. 158). Der § 3 dieser Anordnung über die Ausnahmen von der Anzeige- und Untersuchungspflicht wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:
„Von der Anzeige- und Untersuchungspflicht (§§ 1 und 2) ist befreit:
a) Klauenvieh, das in Kisten als Stückgut
befördert wird;


