Mittwoch, 8. Dezember 1937
b) Klauenvieh, das nachweislich innerhalb der letzten 24 Sinn- Ven bei der Verladung amtstierärztlich unterlucht wor-
c) Klauen'oieh, das auf Zucht« und Nutzviehmärkten oder ande« ren Abfatzoeranitaltungen der Pflichtimpfung gegen Maul« und Klauenseuche unterworfen war, wenn es am Markttage selbst verladen und bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden ist und wenn es an dem aus den Markt« tag folgenden Tag bis 24 Uhr seinen Bestimmungsort erreicht hat; , , . , ,,
d) Klauenvieh, das nach dem Frachtbrief nicht ilber 50 Kilo- meter auf der Bahn befördert worden ilt; .
e) Klauenvieh, das innerhalb eines dfsentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Abschlachtung entladen wird." .
IV.
Die Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend, vom 5. Oktober 1937, sowie di« Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche, vom 18 Oktober 1937, und bi« ergänzenden Bekanntmachungen vom 18 Oktober 1937, 28. Oktober 1937 und 4. November 1937 wer« den aufgehoben. Soweit sich die Vorschriften dieser Bekanntmachungen auf Sperrbezirke und den,Verkehr in Sperrbezirken beziehen, wird erwartet, daß di« Bevölkerung und alle Körperschaften und Organisationen diese Anordnungen freiwillig weiterhin befolgen.
D a r m st a b t, den 1. Dezember 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: gez. Reiner.
Kreisamt Alsfeld______|
Bekanntmachung
betressend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
Vom 1. Dezember 1937.
Auf Grund der Ermächtigung in dem Runderlatz des Herrn ^sichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 11. November 1937 — III 4477/2040/37 — (NMBliV. S. 17/0) zur einheitlichen Bekämpfung der Maul- und „Klauenseuche in, allen betroffenen Gebieten des Reichs wird für das Land Hessen in Ergänzung und Aenderung der seitherigen Anordnungen gemag ks 17 78 und 79 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) zunächst folgendes bestimmt:
In erster Linie gelten für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche die Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 20. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und die hierzu ergangenen Aus- führungsvorschriften des Bundesrats.
Für die Dauer der jetzigen Seuchengefahr wird für das Land Hessen hiermit die amtstierärztliche Ve r l ade u n t« r- s nch u n g für alles im Eisenbahn- und Schiffsverkehr besor- dect« Klauenvieh angeordnet. Im einzelnen wird hierzu folgendes bestimmt:
Sämtliches im Eisenbahn- und Schiffsverkehr zur Verladung kommende Klauenvieh ist vor, der Verladung amtstrerarztlrch zu untersuchen. , , „ .,
Der Abtransport des Viehs darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und di« Sendung von dem beamteten Tierarzt sreigegeben ist. § ?
Die Untersuchung hat der für den Verladeort zuständige beamtete Tierarzt oder dessen Stellvertreter vorzunehmen Die erfolgt« Untersuchung ist auf dem Frachtbrief oder durch be- fonderes amtstierärztliches Zeugnis, das dem Frachtbrief v«l- zusügen ist, zu bescheinigen. Di« Bescheinigungen find stets mit oem Dienststempel zu versehen. $
Der Besitzer der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vor der beabsichtigten Verladung, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, Mitteilung zu machen.
■§ 4.
Von der Derladeuntersuchung ist befreit:
a) Klauenvieh, das an demselben Tag« nachweislich bereits amtstierärztlich untersucht worden ist;
d) Klauenvieh, das zur Abschlachtung unmittelbar an einen Schlachthof versandt wird.
§ 5.
Die Kosten der Untersuchungen find von dem Besitzer zu tragen (Artikel 21 des Hess. Gesetzes vom 18. Juni 1926 — Reg.« Bl. S. 161 —).
§ 6.
Zuwiderhandlungen werden nach §§ 74 ff. des Reichs- »iehfeuchengejetzes bestraft.
Bezüglich der «atladeunterftchusgeu verweise ich auf die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom
13. ounuuc 1U3O/6. September 1928 (Reg.-Bl S. 2 und S. 158). Der 8 3 dieser Anordnung über die Ausnahmen von der An- zeige- und Untersuchungspflicht wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:
„Von der Anzeige- und Untersuchungspflicht (88 1 und 2) ^j^lauenvieh, das in Kisten und Verschlagen als Stückgut befördert wird; , , , ,, . , .. _.
b) Klauenvieh, das nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht wor-
c) Klauen'oieh, das auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder ande-
1 ren Absatzveranstaltungen der P,l,chtimp,ung gegen Maul- und Klauenseuche unterworfen war, wenn es am Ulaikttage selbst verladen und bei der Verladung amtstierarztlich untersucht worden ist und wenn es an dem auf den Marit« tag folgenden Tag bis 24 Uhr seinen Bestimmungsort er-
d) Klauenvieh, das nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer auf der Bahn befördert worden ist;
e) Klauenvieh, das innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Abschlachtung entladen wird."
Die Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark ver- feuchten Gebietsteilen betreffend, vom 5. Oktober 1937, sowie sie Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche, vom 16 Oktober 1937, und die ergänzenden Bekanntmachungen vom 18 Oktober 1937, 28. Oktober 1937 und 4. November 1937 werden aufgehoben. Soweit sich Vie Vorschriften dieser Bekanntmachungen auf Sperrbezirke und den Verkehr in Sperrbezirken beziehen, wird erwartet, daß die Bevölkerung und alle Korper- schasten und Organisationen diese Anordnungen freiwillig weiterhin befolgen.
Darmstadt, den 1. Dezember 1937.
Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: gez. Reiner.
Alsfeld, den 2. Dezember 1937.
Betr.: Dekümpsung der Maul- und Klauenseuche.
An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
Auf die vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen, bei Zuwiderhaiib« lang Strafanzeige zu erheben. „ .
Insbesondere weisen wir auch auf die Aufhebung des Verbotes der überörtlichen Veranstaltungen hin, vorbehaltlich des Schlußsatzes unter IV vorstehender Bekanntmachung.
Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.
Viehscuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauh,utter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien.
Vom 20. November 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
Die Eiil- und Durchfuhr 'von frischem Fleisch, Rauhfutter! und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien sowie über, diese Lander ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen beiy Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
F 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
D a r m st a d t, den 20. November 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner.
Bekanntmachung.
Betr.: Verlaufssonntage vor Weihnachten.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. 11. 1937, derzusolge in diesem Jahre nur zwei, Verkausssoyntage vor Weihnachten freigegeben worden sind, bringen mit hiermit zur . allgemeinen Kenntnis, daß offene Verkaufsstellen am 12. und 19. Dezember 1937 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr offen gehalten werden dürfen.
Alsfeld, den 1. Dezember 1937.
Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.
Alsfeld, den 1. Dezember 1937. Betr.: Wie vorher.
An die Bürgermeister des Kreises.
Wir weifen Sie auf die vorstehende Bekanntmachung vom 1.12. 1937 hin und empfehlen Ihnen, die Einzelhandelsgeschäfte Ihrer Gemeinde auf die Regelung der Verkaufssonntage vor Weihnachten aufmerksam zu ntüdjen. Gleichzeitig ist die vorstehend« Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen.
- Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.


