Ausgabe 
6.10.1937
 
Einzelbild herunterladen

Kmtsverkündigungsblatt

der Ureirämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Re. 111. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhesfijchen Tageszeitung Gießen. «.Oktober 1937

Kreisamt Gießen

Polizeiverordnung über das Sammeln von Roßkastanien.

' Vom 27. September 1937.

Auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 7. 1911 in der Fassung des Adänberungsgesetzes vom S. 1. 1937 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen u. Buhen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen folgende Polizei­verordnung erlassen:

§. 1-,

Beim Sammeln der Roßkastanien ist das Werfen und Schlagen mit Steinen, Stöcken, Stangen und dergleichen nach den Früchten verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Be­stimmungen «ine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM die im Falle der Uneinbringlichkeit in Hast um­gewandelt wird, bestraft.

Die Strafe trifft auch die Eltern, Vormünder und andere Erziehungsberechtigte, die es an der erforderlichen Belehrung und Beaufsichtigung der ihrer Erziehungsgewalt unterstehenden Jugendlichen fehlen lassen.

§ 3.

. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 27. September 1937.

Der Reichsstatthalter «n Hessen Landesregierung. In Vertretung: Reiner.

An die Bürgermeister und Gendarmeriebeamten des Kreises.

Auf obige Polizeiverordnung vom 27. v. Mts. weisen wir Sie hin mit dem Auftrag, die Einhaltung zu überwachen und gegen Zuwiderhandlungen mit aller Schärfe oorzugehen.

Gießen, den 2. Oktober 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Kreisamf Friedberg

Betreffend: Nacherhebung zur Bodenbcnutznngsaufnahme 1937.

An die Herren Bürgermeister des Kreises Friedberg.

Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung unb Landwirtschaft hat die Vornahme einer Nacherhebung zur Bodenbenutzungsaufnahme 1937 angeordnet. Die örtliche Durch­führung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt in Hessen den Bürgermeistern, die zentrale Durchführung und Aufarbeitung dem Hessischen LandesstaUstischen Amt in Darmstadt.

In allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten und von Futterpflanzen zur Samengewinnung, sowie die Spät« Braten von Flachs mit Hilfe von Zählbezirkslisten zu ermitteln.

Außerdem, ist der, Anbau von Gartengewächsen in Freiland­kultur unter Mitwirkung der Ortsbauernführer und anderer geeigneter Sachkundiger noch zu ermitteln, soweit es sich dabei um Bor-, Nack oder ^^''^enkulturen handelt.

Die erforderlichen Zählpapiere gehen Ihnen in den nächsten Tagen unmittelbar vom Landesstatistischen Amt in Darmstadt zu. Soweit sie bis zum 5. Oktober dort nicht eingetroffen sind, ist unverzüglich beim Landesstatistischen Amt (Fernruf 7711, Reb"- teile 941) zu reklamieren.

Die Erhebung dient lediglich volkswirtschaftlichen und statistischen Zwecken, namentlich der Beurteilung der Lage der Futter-, Saatgut- und Nahrungsmittelversorgung. Es i>t daher dringend notwendig, daß die Betriebsinhaber auf Be- fragung der ehrenamtlichen Zähler bereitwillig und wahrhecks- gcmäß Auskunft geben, wozu sie auch gesetzlich verpflichtet sind. Die mit '.er Durchführung der Erhebung betrauten Personen sind ,nach der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, über die betriebsweisen Angaben das Amtsgeheimnis zu wahren. Un- wahrlcheinliche Ano^ben können durch amtlich verpflichtete Sach­verständige an Ort und Stell« nachgeprüft werden.

Von den Zählpapieren ist lediglich die Urschrift der Ee- meindeliste zu den Gemeindeakten zu nehmen: die Reinschrift und die Zählbezirkslisten sind spätestens am 20. Oktober 1937 unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt ein« zusenden.

Friedberg, den 22. September 1937.

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Polizeiverordnung über das Sammeln von Roßkastanien.

Vom 27. September 1937.

Auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 des Gesetzes, die innere Verwaltung und di« Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 7. 1911 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. 1. 1937 und der Reichsverordnung über Vermügensstrafen u. Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen folgend« Polizei­verordnung erlassen:

§ 1.

, Beim Sammeln der Roßkastanien ist das Werfen und Schlagen mit Steinen, Stöcken, Stangen und dergleichen nach den Früchten verboten.

§ 2. ' .

Zuwider ha nd l u N gen werden, soweit nicht nach anderen Be­stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM di« im Falle der Uneinbringlichkeit in Haft um- gewandelt wird, bestraft.

Die Straf« trifft auch die Eltern, Vormünder und andere Erziehungsberechtigte, die es an der «rforderlichen Belehrung und Beaufsichtigung der ihrer Erziehungsgewalt unterstehenden Jugendlichen fehlen laffen,

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 27. September 1937.

Der Reichsstatthalter >n Hessen Landesregierung.

In Vertretung: Reiner.

Kreisamt Büdingen

Anordnung

betreffend die Festsetzung von Sorten-Zuschlägen für die Speise- kartosselnJuli" undfrühe Hörnchen".

Vom 17. September 1937.

, Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Rr. 291 vom.14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt:

I.

(1) Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger­festpreise (RM 2.65 je 50 Kilogramm frachtfrei Empfanqstation) wird für dieJuli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von NM. 1. i« 50 Kilogramm und fürfrühe Hörnchen", Tannenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte ein solcher von RM. 2. je 50 Kilogramm gestattet.

(2) Für dieJuli" (Nieren) undfrühe Hörnchen", Tan- nenzapfen (rote Mäuse) und Eifeler Platte erhöhen sich die in meiner Anordnung vom 6. September 1937 betreffend die Fest­setzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speisekartoffeln für gelbfleischige Speisekartoffeln festgesetzten Verbraucherhöchst­preise entsprechend.

II.

5Bcr vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. No­vember 1936 (Reichsgesetzblatt I S 955) bestraft.

III.

Diese Anordnung,tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft und ver­liert ihre Gültigkeit mit dem 31. Dezember 1937.

. . Darmstadt, den 17. September 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung Stelle für die Preisbildung.

I. V.: gez. Reiner.