Ausgabe 
5.11.1937
 
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Kmlsverkündigungsblatt

der Rreirämter Gietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb

Rr. 120. Fadrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Giosten. I.November 1937

Kreisamt Büdingen

Betr.: Den Amtstag in Nidda.

Bekanntmachung.

Wir beabsichtigen mit Wirkung vom November 1937 an wieder regelmäßig einmal monatlich einen

Amtstag aus der Bürgermeisterei Nidda abzuhalten, und zwar regelmäßig am zweiten Freitag eines jeden Monats.

Für 1937 finden die Amtstage sonach am 12. November und am 10. Dezember, jeweils um 11 Uhr vormittags, statt.

Büdingen, den 2. November 1937.

Kreisamt Büdingen: Dr. Becker.

Betr.: Die Erteilung von Wandergewerbescheinen sür das Kalenderjahr 1938.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Nach § 60 der Gewerbeordnung ist der Wandergewerbeschein nur sür die Dauer des Kalenderjahres gültig. Sie wollen des­halb allo diejenigen Personen, die den Gewerbebetrieb im Um­herziehen im Kalenderjahr 1938 fortsetzen oder beginnen wollen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheines bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes zu stellen.

Der Wandergewerbeschein darf nur dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 57 bis 57b der Ge­werbeordnung nicht vorliegen. Hiernach dürfen unter anderem Personen Wandergewerbescheine nicht erhalten, die wegen Hoch­oder Landesverrats verurteilt oder wegen anderen Tatsachen verdächtig sind, das Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken zu mißbrauchen.

Für die Entgegennahme der Anträge sind vorgeschriebene Formulare zu verwenden. Bei der Berichterstattung sind die evtl. Versagungsgründe genau anzugeben. Auch wenn nur der geringste Verdacht der Unzuverlässigkeit des Antragstellers be­steht, ist dies besonders zu bemerken.

Die den Anträgen beizufügenden Photographien müssen aus neuester Zeit sein und mindestens die Größe von 4,5 mal 6 Zentimeter haben. Bereits verwendet gewesene Photogra­phien sind zurückzuweisen. Auf der Rückseite ist der Name des Antragstellers zu verzeichnen, damit Verwechslungen vermieden werden. Für Begleitpersonen -sind Photographien nicht er­forderlich.

Falls Drucksachen oder Bildwerke feilgehalten bzw. feil­geboten weiden sollen, ist den Anträgen stets ein von den An­tragstellern selbst unterschriebenes Verzeichnis in doppelter Aus­fertigung beizuschließen. Bei Anträgen auf stempelfreie Aus­stellung der Wanbergcwerbescheine ist stets ein Armutszeugnis dem Antrag beizuschließen. Die Ausstellung von Bescheinigungen, wie dies seither vielfach gehandhabt worden ist, ist zwecklos.

Die von uns ausgestellten Wandergewerbescheine werden unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben, woselbst sie von den Antragstellern gegen Entrichtung der Wander­gewerbesteuer in Empfang genommen werden können.

Für Jugendliche das heißt für noch nicht 25 Jahre alte Personen, können Wandergewerbescheine nur dann ausgestellt werden wenn sie Ernährer einer Familie und bereits vier Jahre tm Wandergewerbe tätig sind.

Büdingen, den 2. November 1937.

Kreisamt Büdingen: Dr. Becker.

Betr.: Erteilung von Legittmationskarten für das Kalender­jahr 1938.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Nach § 44a der Gewerbeordnung ist die Legitimationskarte nur für die Dauer des Kalenderjahres gültig. Sie wollen alle die Personen, die im Kalenderjahr 1938 Warenbestellungen auf­suchen oder Waren aufkaufen wollen, durch wiederholte orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Ertei­lung der Legitimationsrarten zu stellen. Zur Stellung der An­träge ist die Firma verpflichtet, für die die Bestellungen aus­gesucht oder Waren ausgekauft werden sollen.

Handlungsagenten (Provisionsreisende) müssen di« Karten als selbständige Gewerbetreibende beantragen.

Den Anträgen ist ein Lichtbild des Reisenden beizufUgen. Dasselbe muß aus neuester Zeit stammen und mindestens di« Größe von 4,5 mal 6 Zentimeter haben. Auf der Rückseite ist der Name zu verzeichnen, damit Verwechslungen vermieden werden.

Die Legitimationskarte darf nur dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 57 bis 57b der Ge­werbeordnung gegen den Reisenden nicht vorliegen. Hiernach dür­fen also u. a. Personen Legitimationskarten nicht erhalten, dis wegen Hoch- oder Landesverrats verurteilt, oder wegen anderer Tatsachen verdächtig sind, das Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken zu mißbrauchen. In den Berichten sind evtl. Ver­sagungsgründe genau anzugeben. Auch wenn nur der geringst» Verdacht der Unzuverlässigkeit des Antragstellers besteht, ist dies besonders zu bemerken.

Die Stempelabgabe beträgt 5 bis 20 RM. und ist vor Er­teilung der Legitimationskarte zu entrichten. Sie bemißt sich nach dem Umfang des Geschäfts.

Büdingen, den 2. November 1937.

Kreisamt Büdingen: Dr. Becker.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 44.

Bekanntmachung

Wegen Ausführung von Kanalarbeiten wird die Landstraße II. Ordnung Nr. 100, Abtlg. Landstraße I. Ordnung Nr. 244 Crainfeld ab sofort bis 15. November 1937 für jeglichen Ver­kehr ge sper r t.

Umleitung erfolgt über Grebenhain und Nieder-Moos.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Lauterbach, den 30. Oktober 1937.

Kreisamt Lauterbach: Bon Hard.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Umnumericrung der Kraftfahrzeuge in Hessen; hier; tm Kreis Alsfeld.

Anläßlich der Umnumerierung der Kraftfahrzeuge im Kreis Alsfeld werden dauernd schriftlich oder telephonisch Gesuche um Frist zur Vorführung von Kraftfahrzeugen aus irgendwelchen stichhaltigen oder nichtstichhaltigcn Gründen an uns gerichtet. Wir bitten dringend oie Kraftfahrzeugbesitzer des Kreises Als­feld, in Anbetracht der Tatsache, daß etwa 2000 im Kreis Als­feld zugelassener Kraftfahrzeuge umnumeriert und gestempelt werden müssen und diese Arbeit in sieben Wochen dnrchgeführt sein muß, von Einreichung von Gesuchen Abstand zu nehmen und die Kraftfahrzeuge zu dem aufgcgebenen Termin zur Stempelung der Kennzeichen vorzuführen. Hierbei sind unter allen Umständen die Kraftfahrzeugscheine (Zulassungsscheine) und Kraftfahrzeugbriefe (sofern letztere ausgestellt sind), mit­zubringen. Wenn sie nicht im Termin vorgelegt werden, kann auch nicht die Stempelung der Kennzeichen erfolgen. Sofern Kraftfahrzeugbesitzer Kraftfahrzeugbriefe nicht in Händen haben, sind sie von ihnen umgehend zu beschaffen. Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß die Kennzeichen den in der Reichs- straßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 und der Ausfllh- rungsanweisung hierzu vom 29. September 1934 angegebenen Matzen entsprechen müssen. Nicht vorschriftsmäßig gestrichene Kennzeichen werden zurückgewiesen.

Alsfeld, den 27. Oktober 1937.

Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.

Al s f« l'd, den 27. Oktober 1937.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeister des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist von Ihnen ortsüblich be­kannt zu geben.

Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.