Ausgabe 
5.9.1937
 
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Sonntag, Z. September 1937

behandeln sind sämtliche in der Zwischenzeit milbenscuchcnkrank h.-sundene Bienenvölker sowie sämtliche im Umkreis von zehn Kilometern besindliche Bienenvölker.

Leere gebrauchte Bienenwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder im Freien belassen werden, wenn der nltc Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht oder, wenn sie so verschlossen ist, daß den Bienen jeder Zutritt ver­wehrt wird. ' <

§ 3.

Wer seine Bienenvölker in ein Wandertrachtgebict ver­bringt, hat sich eine Bescheinigung des für seinen heimatlichen Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber <1115= stellen zu lassen, wievielc seiner Völker er mit auf die Wauder- rung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheini­gung ist dem Bürgermeister des Wanderorts auszuhändigen.

Jeder Wanderstand ist mit voller Anschrift des Besitzers der dorthin verbrachten Völker und mit deren Zahl zu versehen.

Zn verseuchte Gebiete (§ 1 Abs. 4) dürfen Bienenvölker nicht eingefiihrt werden: ebensowenig dürfen aus solchen Gebie­ten Bienenvölker ausgeführt werden. Das Kreisamt gibt be­kannt, welche Gebiete als verseucht gelten.

Etwaige Entseuchungsmaßnahmcn müssen spätestens einen Monat vor Beginn der Wandcrtracht durchgeführt fein.

8 4.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung znwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. , '

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Darmstadt, den 17. August 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

In Vertretung: gez. Reiner.

Alsfeld, den 27. August 1937.

Betr.: Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Milbenseuche der Honigbienen vom 17. August 1937.

An di« Bürgermeister des Kreises.

Auf vorstehende Verordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung machen wir Sie besonders aufmerksam und empfehlen, die in Frage kommenden Personen darauf hiuzuweifen. . .

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: S e ! b e r t.

Bekanntmachung. ,

Betreffend: Die Abhaltung von Biehmärkten in Alsfeld.

Die Abhaltung des Schweinemarktes am 6. September 1937 i Alsfeld wird genehmigt. Auf Grund des Reichsviehseuchen- "gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften werven nachstehende Anordnungen getroffen:

1. Es dürfen Schweine im Besitze von Züchtern aus Oberhcssen, den Kreisen Marburg und Ziegenhain, von Händlern, die im Kreise Alsseld ihren festen Wohnsitz haben und von der Viehvcrwertuiig in Alsfeld aufgetrieben werden. Die Schweine müssen frei sein von Erscheinungen, die den Aus­bruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tieres. Hustende Schweine und solche mit verdäch­tigen Hautausschlägen werden beim Auftrieb zurückgewicsen: desgleichen die sogenannten Kümmerer. Fiir HändlerschweivK ist durch Vorlage des amtstierärztlichen Zeugnisses der Nach­weis zu erbringen, daß die Tiere die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sind.

2. Schweine aus Sperrbezirken, Beobachtungs- und gesähr- dctcn Gebieten dürfen nicht aufgctrieben werden.

,3 . , Für alle auf den Markt gebrachten Schweine mug ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vgl die Be- ^"fstmuchun.g des Herrn Ministers des Innern vom 30. April mitgefllhrt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen di« Schweine dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgesührt werden.

5- ®ie Beförderung der Schweine hat in Wagen zu ersol- gcn Die Vorschriften des Reichstierschutzgesctzes vom 24. Ro- winfict 1933 sind zu beachten.

6-^Der Markiauftrieb erfolgt nur von der Vürgermeister- Haas-^traß« und der Tilemann-Schnabel-Straße aus. Die ^ahustraße zwischen Schillerstraße und Tilemann-Schnabel- ^rratze wird siir den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Austriebszeit gesperrt. '

7. Die Austricbszcit wird scstgesetzt von 8 bis 8.30 Uhr.

8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengcsetz bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Poli- zeibcamtcn ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten.

Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vor­hergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsseld und der Umgebung des Marktes untersagt.

Alsfeld, den 27. August 1937.

Krcisamt Alsfeld.

I. V.: Seibert.

B e k a ii n t in a ch u ii g

über die Aendcrnug der Anweisung zur Durchführung der vichsenchcnpolizcilichcn Anordnung über die Bekämpfung des scuchcuhasten Verkalbens (Banginscktion des Rindes).

Vom 30. Juli 1937.

Die Anweisung zur Durchführung der vichscuchenpolizci- lichcn Anordnung über die Bekämpfung des seuchcnhaften Ver­kalbens (Banginfektion des Rindes) vom 18. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 11) wird, wie folgt, geändert:

Di« Absätze 1 bis 3 der Ziffer 8 zu § 8 (Kosten) erhalten folgende Fassung:

Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen im Falle des § 3, Abs. 2 der V. A. tragen die Tierbcsitzcr. Für die Ent­nahme der Blutproben sind die Tierärzte an folgende Vergü­tungen gehalten, die auch fiir den Austrieb auf Sammelweiden gültig sind:

Für die Blutentnahme auf der gleichen Reise

bis zu 10 Stück je Tier 1,00 RM.

von 11 bis 30 Stück je Tier 0,75 RM.

von 31 bis 50 Stück je Tier 0,50 RM,

über 50 Stück je Tier 0,40 RM.

Fiir Reisekostenentschädigung je Doppelkilomctcr 0,60 RM. Reisekostenentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn die Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weniger als 10 Stück beträgt. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer die Blutentnahme durchgesllhrt, so ist die Reisckostenentschädigung anteilmäßig umzulegcn.

Darmstadt, den 30. Juli 1937.

, Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

Sprenger.

Betr.: Schweiiiezwischenzählung am 3. September 1937. An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Am 3. September 1937 findet eine Zählung der Schweine statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Haus- schlachtungcn in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August und einer Ermittlung der Kälbergeburtcn in den Monaten Juni bis August 1937 verbunden ist.

Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllistcn und Kemeindebogen) werden Ihnen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte ein Bürgermeister bis zum 2K August die Zählpapicre nicht erhalten haben, so muß er sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 7711, Nebenstelle 911 an das Landesstatistische Amt wenden.

Die auf der Zählliste und dem Kemeindebogen aufgcdruck- ten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten: Bürgermeister und Zähler müssen sich mit ihrem Inhalt eingehend vertraut machen.

Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Ke- menidcbogen sind bis spätestens 7. September 1937 an das Hessische Landesstatistischc Amt in Darmstadt einzusendcn. Der Termin muß pünktlich e i n g e h a l t e n werden.

Die Erhebung dient lediglich statistischen und volkswirt­schaftlichen Zwecken. Die Erhebungsstellen (Zähler, Bür­germeister usw.) sind nach § 24 der Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, die Einzelangaben, die sie durch die Zählung er­fahren, streng vertraulich zu behandeln und darüber Verschwie­genheit zu bewahren.

Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Äuskunfispslichtigcn wird mit erheb­lichen Strafen bedroht.

Wir emvsehlcn Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und der Durchführung der Zählung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert ent­sprechende Sorgfalt zuzuwenden.

Alsfeld, den 17. August 1937.

Krcisamt Alsseld.

I. SB.: Seibert.