Sonntag, 5. September 1931
Kreisamt Büdingen
Verordnung, betreffend die Bckämpsung der Miibenjeuche der Honigbienen. Vom 17. August 1937.
Auf Grund des § 81a des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. öl9) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehscuchengesetzes vom 18. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 289), des Art. 37 des Hessischen Feldstraf- ge setz es von, 13. Juli 1904 (Reg.-Bl. 6. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 (Reg -Bl. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (Neg.-Bl. S. 514), des Art. 64 Abs. 3 der Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I 6. 44) bestimme ich für das Land Hessen das Folgende:
§ 1.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, Stöcke, die von lict Milbenseuche befallen sind, sofort 6em Kreisamt anzuzeigen.
Jeder Besitzer ist verpflichtet, die Untersuchung seiner Bienenstöcke auf Milbenseuche durch einen Ausschutz von Sachverständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Bicnenseuchensachverständigen besteht, zu gestatten.
Jeder Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche fest- gestellt ist, auf Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Maßgabe des § 2 einem Bekämpfungsverfahren zu unterziehen.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken, die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenseuchenkranken Bienenstand befinden, ist verpflichtet, nach Matzgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchzusühren oder durchsiihrcn zu lassen.
§ 2.
Unverzüglich nach Feststellung der Milbenseuche ist mit der Behandlung der milbcnseuchenkranken Bienenvölker und mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker zu beginnen. Die Behandlung von Bienenvölkern erfolgt in den Monaten, in denen sich Brüt in den Bienenstöcken besindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen nut Wintergriinöl (Methylsalieylat). Rach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt gewesene Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbehandlung mit dem Frowschen Mittel Ju unterziehen. In gleicher Weise zu behandeln sind sämtliche in der Zwischenzeit milbenseuchekrank befundene Bienenvölker sowie sämtliche int Umkreis von 10 Kilometern befindliche Bienenvölker.
Leere gebrauchte Vienenwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder int Freien belassen werden, wenn der alte Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht, oder wenn sie so verschlossen ist, das; den Bienen jeder Zutritt verwehrt wird.
§ 3.
Wer seine Bienenvölker in ein Wandertrachtgebiet verbringt, hat sich eine Bescheinigung des für seinen heimatlichen Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber ausstellen zu lassen, wieviele seiner Völker er, mit auf die Wanderung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheinigung ist dem Bürgermeister des Wanderorts auszuhändigen.
Jeder Wanderstand ist mit voller Anschrift des Besitzers der dorthin verbrachten Völker und mit deren Zahl zu versehen.
In verseuchte Gebiete (S .1 Abs. I) dürsen Bienenvölker nicht eiugesührt werden; ebensowenig dürsen aus solchen Gebieten Bienenvölker ausgesührt werden. Das' Kreisamt gibt bekannt, welche Gebiete als verseuchte gelten.
Etwaige Entseuchungsmatznahmen müssen spätestens einen Monat vor Beginn der Wandertracht dnrchgeführt sein. .
§ 4.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
8 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröfsent- lichung in Krast.
Darmstadt, den 17. August 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: gez. Reiner.
Der Reichsstatthalter in Hessen
:— Landesregierung —
Anordnung
zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes.
Vom 17. August 1937.
Wegen der günstigen Seuchenlage wird bestimmt, das; die Vorschriften in den §S 1, 2 und 6 der Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes des früheren hessischen Ministers des Innern vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 2) über die Anzeige und amtstierärztliche Untersuchung der im Eisenbahn- Schiffs- oder Kraftmagenverkehr eintreffenden Klauenviehtransporte bis auf weiteres keine Anwendung finden auf die Tiere, bei denen durch Vorlage eines amtstierärztlichen Zeugnisses nachgewiesen ist, das; ihr Herkunftskreis seuchenfrei ist. Es bleibt vorbehalten, diese Ausnahmeregelung jederzeit aufzuheben.
Darmstadt, den 17. August 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung In Vertretung: Reiner.
Kreisamt Alsfeld
Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes.
Vom 17. August 1937.
Wegen der günstigen Seuchenlage wird bestimmt, daß die Vorschriften in den §§' 1, 2 und 6 der Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes des früheren hessischen Ministers des Innern vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 2) über Oie Anzeige und amtstierärztliche Untersuchung der int Eisenbahn-, Schiffs- ober Kraftwagenverkehr eintreffenden Klauenviehtransporte bis auf weiteres keine Anwendung finden auf die Tiere, bei denen durch Vorlage eines amtstierärztlichen Zeugnisses nachgewiesen ist, daß ihr Herkunftskreis feuchenfrei ist. Es bleibt Vorbehalten, diefe Ausnahmeregelung jederzeit aufzuheben.
Darmstadt, den 17. August 1937.
Der Rcichsstatthalter in Hessen — Landesregierung In Vertretung: Reiner.
Verordnung betreffend die Bekämpfung der Milbenseuche der Honigbienen.
Voin 17. August 1937.
Auf Grund des § 81» des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. <5. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehseuchengesetzes vom 18. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. l S. 289), ves Art. 37 des Hessischen FUdstraf- gesetzes vom 13. Jnli 1904 (Reg.-Bl. S. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 (Reg.-Bl. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (Reg.-Bl. S. 514), des Art. 64 Abs. 3 der Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Mänderungsgesehes vom 5. Januar 1937 ZReg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) bestimme ich für das Land Hessen das Folgende:
§ 1. \
Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, Stöcke, die von der Milbenseuche befallen sind, sofort dem Kreisamt an- zuzeigeu.
Jeder Besitzer ist verpflichtet, die Untersuchung seiner Bienenstöcke auf Milbenseuche durch einen Ausschuß von Sachverständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Bienenseuchensachverständigen' besteht, zu gestatten.
Jeöer Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche fest- gestellt ist, auf "Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Rkatz- gabe des § 2 einem Bekämpfungsverfahren zu unterziehen.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken, die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenseuchenkrankeir Bienenstand befinden, ist verpslichtet, nach Maßgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchzusühren ober durchführen zu lassen.
§ 2.
Unverzüglich nach Feststellung der Milbenseuche ist mit der Behandlung 6er milbenseuchenkranken Bienenvölker und mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker ,u beginnen. Die Behandlung.von Bienenvölkern erfolgt in den Monaten, in beiten sich Brut in den Bienenstöcken befindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen mit Wintergrünöl (Methylsalieylat). Rach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt gewesenen Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbehandlung mit dem Frowschen Akittel zu unterziehen. In gleicher Weise zu


