Ausgabe 
5.9.1937
 
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klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr. 100. Jahrgang 1037

Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung

Gießen. 5, September 1937

Kreisamt Gießen

Anordnung zur Ausführung des Rcichsvlchscuchengefctzcs.

Vom 17. August 1937.

Wegen der günstigen Seuchenloge wird bestimmt, daß die Vorschriften in den §§ 1, 2 und 6 der Anordnung zur Ausfüh­rung des Reichsviehseuchengesetzes des früheren hessischen Mini­sters des Innern vom 13. In nun r 1928 (Reg.-Bl. S. 2) über die Anzeige und aintstierärztliche Untersuchung der im Eisenbahn-, Schiffs- oder Kraftwagenverkehr eintreffenden Klauenviehtrans­porte bis auf weiteres keine Anwendung finden auf die Tiere, bei denen durch Vorlage eines amtstierärztlichen Zeugnisses nachgewiesen ist, daß ihr Herkunftskreis seuchenfrei ist. Es bleibt vorbehalten, diese Äusnahmeregelung jederzeit aufzu­heben.

Darmstadt, den 17. August 1937.

Der Reichsjtatthaltrr in Hessen Landesregierung

In Vertretung: Reiner.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Oberbauarbsiten wird der Straßen­übergang am Bahnhof Trais-Horloff im Zuge der Landstraße II. Ordnung: Trais-HorloffStein heim am 7. September 1937, von 7 bis Iti Uhr, für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über HungenRodheim und BerstadtUntcr-Widders- heim.

Die ausgestellten Warnungstafeln find zu beachten.

Gießen, den 27. August 1937.

Kreisamt Gießen.

Dr. Lotz.

Betr.: Schlachthausanlage des Metzgermeisters Otto Weiß aus Leihgestern.

Bekanntmachung.

Der Metzgermeister Otto Weiß aus Leihgestern beabsichtigt, aus dem Grundstück Bahnhofstraße Nr. 55 zu Leihgestern ein Schlachthaus zu errichten. Wir bringen dies hiermit zur öffent­lichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schrift­lich oder zu Protokoll bei uns vorzubringrn. Rach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht inehr angebracht werden. Be­schreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf unserer Registratur zur Einsichtnahme offen.

Gießen, den 31. August 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Fuhr.

Kreisamt Friedberg

Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Milbenfeuche der Honigbienen.

Vom 17. August 1937.

Auf Grund des § 81» des Viehfeuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzbl. S. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehseuchengesetzes vom 18. Juli 1928 (Reichs- gesetzbi. I S. 289), des Art. 37 des Hessischen Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Reg.-Bl. S. 282). in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 (Reg-Bl. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (Reg.-Bl. S. 514), des Art. 64 Abf. 3 der Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Abänderungs­gesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg-.Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögcnsstrafen und Bußen vom 6. Fe- Druar 1924 (Reichsgefetzbl. I S. 44) bestimme ich für das Lano Hessen das Folgende: - '

§ 1. ..

Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, Stöcke, die von der Milbenfeuche befallen sind, sofort dem Kreisamt anzu- zeigsn. '

Jeder Besitzer ist verpflichtet, die Untersuchung seiner Bienenstöcke aus Milbenseuche durch einen Ausschuß von Sach­verständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Bienenseuchensachoerständigen besteht zu ge­statten.

Jeder Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche fest- gestellt ist, auf Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Maß- gabe des § 2 einem Bekämpfungsverfahren zu unterziehen.

Jeder Besitzer von Bienenstöcken, die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenseuchenkranken Bienenstand befinden, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 2.

Unverzüglich nach Feststellung der Milbenfeuche ist mit der Behandlung der milbenseuchenlranken Bienenvölker und , mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker zu beginnen. Die Behandlung von Bienenvölkern erfolgt in den Monaten, in denen sich Brut in den Bienenstöcken befindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen mit Wintergrünöl (Methylsalicylat). Nach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt ge­wesene Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbchaiidlung mit dem Frowschen Mittel zu unterziehen. In gleicher Weise zu be­handeln sind sämtliche in der Zwischenzeit milbenseuchekrank be­fundene Bienenvölker sowie sämtliche im Umkreis von 10 Kilo­metern befindliche Bienenvölker.

Leere gebrauchte Bieneuwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder im Freien belassen werden, wenn dec alte Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht oder, wenn sie so verschlossen ist, daß den Bienen jeder Zutritt ver­wehrt wird.

§ 3.

Wer seine Bienenvölker in ein Wandertrachtgebiet ver­bringt, hat sich eine Bescheinigung des für seinen heimatlichen Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber aus­stellen zu lassen, wieviele seiner Völker er mit auf die Wande­rung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheini­gung ist dem Bürgermeister des Wandcrorts auszuhändigen.

Jeder Wanderstand ist mit voller Anschrift des Besitzers der dorthin verbrachten Völker und mit deren Zahl zu versehen.

In verseuchte Gebiete (§ 1 Abs. 4) dürfen Bienenvölker nicht eingeführt werden: ebensowenig dürfen aus solchen Ge­bieten Bienenvölker ausgesllhrt werden. Das Kreisamt gibt bekannt, welche Gebiete als verseucht gelten.

Etwaige Entseuchungsmaßnahmen müssen spätestens einen Monat vor Beginn der Wandertracht durchgeführt sein.

§ 4.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfllnfzig Reichsmark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

8 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Darmstadt, den 17. August 1937.

Der Reichsstatthalter in Hesse» Landesregierung In Vertretung: gez. Reiner.

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Anordnung

zur Ausführung des Reichsviehseuchengefetzes.

Vom 17. August 1937.

Wegen der günstigen Seuchenlage wird bestimmt, daß die Vorschriften in den §8 L 2 und 6 der Anordnung zur Ausfüh­rung des Reichsviehseuchengesetzes des früheren hessischen Ministers des Innern vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 2) über die Anzeige und aintstierärztliche Untersuchung der im Eisenbahn-, Schiffs- oder Krafiwagenverkehr eintreffenden Klauenviehtransporte bis auf weiteres keine Anwendung finden auf die Tiere, bei denen durch Vorlage eines amtstierärztlichen Zeugnisses nachgewiesen ist,.daß ihr Herkunftskreis seuchenfrei ist. Es bleibt vorbehalten, diese Ausnahmeregelung jederzeit aufzuheben.

Darmstadt, den 17. August 1937.

Der Reichsstatthalter in Hesfen Landesregierung In Vertretung: Reiner.